TE OGH 2003/10/14 1Ob193/03v

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2. Renate S*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 10.563,72 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.906,91 EUR) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2003, GZ 5 R 171/02k-30, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 20. August 2002, GZ 6 Cg 103/01w-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben.

1. Das Urteil des Berufungsgerichts wird, soweit es die Abweisung des Teilklagebegehrens bestätigte, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden, die diese durch den Abschluss und die Genehmigung des Übereinkommens vom 25. 3. 1998, abgeschlossen zwischen Sophie S***** und Michael S*****, Letzterer vertreten durch die zweitbeklagte Partei als Kollisionskuratorin, erleiden wird, haften, als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.

2. Im Übrigen - also in der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 10.563,72 EUR samt 4 % Zinsen seit 8. 12. 2000 und in der Kostenentscheidung - werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und die Zweitbeklagte sind Geschwister. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrem Vater wurde am 22. 8. 1991 ein Erbübereinkommen geschlossen, in dem sich der Kläger seiner Mutter gegenüber zur Erbringung verschiedener Leistungen verpflichtete:

Der Mutter wurde ein Wohnrecht an dem von ihr benützten Zimmer im ersten Stock eines Hauses bei freier Beheizung und Stromversorgung sowie ungehinderter Mitbenützung verschiedener Räume und aller Haushaltsgeräte eingeräumt; der Kläger verpflichtete sich zur Verköstigung seiner Mutter, übernahm deren Wartung und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit und verpflichtete sich zur Begleichung der Versicherungsprämien für die bestehende Krankenzusatzversicherung sowie zur Zahlung der Arzt-, Medikamenten- und Krankenhauskosten, soweit für diese nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder die private Zusatzversicherung aufkommen sollte. Das Wohnrecht der Mutter sollte enden, sobald das auf einem an sie übertragenen Grundstück zu errichtende Haus fertiggestellt sei. Die übrigen Versorgungsrechte sollten aber auch nach dem Wegzug aus der Wohnung unverändert aufrecht bleiben.

Im Frühjahr 1994 bezog die Mutter ihr neu errichtetes Wohnhaus. Am 19. 4. 1994 richtete die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ein Schreiben an den Kläger, das die Bewertung der im Erbübereinkommen festgesetzten Ausgedingsleistungen zum Inhalt hatte. In diesem Schriftstück wurde die Ansicht vertreten, dass die Ausgedingsleistungen mit einem monatlichen Betrag von 3.968 S - wertgesichert - abgelöst werden könnten, und die Kammer verwies ausdrücklich darauf, dass die von ihr zugrunde gelegten Ansätze Mindestwerte seien.

Am 5. 4. 1995 regte die Mutter des Klägers die Bestellung eines Sachwalters für diesen an. Mit Beschluss vom 4. 7. 1995 wurde sie gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB zur Sachwalterin zwecks Besorgung aller Angelegenheiten des Klägers bestellt.Am 5. 4. 1995 regte die Mutter des Klägers die Bestellung eines Sachwalters für diesen an. Mit Beschluss vom 4. 7. 1995 wurde sie gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB zur Sachwalterin zwecks Besorgung aller Angelegenheiten des Klägers bestellt.

Am 8. 4. 1998 beantragten die Sachwalterin und die Zweitbeklagte - Letztere als "vorbehaltlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einschreitende Kollisionskuratorin des Klägers" - die sachwalterschaftsbehördliche Genehmigung eines Übereinkommens vom 25. 3. 1998, geschlossen zwischen dem durch die zu bestellende Kollisionskuratorin vertretenen Kläger und dessen Mutter. Dieses Übereinkommen verweist auf ein mündliches Übereinkommen zwischen den Vertragspartnern, wonach sich der Kläger verpflichtet habe, seiner Mutter anstelle aller ihm obliegenden Leistungsverpflichtungen ab Juli 1994 monatlich 4.000 S und die nicht durch die Versicherung gedeckten Arzt- und Behandlungskosten, insbesondere die Zahnbehandlungs- und Optikerkosten sowie auch die für die bestehende Zusatzversicherung zu entrichtenden Beträge zu zahlen. Damit sollten alle Verbindlichkeiten des Klägers aus dem Übereinkommen vom 22. 8. 1991 an seine Mutter abgegolten sein. Es sei aber bereits ein Zahlungsrückstand von 170.000 S entstanden, weshalb der Kläger unter Verjährungsverzicht anerkenne, seiner Mutter diesen Betrag zu schulden und ihn nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten abzudecken. Die Mutter hingegen verzichte auf eine frühere Fälligstellung und auf die Geltendmachung von Zinsen. Festgehalten wurde, dass das Übereinkommen zu seiner Rechtswirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe.

