Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Ezeh und Connors gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 9.10.2003, Bsw. 39665/98 und Bsw. 40086/98.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Disziplinarverfahren gegen Strafgefangene. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (11:6 Stimmen).Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK - Anwendbarkeit von Artikel 6, EMRK auf Disziplinarverfahren gegen Strafgefangene. Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK (11:6 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt die Feststellung einer Verletzung selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. EUR 44.000,- für Kosten und Auslagen abzüglich EUR 4.294,79 Verfahrenskostenhilfe des Europarates (16:1 Stimmen).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt die Feststellung einer Verletzung selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. EUR 44.000,- für Kosten und Auslagen abzüglich EUR 4.294,79 Verfahrenskostenhilfe des Europarates (16:1 Stimmen).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf. Okechukwiw Ezeh und der ZweitBf. Lawrence Connors waren wegen verschiedener Gewaltdelikte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Während der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe wurden gegen beide Bf. Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem ErstBf. wurde vorgeworfen, er habe seine Bewährungshelferin in einer Besprechung mit dem Tode bedroht. Der ZweitBf. wurde beschuldigt, er habe während des Trainings auf dem Sportplatz der Strafanstalt einen Zusammenstoß mit einem Wachebeamten absichtlich herbeigeführt.
Aufgrund dieser Anschuldigung wurden Verfahren vor dem Direktor der Strafanstalt (Governor) anberaumt. Die von den Bf. gestellten Anträge auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wurden abgewiesen, der Direktor vertagte jedoch die Verhandlungen, um den Bf. eine rechtliche Beratung zu ermöglichen. Im Folgenden betonten beide Bf. neuerlich, dass sie eines Rechtsbeistandes bedürften. Diese Begehren wurden jedoch abgelehnt. Der ErstBf. wurde für schuldig befunden, seine Bewährungshelferin bedroht zu haben und zu vierzig Tagen zusätzlicher Haft verurteilt. (Anm.: Gemäß § 42 des Criminal Justice Act 1991 konnte der Direktor einer Strafanstalt zusätzliche Hafttage über einen Gefangenen, der eines Disziplinarvergehens für schuldig befunden wurde, verhängen. In Folge des von der Kammer im vorliegenden Fall gefällten Urteils wurde diese Kompetenz durch die Prison (Amendment) Rules 2002 an einen Schiedsrichter übertragen. Die ursprünglich vom Gericht für die Straftat bestimmte Haftdauer darf dabei keinesfalls überschritten werden. Es handelt sich der Sache nach um einen Widerruf der in der Regel gewährten bedingten Strafnachsicht.) Der Innenminister (Secretary of State) bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Der ZweitBf. wurde für schuldig befunden, den Wachebeamten tätlich angegriffen zu haben und zu sieben Tagen zusätzlicher Haft verurteilt. (Anm.: Für eine ausführlichere Darstellung des Sachverhalts siehe die Entscheidung der III. KammerAufgrund dieser Anschuldigung wurden Verfahren vor dem Direktor der Strafanstalt (Governor) anberaumt. Die von den Bf. gestellten Anträge auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wurden abgewiesen, der Direktor vertagte jedoch die Verhandlungen, um den Bf. eine rechtliche Beratung zu ermöglichen. Im Folgenden betonten beide Bf. neuerlich, dass sie eines Rechtsbeistandes bedürften. Diese Begehren wurden jedoch abgelehnt. Der ErstBf. wurde für schuldig befunden, seine Bewährungshelferin bedroht zu haben und zu vierzig Tagen zusätzlicher Haft verurteilt. Anmerkung, Gemäß Paragraph 42, des Criminal Justice Act 1991 konnte der Direktor einer Strafanstalt zusätzliche Hafttage über einen Gefangenen, der eines Disziplinarvergehens für schuldig befunden wurde, verhängen. In Folge des von der Kammer im vorliegenden Fall gefällten Urteils wurde diese Kompetenz durch die Prison (Amendment) Rules 2002 an einen Schiedsrichter übertragen. Die ursprünglich vom Gericht für die Straftat bestimmte Haftdauer darf dabei keinesfalls überschritten werden. Es handelt sich der Sache nach um einen Widerruf der in der Regel gewährten bedingten Strafnachsicht.) Der Innenminister (Secretary of State) bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Der ZweitBf. wurde für schuldig befunden, den Wachebeamten tätlich angegriffen zu haben und zu sieben Tagen zusätzlicher Haft verurteilt. Anmerkung, Für eine ausführlichere Darstellung des Sachverhalts siehe die Entscheidung der römisch III. Kammer
v. 15.7.2002 in NL 2002, 150.)
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (hier: Recht auf den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl bzw. Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers).Die Bf. behaupten eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) in Verbindung mit Artikel 6, (3) (c) EMRK (hier: Recht auf den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl bzw. Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers).
Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK:Zur Anwendbarkeit von Artikel 6, EMRK:
Wie schon die III. Kammer in ihrem Urteil festgestellt hat und von den Parteien nicht bestritten wurde, sollen die vom GH im Fall Engel ua./NL entworfenen Kriterien als Ausgangspunkt für die Prüfung der Anwendbarkeit des strafrechtlichen Aspekts von Art. 6 EMRK auf die vorliegenden Verfahren dienen. Demnach kommt es darauf an, ob das Vergehen dem nationalen Recht nach dem Straf- oder dem Disziplinarrecht zuzuordnen ist, sowie auf die Art des Vergehens und die Art und Schwere der dafür angedrohten Sanktion. Der GH hat bereits im Fall Campbell & Fell/GB festgestellt, dass diese Kriterien zur Abgrenzung zwischen Disziplinar- und Strafrecht auch im Kontext des Strafvollzugs anwendbar sind.Wie schon die römisch III. Kammer in ihrem Urteil festgestellt hat und von den Parteien nicht bestritten wurde, sollen die vom GH im Fall Engel ua./NL entworfenen Kriterien als Ausgangspunkt für die Prüfung der Anwendbarkeit des strafrechtlichen Aspekts von Artikel 6, EMRK auf die vorliegenden Verfahren dienen. Demnach kommt es darauf an, ob das Vergehen dem nationalen Recht nach dem Straf- oder dem Disziplinarrecht zuzuordnen ist, sowie auf die Art des Vergehens und die Art und Schwere der dafür angedrohten Sanktion. Der GH hat bereits im Fall Campbell & Fell/GB festgestellt, dass diese Kriterien zur Abgrenzung zwischen Disziplinar- und Strafrecht auch im Kontext des Strafvollzugs anwendbar sind.
Die Vergehen, derer die Bf. angeklagt wurden, waren nach nationalem Recht disziplinarrechtlicher Natur. Dieses Kriterium hat jedoch nur formellen und relativen Wert, von größerer Bedeutung ist die wahre Natur des Vergehens.
Der GH hat bereits ausgesprochen, dass es den Mitgliedstaaten nicht frei steht, ob sie ein Vergehen dem Disziplinarrecht oder dem Strafrecht zuordnen, oder ob sie jemandem, der sich eines „gemischten" Vergehens schuldig gemacht hat, eher auf der disziplinarrechtlichen als auf der strafrechtlichen Ebene verfolgen. Dadurch könnten die Mitgliedstaaten durch ihre souveräne Entscheidung die Anwendbarkeit der fundamentalen Bestimmung des Art. 6 EMRK ausschließen.Der GH hat bereits ausgesprochen, dass es den Mitgliedstaaten nicht frei steht, ob sie ein Vergehen dem Disziplinarrecht oder dem Strafrecht zuordnen, oder ob sie jemandem, der sich eines „gemischten" Vergehens schuldig gemacht hat, eher auf der disziplinarrechtlichen als auf der strafrechtlichen Ebene verfolgen. Dadurch könnten die Mitgliedstaaten durch ihre souveräne Entscheidung die Anwendbarkeit der fundamentalen Bestimmung des Artikel 6, EMRK ausschließen.
Im vorliegenden Fall richteten sich die Verfahren gegen eine Personengruppe mit einem speziellen Status, nämlich Strafgefangene. Der GH teilt jedoch nicht die Ansicht der Reg., dass diese Tatsache die Natur der Vergehen prima facie disziplinarrechtlich erscheinen lässt. Es wurde vor der Großen Kammer nicht bestritten, dass die den Bf. vorgeworfenen Vergehen auch nach dem allgemeinen Strafrecht strafbare Handlungen darstellen. Die „Anklage" gegen den ZweitBf. betraf allerdings ein relativ geringfügiges Vergehen, das außerhalb der Gefängnismauern nicht unbedingt zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt hätte. Zwar kann die besondere Schwere eines Vergehens auf seine strafrechtliche Natur hindeuten, dies bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt die Geringfügigkeit eines Delikts für sich allein genommen dieses außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 EMRK stellen kann. Die strafrechtliche Natur eines Vergehens erfordert nicht notwendigerweise einen bestimmten Grad der Ernsthaftigkeit des Delikts. Die Möglichkeit einer konkurrierenden disziplinar- und strafrechtlichen Bestrafung deutet zumindest auf die „gemischte" Natur der beiden Vergehen hin. Auch wenn diese Faktoren nicht ausreichen, um die den Bf. vorgeworfenen Vergehen als strafrechtlich iSv. Art. 6 EMRK zu qualifizieren, geben sie diesen doch eine gewisse Prägung, welche mit einer rein disziplinarrechtlichen Angelegenheit nicht vollständig übereinstimmt.Im vorliegenden Fall richteten sich die Verfahren gegen eine Personengruppe mit einem speziellen Status, nämlich Strafgefangene. Der GH teilt jedoch nicht die Ansicht der Reg., dass diese Tatsache die Natur der Vergehen prima facie disziplinarrechtlich erscheinen lässt. Es wurde vor der Großen Kammer nicht bestritten, dass die den Bf. vorgeworfenen Vergehen auch nach dem allgemeinen Strafrecht strafbare Handlungen darstellen. Die „Anklage" gegen den ZweitBf. betraf allerdings ein relativ geringfügiges Vergehen, das außerhalb der Gefängnismauern nicht unbedingt zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt hätte. Zwar kann die besondere Schwere eines Vergehens auf seine strafrechtliche Natur hindeuten, dies bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt die Geringfügigkeit eines Delikts für sich allein genommen dieses außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 6, EMRK stellen kann. Die strafrechtliche Natur eines Vergehens erfordert nicht notwendigerweise einen bestimmten Grad der Ernsthaftigkeit des Delikts. Die Möglichkeit einer konkurrierenden disziplinar- und strafrechtlichen Bestrafung deutet zumindest auf die „gemischte" Natur der beiden Vergehen hin. Auch wenn diese Faktoren nicht ausreichen, um die den Bf. vorgeworfenen Vergehen als strafrechtlich iSv. Artikel 6, EMRK zu qualifizieren, geben sie diesen doch eine gewisse Prägung, welche mit einer rein disziplinarrechtlichen Angelegenheit nicht vollständig übereinstimmt.
Es ist daher nötig, sich dem dritten Kriterium zuzuwenden: der Art und Schwere der den Bf. drohenden Strafe. Diese ist nach der jeweils vorgesehen potentiellen Höchststrafe zu beurteilen. Zwar ist auch die tatsächlich verhängte Sanktion relevant, diese kann jedoch nicht die Bedeutung dessen verringern, was ursprünglich auf dem Spiel stand. Da es sich bei der Verhängung zusätzlicher Straftage um einen Widerruf der ansonsten gewährten Strafnachsicht handelt, beruht auch die wegen der den Bf. vorgeworfenen Vergehen verhängte Haft auf der ursprünglichen gerichtlichen Verurteilung. Dennoch bedeutet diese Sanktion, dass Strafgefangene als Konsequenz eines gesonderten disziplinarrechtlichen Verfahrens, das mit der ursprünglichen Verurteilung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht, über jenes Datum hinaus angehalten werden, zu dem sie ansonsten entlassen worden wären. Die Verhängung zusätzlicher Straftage durch den Direktor der Strafanstalt stellt daher eine neue Freiheitsentziehung dar, die der Ahndung eines strafbaren Verhaltens dient. In Anbetracht dessen dient die bloße Tatsache, dass die Bf. im Zeitpunkt der Verhängung dieser Sanktionen eine rechtmäßig verhängte Strafe verbüßten, nicht zur Unterscheidung ihres Falles von dem von sich auf freiem Fuß befindlichen Personen.
Wie der GH im Fall Engel ua./GB festgestellt hat, zählen zum strafrechtlichen Bereich die Freiheitsentziehungen, die als Bestrafungen verhängt werden können, mit Ausnahme derer, die nach ihrer Art, Dauer oder der Art und Weise ihrer Vollstreckung keinen wesentlichen Nachteil verursachen können. Dementsprechend besteht hinsichtlich der über die Bf. verhängten Freiheitsentziehungen die Vermutung, dass die gegen sie erhobenen „Anklagen" strafrechtlich iSv. Art. 6 EMRK waren. Diese Vermutung könnte nur ausnahmsweise und nur dann widerlegt werden, wenn diese Freiheitsentziehungen nach ihrer Art, Dauer oder der Art und Weise ihrer Vollstreckung keinen wesentlichen Nachteil verursachen konnten. Im vorliegenden Fall betrug die maximale Anzahl der zusätzlichen Hafttage, die vom Direktor der Strafanstalt gegen die beiden Bf. verhängt werden konnte, 42 Tage. Die über die Bf. verhängte Sanktion betrug 40 bzw. sieben zusätzliche Hafttage, die unter den gleichen Haftbedingungen wie die übrige Freiheitsstrafe zu verbüßen waren. Unter diesen Umständen kann die über die Bf. verhängte Freiheitsentziehung nicht als so unbedeutend angesehen werden, dass die Vermutung der strafrechtlichen Natur der gegen sie erhobenen „Anklagen" widerlegt würde.Wie der GH im Fall Engel ua./GB festgestellt hat, zählen zum strafrechtlichen Bereich die Freiheitsentziehungen, die als Bestrafungen verhängt werden können, mit Ausnahme derer, die nach ihrer Art, Dauer oder der Art und Weise ihrer Vollstreckung keinen wesentlichen Nachteil verursachen können. Dementsprechend besteht hinsichtlich der über die Bf. verhängten Freiheitsentziehungen die Vermutung, dass die gegen sie erhobenen „Anklagen" strafrechtlich iSv. Artikel 6, EMRK waren. Diese Vermutung könnte nur ausnahmsweise und nur dann widerlegt werden, wenn diese Freiheitsentziehungen nach ihrer Art, Dauer oder der Art und Weise ihrer Vollstreckung keinen wesentlichen Nachteil verursachen konnten. Im vorliegenden Fall betrug die maximale Anzahl der zusätzlichen Hafttage, die vom Direktor der Strafanstalt gegen die beiden Bf. verhängt werden konnte, 42 Tage. Die über die Bf. verhängte Sanktion betrug 40 bzw. sieben zusätzliche Hafttage, die unter den gleichen Haftbedingungen wie die übrige Freiheitsstrafe zu verbüßen waren. Unter diesen Umständen kann die über die Bf. verhängte Freiheitsentziehung nicht als so unbedeutend angesehen werden, dass die Vermutung der strafrechtlichen Natur der gegen sie erhobenen „Anklagen" widerlegt würde.
