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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. März 2005, Zl. MA 15-II-2- 13701/2004, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 6. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Einsatz für den Spindschlüssel für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers Wilhelm in Höhe von EUR 25,-- und für ein Foto für den Schülerausweis in Höhe von EUR 7,--, sowie aufgrund des Antrages vom 20. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Selbstbehalt für Schulbücher für den minderjährigen Manuel in Höhe von EUR 3,70 und für den Werkbeitrag für Basteln in Höhe von EUR 5,--, sowie aufgrund des Antrages vom 21. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Lehrausgang auf den Laaer Berg für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 1,50, aufgrund des Antrages vom 22. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Werkbeitrag für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 10,-- und aufgrund des Antrages vom 12. Oktober 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe als Kostenbeitrag zur Projektwoche für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 150,-- insgesamt EUR 202,20 an "Schulkosten" (Punkt I. des Spruchs).
Die Anträge
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vom 22. August 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für Schulanfangskosten für die minderjährigen Kinder Wilhelm und Manuel J in unbekannter Höhe,
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vom 31. August 2004 auf Gewährung von EUR 181,68 für den minderjährigen Manuel,
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vom 20. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für eine Badehose, ein Mitteilungsheft mit Einband, einen Spendeneuro, ein Aufgabenheft mit Einband, vier Aufgabenvorschreibhefte mit Einband, einige Schreibblöcke, ein Paket DIN A4 Blätter, einen Ordner mit Klarsichthüllen, eine Schere, fünf Tuben Klebstoff, zwei Klebstoffstifte für den minderjährigen Manuel,
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vom 30. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für einen Werkkoffer für den minderjährigen Wilhelm,
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vom 27. Oktober 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für die Aktion "Gesunde Jause" in Höhe von EUR 5,-- für Manuel und
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vom 3. November 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe in Höhe von EUR 205,-- für die Schullandwoche sowie die damit verbundenen Fahrtkosten und in der Höhe von EUR 5,-- für den Ankauf von Ansichtskarten und Briefporti im Rahmen der Schullandwoche wurden hingegen abgewiesen (Punkt II. des Spruchs).
Die belangte Behörde führte aus, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, habe sämtliche im Spruch genannten Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Wesentlichen eingewendet, entgegen den Behauptungen der Sozialbehörde sei der beantragte Sonderbedarf nicht durch den Richtsatz nach § 13 Abs. 3 WSHG gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass der Schulbedarf nicht zum Bereich des Lebensunterhaltes nach § 12 WSHG gezählt werden könne. Es sei aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden sei, Deckung finde. Der Beschwerdeführer habe im strittigen Zeitraum Sozialhilfe bezogen, wobei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) in Höhe von EUR 824,28 gewährt worden sei. Es handle sich dabei um einen gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer beziehe darüber hinaus für alle drei Kinder Familienbeihilfe (für Wilhelm in Höhe von EUR 112,70 bzw. ab 2. September 2004 in Höhe von EUR 130,90, für Manuel in Höhe von EUR 125,50). Weiters erhalte er für seine Söhne zusätzlich den Kinderabsetzbetrag in Höhe von jeweils EUR 50,90. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Berufungswerber mit dem erhöhten Familienrichtsatz und der Familienbeihilfe in der Lage, die im Laufe eines Jahres anfallenden Schulkosten seiner schulpflichtigen Kinder Wilhelm und Manuel zu bestreiten. Die mit Beginn eines Schuljahres erfahrungsgemäß erhöhten Ausgaben für diversen Schulbedarf könnten hingegen eine Belastung darstellen, die durch die Familienbeihilfe allein nicht ausgeglichen werden könne. Sollten diese Ausgaben daher ein gewisses Maß überschreiten, so sei nach Ansicht der belangten Behörde Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Es erscheine der nunmehr zugesprochene Bedarf in der Gesamthöhe von EUR 202,20 nachvollziehbar. Da die geltend gemachten Ausgaben unter Berücksichtigung der für die Kinder zusätzlich noch auflaufenden Kosten aus der Familienbeihilfe allein nicht mehr gedeckt werden könnten, sei Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Es sei deshalb den in Spruchpunkt I. genannten Anträgen im Ausmaß von insgesamt EUR 202,20 stattzugeben gewesen.
Die im Spruch unter II. genannten Anträge vom 22. August, 31. August, 20. September und 30. September 2004 seien hingegen abzuweisen gewesen, da die beantragten Schulkosten nicht spezifiziert bzw. belegt worden seien. Erhebungen in der Schule von Wilhelm J jun. hätten darüber hinaus ergeben, dass als Bastel- und Werkkoffer auch eine Schuhschachtel verwendet werden könne, was von anderen Schülern und Schülerinnen durchaus so gehandhabt werde. Hinsichtlich des mit Antrag vom 20. September 2004 geltend gemachten Schulbedarfes für Manuel habe die damalige Klassenlehrerin auf Anfrage mitgeteilt, dass Hefte, Schnellhefter, Zeichenblätter und Bastelmaterialien teilweise aus dem Warenkorb der Schule zur Verfügung gestellt bzw. von der ersten bis zur vierten Klasse verwendet würden und dass für den strittigen Zeitraum lediglich vier Hefte (pro Heft ca. EUR 1,09) und zwei Tuben Klebstoff anzuschaffen gewesen seien. Dieser Bedarf könne mit der Familienbeihilfe zumutbarer Weise abgedeckt werden.