Am 15. 5. 1998 bestellte das Sachwalterschaftsgericht die Zweitbeklagte zur Kollisionskuratorin für den Kläger zwecks Unterfertigung des Übereinkommens vom 25. 3. 1998 und genehmigte dieses pflegschaftsgerichtlich. In der Begründung dieser Entscheidung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Abschluss des Übereinkommens vom 25. 3. 1998 in Anbetracht der unentgeltlichen Leistungen der Sachwalterin und der ihr zustehenden Ansprüche bzw der mündlichen Zusatzvereinbarung dem Wohl und den Interessen des Betroffenen entspreche.

Mit Beschluss vom 2. 10. 2000 wurde die für den Kläger angeordnete Sachwalterschaft aufgehoben.

Der Kläger begehrte die Zahlung von 10.563,72 EUR und die Feststellung, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand dem Kläger für alle künftigen Schäden, die dieser durch den Abschluss und die Genehmigung des Übereinkommens vom 25. 3. 1998 erleiden werde, haftbar. Für dieses Übereinkommen habe aufgrund der klaren Fassung des Erbübereinkommens aus dem Jahre 1991 keine Notwendigkeit bestanden, und es habe die Position des Klägers verschlechtert, weil er zu durch das ursprüngliche Übereinkommen nicht gedeckten Leistungen verpflichtet worden sei. Der Kläger wäre nur zur Abgeltung der Verpflegung im Betrag von 2.160 S monatlich verpflichtet gewesen; der darüber hinausgehende monatliche Betrag von 1.840 S sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Zahnbehandlungs- und Optikerkosten stelle den ihm entstandenen Schaden dar, der bis Jänner 2001 auf insgesamt 145.360 S angewachsen sei. Zukünftige Schäden seien zu erwarten und wahrscheinlich. Die Organe der erstbeklagten Partei und die Zweitbeklagte hätten schuldhaft und rechtswidrig gehandelt. Die erstbeklagte Partei wendete ein, der Kläger habe sich bereits 1994 zu das Übereinkommen vom 22. 8. 1991 abändernden Leistungen verpflichtet. Diese mündliche Vereinbarung sei in das Übereinkommen vom 25. 3. 1998 aufgenommen worden. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, das Übereinkommen aus dem Jahre 1998 habe ihm vielmehr einen nicht unbedeutenden Vorteil gebracht: Er sei von seiner Verpflichtung zur Wartung und Pflege der Mutter im Falle der Krankheit und Gebrechlichkeit für die Zukunft zur Gänze befreit worden, und die Mutter habe darauf verzichtet, die bereits aufgelaufenen Schulden im Betrag von etwa 170.000 S fällig zu stellen und Zinsen zu begehren. Weiters habe sie auch auf die Geltendmachung einer Forderung aus dem Umstand, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers wieder in Ordnung gebracht habe, verzichtet. Dass die Schwester des Klägers zur Kollisionskuratorin bestellt worden sei, stelle keine Sorgfaltsverletzung des Pflegschaftsgerichts dar, zumal keine Anhaltspunkte für eine allfällige Befangenheit der Zweitbeklagten vorgelegen seien.

Die Zweitbeklagte wendete ein, dass das Übereinkommen vom 25. 3. 1998 für den Kläger vorteilhaft gewesen sei. Es habe nur ein eindeutiger Leistungsumfang in Geld fixiert werden sollen. Bei der Festlegung des Zahlungsrückstands habe die Mutter des Klägers ihre Forderung beträchtlich reduziert. Die im Erbübereinkommen genannten Kosten für ärztliche Versorgung und Behandlung umfassten auch Zahnbehandlungs- und Optikerkosten. Die Klagsführung des Klägers erweise sich als schikanös.