Der GH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die „Anklagen" gegen die Bf. aufgrund ihrer Natur und der Art und Schwere der Strafen als strafrechtliche Anklagen iSv. Art. 6 EMRK zu qualifizieren sind. Art. 6 EMRK ist daher anwendbar (11:6 Stimmen, Sondervotum des Richters Pellonpää, gefolgt von Richterin Palm und den Richtern Wildhaber und Caflisch, sowie der Richter Zupancic und Maruste).Der GH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die „Anklagen" gegen die Bf. aufgrund ihrer Natur und der Art und Schwere der Strafen als strafrechtliche Anklagen iSv. Artikel 6, EMRK zu qualifizieren sind. Artikel 6, EMRK ist daher anwendbar (11:6 Stimmen, Sondervotum des Richters Pellonpää, gefolgt von Richterin Palm und den Richtern Wildhaber und Caflisch, sowie der Richter Zupancic und Maruste).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (3) (c) EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, (3) (c) EMRK:
Die Bsw. bezieht sich nicht auf die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sondern auf die prinzipielle Untersagung des Beistands eines Verteidigers.
Die III. Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass jede einer Straftat angeklagte Person, die sich nicht selbst verteidigen will, den Beistand eines Verteidigers ihrer Wahl erhalten muss. Der Direktor der Strafanstalt verweigerte den Bf. das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Der GH sieht keinen Anlass, von den Feststellungen der Kammer abzugehen. Verletzung von Art. 6Die römisch III. Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass jede einer Straftat angeklagte Person, die sich nicht selbst verteidigen will, den Beistand eines Verteidigers ihrer Wahl erhalten muss. Der Direktor der Strafanstalt verweigerte den Bf. das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Der GH sieht keinen Anlass, von den Feststellungen der Kammer abzugehen. Verletzung von Artikel 6,
(1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (11:6 Stimmen, Sondervotum des Richters Pellonpää, gefolgt von Richterin Palm und den Richtern Wildhaber und Caflisch, sowie der Richter Zupancic und Maruste).(1) EMRK in Verbindung mit Artikel 6, (3) (c) EMRK (11:6 Stimmen, Sondervotum des Richters Pellonpää, gefolgt von Richterin Palm und den Richtern Wildhaber und Caflisch, sowie der Richter Zupancic und Maruste).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:
Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt die Feststellung einer Verletzung selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. EUR 44.000,-- für Kosten und Auslagen abzüglich EUR 4.294,79 Verfahrenskostenhilfe des Europarates (16:1 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Engel ua./NL v. 8.6.1976, A/22 (= EuGRZ 1976, 221).
Öztürk/D v. 21.2.1984, A/73 (= EuGRZ 1985, 62).
Campbell & Fell/GB v. 28.6.1984, A/80 (= EuGRZ 1985, 534).
Lutz/D v. 25.8.1987, A/123-A (= EuGRZ 1987, 399).
Weber/CH v. 22.5.1990, A/177 (= EuGRZ 1990, 265 = ÖJZ 1990, 713).
Demicoli/M v. 27.8.1991, A/210 (= NL 1991/1, 12 = EuGRZ 1991, 475 =
ÖJZ 1992, 33).
Bendenoun/F v. 24.2.1994, A/284 (= NL 1994, 82 = ÖJZ 1994, 634).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.10.2003, Bsw. 39665/98 und Bsw. 40086/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 260) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/03_5/Ezeh_Connors.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Anmerkung
EGM00468 Bsw39665.98-UDokumentnummer
JJT_20031009_AUSL000_000BSW39665_9800000_000