Der Antrag vom 27. Oktober 2004 auf Ersatz der Kosten für die Aktion "Gesunde Jause" in Höhe von EUR 5,-- sei abzuweisen gewesen, da dieser Bedarf durch den Richtsatz gemäß § 13 Abs. 3 WSHG gedeckt sei.
Der Antrag vom 3. November 2005 in der Höhe von EUR 205,-- und EUR 5,-- sei abzuweisen gewesen, da die Ermittlungen in der von Manuel besuchten Schule ergeben hätten, dass Manuel mit Beginn des Sommersemesters 2005 von der Klasse 3a in die Klasse 3b gewechselt sei und daher nicht an der Schullandwoche der Klasse 3a teilnehmen werde. Die Kosten würden daher für den geltend gemachten Zweck nicht anfallen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der Schullandwoche generell in der Form erfolge, dass seit Beginn der ersten Klasse monatlich kleine Beträge angespart worden seien. Der Beschwerdeführer habe von diesem Finanzierungsmodell jedoch keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus gewähre der Stadtschulrat Wien einen Zuschuss von EUR 72,--. Der bei Teilnahme am Finanzierungsmodell monatlich zu leistende Beitrag wäre wohl durch den Richtsatz bzw. die Familienbeihilfe gedeckt gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, die belangte Behörde verkenne schon grundsätzlich das Wesen des Sozialhilferechts, wenn sie davon ausgehe, dass ein Sozialhilfebezieher in der Lage sei, von irgendeinem Finanzierungsmodell "Gebrauch zu machen". Die Sozialhilfe sehe grundsätzlich eine unmittelbare Bedarfsdeckung vor, nicht jedoch die Bildung von Rücklagen oder Ersparnissen. Ersparnisse seien schon rechtlich im Sozialhilferecht gar nicht vorgesehen (abgesehen davon, dass dies faktisch unmöglich sei, insbesondere bei der Ausgestaltung der Höhe der Richtsätze, wie sie gegeben sei). Wenn die belangte Behörde vermeine, die Teilnahme an dem von ihr festgestellten Finanzierungsmodell sei durch den Richtsatz gedeckt, möchte sie einen Bedarf nach § 11 Abs. 2 Z. 5 WSHG aus den Geldmitteln, die für den Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 WSHG vorgesehen seien, abgezweigt wissen. Der Lebensunterhalt umfasse insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Die belangte Behörde empfehle mit dieser zu kritisierenden Rechtsauffassung offenbar ein "Absparen" eines Bedarfes nach § 11 Abs. 1 Z. 5 WSHG vom Lebensunterhalt, insbesondere von der Nahrung. Dies habe er schon in früheren Beschwerden mit anderen Worten als "amtlich verordnetes hungern müssen" kritisiert. Diese Rechtsauffassung sei gesetzwidrig. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 14. September 2002, Zl. 2002/10/0237, klargestellt, dass § 18 WSHG eine nähere Präzisierung des Begriffes "Hilfe zur Erziehung" nicht enthalte. Nach dem allgemeinen Wortsinn werde darunter z.B. die Übernahme der Kosten für Kindergarten, Lernmittel, Schulveranstaltungen und dergleichen zu verstehen sein. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Aufwendungen für die Schullandwoche aus dem Lebensunterhalt zu bestreiten seien, stehe im Gegensatz zu diesem Judikat.
Weiters übersehe die belangte Behörde, dass es sich bei einer Schullandwoche nicht um einen im Laufe eines Schuljahres in allen Gemeinden entstehenden Aufwand für schulischen Bedarf im Sinne des wiedergegebenen Judikats handle, sondern um einen Sonderbedarf. Dafür spreche auch, dass § 8 FLAG bei der Höhe der Familienbeihilfe nicht zwischen schulpflichtigen und nicht schulpflichtigen Kindern unterscheide, sondern andere Altersstufen als sie mit einer Schulkarriere einhergingen, festlege. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Familienbeihilfe überhaupt einen Bedarf, der § 11 Abs. 1 Z. 5 WSHG entspreche, berücksichtige und daher decke. Abgesehen davon seien Aufwendungen für eine Schullandwoche nach der ständigen zivilrechtlichen Judikatur zum Unterhaltsrecht Sonderbedarf. Das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebiete die gleiche Sichtweise in Ansehung des WSHG.
