TE OGH 2003/10/14 6Nc31/03s

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl-Peter H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach der am 23. August 1999 verstorbenen Margarete S*****, gegen die beklagten Parteien 1. Bartholomäus R*****, vertreten durch den Sachwalter Stefan L*****, dieser vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. Siegfried G***** , 3. Helmut P*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Abwesenheitskurator Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 4. Michael H*****, 5. Karl H*****, 6. Maria W*****, und 7. Franz H*****, die zweitbeklagte Partei und die viert- bis siebentbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Josef Flaschberger und Mag. Robert Levrovnik, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl-Peter H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach der am 23. August 1999 verstorbenen Margarete S*****, gegen die beklagten Parteien 1. Bartholomäus R*****, vertreten durch den Sachwalter Stefan L*****, dieser vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. Siegfried G***** , 3. Helmut P*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Abwesenheitskurator Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 4. Michael H*****, 5. Karl H*****, 6. Maria W*****, und 7. Franz H*****, die zweitbeklagte Partei und die viert- bis siebentbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Josef Flaschberger und Mag. Robert Levrovnik, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Landesgerichtes Innsbruck wird das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

In ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer Liegenschaft in Tirol durch gerichtliche Feilbietung und beantragte die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil dort das Konkursverfahren anhängig sei und alle Beklagten im Sprengel dieses Gerichtes wohnten. Der Erstbeklagte sei 97 Jahre alt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten vor dem Landesgericht Innsbruck erscheinen könne. Der Masseverwalter habe seinen Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Beweisaufnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Liegenschaft selbst, seien aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht notwendig.

Die beklagten Parteien stimmten der beantragten Delegierung zu. Sie anerkannten das Klagebegehren, beantragten jedoch Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO.Die beklagten Parteien stimmten der beantragten Delegierung zu. Sie anerkannten das Klagebegehren, beantragten jedoch Kostenzuspruch gemäß Paragraph 45, ZPO.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier vor, weil die Parteien bzw der Masseverwalter, der Sachwalter und der Abwesenheitskurator ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt haben, sodass das gesamte, nur noch den Kostenpunkt betreffende Beweisverfahren zweckmäßigerweise von diesem geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nd 2/00; Mayr in Rechberger ZPO², § 31 JN Rz 4 mwN).Die im Paragraph 31, Absatz eins, JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier vor, weil die Parteien bzw der Masseverwalter, der Sachwalter und der Abwesenheitskurator ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt haben, sodass das gesamte, nur noch den Kostenpunkt betreffende Beweisverfahren zweckmäßigerweise von diesem geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nd 2/00; Mayr in Rechberger ZPO², Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).

Der Umstand, dass § 81 Abs 1 JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (vgl 6 Nd 1/01; 3 Nd 503/96).Der Umstand, dass Paragraph 81, Absatz eins, JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN nicht entgegen vergleiche 6 Nd 1/01; 3 Nd 503/96).

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E71342 6Nc31.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060NC00031.03S.1014.000

Dokumentnummer

JJT_20031014_OGH0002_0060NC00031_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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