Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** K*****, Hausfrau, *****, Norwegen, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Helmut Berger-Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2003, GZ 42 R 727/02a-115, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 20 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht "im Zeitpunkt der Ehescheidung" zu beurteilen ("unwandelbares Statut" - Schwimann in Rummel² § 20 IPRG Rz 2; RIS-Justiz RS0077279; zuletzt 1 Ob 2/03f). Der nacheheliche Unterhalt ist eine Wirkung der Scheidung, die nach dem iSd § 20 Abs 1 IPRG zu ermittelnden Recht zu beurteilen ist (Schwimann in Rummel² § 20 IPRG Rz 1a). Das im Zeitpunkt der Ehescheidung nach § 20 IPRG anzuwendende Recht, das demgemäß auch für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin maßgebend ist, wurde aber bereits im Ehescheidungsverfahren der Streitteile ermittelt, in dem der Oberste Gerichtshof klargestellt hat, dass österreichisches Recht Anwendung zu finden hat (siehe im Detail 2 Ob 517/94). Die gegen die Anwendung des österreichischen Rechts vorgetragenen Einwände erweisen sich daher als nicht berechtigt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht "im Zeitpunkt der Ehescheidung" zu beurteilen ("unwandelbares Statut" - Schwimann in Rummel² Paragraph 20, IPRG Rz 2; RIS-Justiz RS0077279; zuletzt 1 Ob 2/03f). Der nacheheliche Unterhalt ist eine Wirkung der Scheidung, die nach dem iSd Paragraph 20, Absatz eins, IPRG zu ermittelnden Recht zu beurteilen ist (Schwimann in Rummel² Paragraph 20, IPRG Rz 1a). Das im Zeitpunkt der Ehescheidung nach Paragraph 20, IPRG anzuwendende Recht, das demgemäß auch für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin maßgebend ist, wurde aber bereits im Ehescheidungsverfahren der Streitteile ermittelt, in dem der Oberste Gerichtshof klargestellt hat, dass österreichisches Recht Anwendung zu finden hat (siehe im Detail 2 Ob 517/94). Die gegen die Anwendung des österreichischen Rechts vorgetragenen Einwände erweisen sich daher als nicht berechtigt.
Die Berücksichtigung einmaliger Zahlungen wie etwa Abfertigung oder Pensionsabfindungen bei der Unterhaltsbemessung ist nach der Rechtsprechung stets nach den im Einzelfall gegebenen Umständen und Lebensverhältnisses angemessen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0009667). Die vom Revisionswerber angestrebte Aufteilung derartiger einmaliger Leistungen auf einen relativ kurzen (hier schon abgelaufenen) Zeitraum wird in der Rechtsprechung vor allem dann als sachgerecht erachtet, wenn es um die Berücksichtigung einer Abfertigung geht, die in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. In anderen Fällen wurde hingegen wiederholt davon ausgegangen, dass der Unterhaltspflichtige, der anlässlich seiner Pensionierung eine beträchtliche Einmalzahlung erhält, diese bei sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte (RIS-Justiz RS0009667). Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ein Drittel der Kapitaldeckungssumme seiner Pension auszahlen zu lassen. Dadurch erhielt er eine Einmalzahlung von S 2.480.102,30 ("lump-sum"), bewirkte aber eine dauerhafte Reduktion seiner Pension um ein Drittel. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, diese Disposition könne nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Klägerin gehen, sodass bei der Unterhaltsbemessung von der ohne die Einmalzahlung gebührenden Gesamtpension des Beklagten auszugehen sei, ist eine jedenfalls nicht unvertretbare Art der Berücksichtigung der Einmalzahlung und ihrer Auswirkungen, sodass von einer ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernden Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann. Für über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche und allgemeingültige Ausführungen bietet die Berücksichtigung der hier zu beurteilenden "lump-sum"-Zahlung weder Veranlassung noch Möglichkeit. Es fehlt daher an einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Die Berücksichtigung einmaliger Zahlungen wie etwa Abfertigung oder Pensionsabfindungen bei der Unterhaltsbemessung ist nach der Rechtsprechung stets nach den im Einzelfall gegebenen Umständen und Lebensverhältnisses angemessen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0009667). Die vom Revisionswerber angestrebte Aufteilung derartiger einmaliger Leistungen auf einen relativ kurzen (hier schon abgelaufenen) Zeitraum wird in der Rechtsprechung vor allem dann als sachgerecht erachtet, wenn es um die Berücksichtigung einer Abfertigung geht, die in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. In anderen Fällen wurde hingegen wiederholt davon ausgegangen, dass der Unterhaltspflichtige, der anlässlich seiner Pensionierung eine beträchtliche Einmalzahlung erhält, diese bei sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte (RIS-Justiz RS0009667). Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ein Drittel der Kapitaldeckungssumme seiner Pension auszahlen zu lassen. Dadurch erhielt er eine Einmalzahlung von S 2.480.102,30 ("lump-sum"), bewirkte aber eine dauerhafte Reduktion seiner Pension um ein Drittel. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, diese Disposition könne nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Klägerin gehen, sodass bei der Unterhaltsbemessung von der ohne die Einmalzahlung gebührenden Gesamtpension des Beklagten auszugehen sei, ist eine jedenfalls nicht unvertretbare Art der Berücksichtigung der Einmalzahlung und ihrer Auswirkungen, sodass von einer ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernden Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann. Für über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche und allgemeingültige Ausführungen bietet die Berücksichtigung der hier zu beurteilenden "lump-sum"-Zahlung weder Veranlassung noch Möglichkeit. Es fehlt daher an einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Mit den (im Übrigen teilweise von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichenden) Ausführungen des Revisionswerbers zur Aufgabe der Mietrechte an der früheren Ehewohnung durch die Klägerin wird ebenfalls keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der Revisionswerber tritt den dazu angestellten Überlegungen der Vorinstanzen im Wesentlichen nur auf der Tatsachenebene entgegen und bleibt jeden schlüssigen Hinweis schuldig, warum die Aufgabe dieser Mitrechte den Unterhaltsanspruch der Klägerin schmälern sollte.Mit den (im Übrigen teilweise von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichenden) Ausführungen des Revisionswerbers zur Aufgabe der Mietrechte an der früheren Ehewohnung durch die Klägerin wird ebenfalls keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der Revisionswerber tritt den dazu angestellten Überlegungen der Vorinstanzen im Wesentlichen nur auf der Tatsachenebene entgegen und bleibt jeden schlüssigen Hinweis schuldig, warum die Aufgabe dieser Mitrechte den Unterhaltsanspruch der Klägerin schmälern sollte.
Textnummer
E71246European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00060.03V.1008.000Im RIS seit
07.11.2003Zuletzt aktualisiert am
21.12.2012