Soweit die belangte Behörde aufgrund durchgeführter Erhebungen davon ausgegangen sei, dass als Werkkoffer auch eine Schuhschachtel verwendet werden könne, was von anderen Schülern und Schülerinnen auch durchaus so gehandhabt werde und dass für Manuel Schulbedarf teilweise aus dem Warenkorb der Schule zur Verfügung gestellt worden sei, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Bescheid mit diesen Tatsachen konfrontiert. Dies verwirkliche eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aber auch wegen Unterlassung von amtswegigen Erhebungen, die gemäß § 6 WSHG geboten gewesen wären. Jedes Jahr zu Schulbeginn werde von den zahlreichen österreichischen Medien über die außerordentliche Belastung der Eltern zu Schulbeginn ausführlich berichtet. Laut Arbeiterkammer koste der Schulbeginn zumindest EUR 65,--. Für Eltern, deren Kinder neu eingekleidet werden müssten, gehe es um eine weit höhere Summe. Anlässlich einer Pressekonferenz der SPÖ am Freitag, den 2. September 2005, sei berichtet worden, dass die Kosten am Schulbeginn für die Eltern schwer zu verkraften seien, allein das "Schul-Startpaket" koste bis zu EUR 200,--. Laut Caritas seien 278.000 Kinder in Österreich von der Armut (ihrer Eltern) betroffen. Die belangte Behörde hätte daher diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfe erkennen können bzw. müssen. Hätte sie dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, hätte er sie auf ihre offenbaren Wissensdefizite aufmerksam machen können, sodass sie zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.
Weiters habe die belangte Behörde es auch unterlassen, ihm die Erhebungen betreffend die Einsatzmöglichkeit einer Schuhschachtel als Bastelkoffer zur Kenntnis zu bringen. Hätte sie dies getan, hätte er ihr mitteilen können, dass dies von den anderen Mitschülern nicht so gehandhabt werde, sondern sein Kind das einzige in der Klasse mit Schuhschachtel wäre. Damit wäre es als armes Kind und sozialer Außenseiter gebrandmarkt, was gegen das Prinzip der Menschenwürde nach § 1 WSHG verstoße. Zum Beweis dafür, dass dem so sei, beantrage er zur Dartuung der Richtigkeit dieses Beschwerdegrundes die Beiziehung eines sozialpsychologischen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.
Der mit "Erziehung und Erwerbsbefähigung" überschriebene § 18 WSHG lautet in seinem Abs. 1 auszugsweise:
"Die Hilfe zur Erziehung umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu sichern."
Der mit "Familienbeihilfe" überschriebene § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
...
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.
...
(4) Die Kosten des Unterhaltes umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
..."
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Gewährung von Geldleistungen im Umfang des erhöhten Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 3 und 4 WSHG "Schulkosten" nicht gedeckt sind. Sie stellen einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 18 Abs. 1 WSHG dar. Bei Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen unter diesem Titel gebührten, muss auch geprüft werden, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Beschwerdeführer gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, Deckung finden (vgl das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0237 mwN).
Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand. Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind. Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/10/0180 mwN).
Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte ihm Gehör zu den durchgeführten Erhebungen gewähren müssen, ist dem zu entgegnen, dass die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass es nicht zutreffe, dass die von der belangten Behörde angeführten Schulsachen von der Schule zur Verfügung gestellt wurden oder im betroffenen Schuljahr gar nicht anzuschaffen waren. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die restlichen Schulsachen (vier Hefte, zwei Tuben Klebstoff) im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Familienbeihilfe gedeckt sind.
Die Sozialhilfe soll im Sinne des § 1 Abs. 1 WSHG jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw. in der aufgrund des § 13 WSHG erlassenen Richtsatzverordnung. § 12 WSHG enthält eine Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes. Schon allein daraus ist erkennbar, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0095). Es kann aber nicht gesagt werden, dass ein existenzielles Grundbedürfnis eines Kindes nicht gedeckt wäre, wenn es an Stelle eines eigenen Werkkoffers eine Schuhschachtel verwendet. Auch mit dem Vorbringen in diesem Zusammenhang wurde daher die Relevanz der Nichteinräumung des Parteiengehörs zur Möglichkeit der Verwendung einer Schuhschachtel an Stelle eines Werkkoffers nicht dargetan.
Was die Gewährung von Sozialhilfe für die Schullandwoche Manuels vom 19. bis 23. September 2005 anlangt, hat die Beschwerde die Feststellungen der belangten Behörde, wonach eine Teilnahme an dieser Schullandwoche durch Manuel aufgrund eines Klassenwechsels nicht mehr in Frage komme, gar nicht bestritten. Da somit ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Teilnahme Manuels an der Schullandwoche von 19. bis 23. September 2005 in Ternberg, für die der Sozialhilfeantrag vom 3. November 2004 gestellt worden war, gar nicht mehr vorgesehen war, kam die Gewährung von Sozialhilfe in diesem Zusammenhang schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Zu den weiteren abgewiesenen Sozialhilfeanträgen wird in der Beschwerde nichts ausgeführt.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016 oder vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Richtsatzverordnung einzuleiten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100066.X00Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008