TE OGH 2003/10/14 1Ob241/03b

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Konrad G*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. Juli 2003, GZ 5 R 113/03g-33, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juni 2003, GZ 21 Nc 10008/02-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 15. 1. 2003 wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit Beschluss vom 15. 1. 2003 wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen erhob der Antragsteller "Einspruch". Das Erstgericht behandelte diese Eingabe als Revisionsrekurs und wies das Rechtsmittel zurück.

Das Rekursgericht bestätigte auch diese Entscheidung. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Mit dem vom Erstgericht zurückgewiesenen Revisionsrekurs habe der Antragsteller die zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die Abweisung dessen Verfahrenshilfeantrags bestätigt worden sei, bekämpft. Deren Anfechtung mit Revisionsrekurs sei jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig. Nach § 523 ZPO sei ein unzulässiger Rekurs bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Dem angefochtenen Beschluss hafte kein Rechtsirrtum an.Das Rekursgericht bestätigte auch diese Entscheidung. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Mit dem vom Erstgericht zurückgewiesenen Revisionsrekurs habe der Antragsteller die zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die Abweisung dessen Verfahrenshilfeantrags bestätigt worden sei, bekämpft. Deren Anfechtung mit Revisionsrekurs sei jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO absolut unzulässig. Nach Paragraph 523, ZPO sei ein unzulässiger Rekurs bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Dem angefochtenen Beschluss hafte kein Rechtsirrtum an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 254/02b; 1 Ob 48/01t; 1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p uva). Der Rechtsmittelwerber setzt sich mit den Erwägungen des Rekursgerichts nicht auseinander, sondern er führt bloß aus, "keine Bevorzugung, nur Effektivität" zu wollen, weshalb er seine "Rechte als Staatsbürger" fordere. Unter Berufung auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO begründete indes zutreffend bereits das Rekursgericht, dass Beschlüsse der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe - so eben auch eine Formalentscheidung, mit der die Zurückweisung eines Revisionsrekurses gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags bestätigt wurde, - absolut unanfechtbar sind.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 254/02b; 1 Ob 48/01t; 1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p uva). Der Rechtsmittelwerber setzt sich mit den Erwägungen des Rekursgerichts nicht auseinander, sondern er führt bloß aus, "keine Bevorzugung, nur Effektivität" zu wollen, weshalb er seine "Rechte als Staatsbürger" fordere. Unter Berufung auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO begründete indes zutreffend bereits das Rekursgericht, dass Beschlüsse der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe - so eben auch eine Formalentscheidung, mit der die Zurückweisung eines Revisionsrekurses gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags bestätigt wurde, - absolut unanfechtbar sind.

Anmerkung

E71272 1Ob241.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00241.03B.1014.000

Dokumentnummer

JJT_20031014_OGH0002_0010OB00241_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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