Der Kläger replizierte, dass er bereits im Jahre 1994 nicht geschäftsfähig gewesen sei. Die behauptete Schuld von 170.000 S bestehe nicht, es treffe auch nicht zu, dass die Sachwalterin die "Verhältnisse des Klägers" in Ordnung gebracht habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Übereinkommen vom 25. 3. 1998 habe lediglich eine bereits zwischen dem Kläger und dessen Mutter getroffene mündliche Vereinbarung wiedergegeben; es sei dadurch keine neue Verpflichtung geschaffen worden. Diese 1994 geschlossene mündliche Vereinbarung habe mangels Kompetenz des Sachwalterschaftsgerichts nicht genehmigt werden müssen, denn sie sei bereits vor Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters geschlossen worden. Es sei aber auch der Inhalt des Übereinkommens aus 1998 für den Kläger nicht nachteilig. Dieses enthalte nämlich einerseits ein Anerkenntnis und einen Verjährungsverzicht, andererseits eine Stundungszusage seiner Mutter. Ein konstitutives Anerkenntnis sei in der Verpflichtung zur Zahlung von 170.000 S nicht zu erblicken. Mangels Schaffung eines neuen Verpflichtungsgrunds sei das deklarative Anerkenntnis für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal. Die Verjährung der von ihm behaupteten Schadenersatzansprüche sei für die Dauer des Sachwalterschaftsverfahrens gehemmt gewesen, sodass sein Verjährungsverzicht keine Wirkung entfaltet habe. Weder die Zweitbeklagte noch die Organe der erstbeklagten Partei hätten den vom Kläger behaupteten Schaden (Mehrzahlung von 1.840 S monatlich ab Juli 1994) verursacht. Der Inhalt des Übereinkommens beschränke sich auf Regelungen zu einem angeblichen Rückstand aus der Zeit von April 1995 bis März 1998, weshalb ein zukünftiger Schaden auszuschließen sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die Prüfung der Frage, ob ein Pflegebefohlener schon vor Eröffnung der Sachwalterschaft nachteilige Rechtsgeschäfte abgeschlossen habe, gehöre zum Aufgabenkreis des Pflegschaftsgerichts, sofern ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass solche Geschäfte vorgenommen worden seien und diese noch immer nachteilige Folgen nach sich zögen, und der Verdacht bestehe, dass der Mangel der Geschäftsfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Vornahme derartiger Geschäfte bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass bereits am 25. 3. 1998 Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass der Kläger geschäftsunfähig gewesen sei. Demnach sei auch das mündliche Übereinkommen, das der Vereinbarung vom 25. 3. 1998 zugrunde liege, auf eine allfällige Nachteiligkeit zu überprüfen. Diese Nachteiligkeit liege aber "augenscheinlich nicht vor". Mit der Verpflichtung zur Zahlung von 4.000 S monatlich habe der Kläger nicht nur seine Pflicht zur Verköstigung der Mutter abgegolten, sondern auch die von ihm übernommene Wartung und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit. Unter Zugrundelegung der "Auffassung der Landwirtschaftskammer" hätte der Kläger für die in Geld abzufindenden Leistungen bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1994 monatlich 3.013,33 S zu zahlen gehabt. Dabei sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die von der Kammer vorgeschlagenen Ablösebeträge Mindestwerte darstellten und einer laufenden Valorisierung unterlägen. Die Zahnbehandlungskosten seien von den bereits im Erbübereinkommen genannten Arztkosten mitumfasst. Durch den Hinweis auf die ebenfalls bereits laut Erbübereinkommen zu übernehmenden Medikamentenkosten sei auch die Übernahme der Optikerkosten durch den Kläger gedeckt. Zumal eine grobe Benachteiligung des Klägers durch die das Erbübereinkommen abändernde Vereinbarung "nicht auf der Hand liege", habe eine Prüfung, ob er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei, unterbleiben können. Im Übrigen hätte der Kläger diese Vereinbarung bereits nach Wiedererlangung seiner Geschäftsfähigkeit anfechten können, von welcher Möglichkeit er aber nicht Gebrauch gemacht habe. Der von ihm behauptete Schaden sei demnach noch gar nicht endgültig eingetreten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nicht nur die Genehmigung der in den zeitlichen Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens fallenden Rechtsgeschäfte zu den Aufgaben des Sachwalterschaftsgerichts, für die unter den besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen vor Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr zu sorgen, zählt. Auch die Prüfung der Frage, ob ein Betroffener schon vor Eröffnung der Sachwalterschaft nachteilige Rechtsgeschäfte abgeschlossen hat, kann zum Aufgabenkreis des Sachwalterschaftsgerichts gehören, sofern ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nachteilige Geschäfte abgeschlossen wurden und diese noch immer nachteilige Folgen nach sich ziehen, und der Verdacht besteht, dass der Mangel der Geschäftsfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Geschäfte bestanden hat (2 Ob 116/98t). Das Gericht zweiter Instanz hat wohl begründet dargelegt, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Übereinkommens vom 25. 3. 1998 seien Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die dem Übereinkommen zugrunde liegende, aus der Zeit vor der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens stammende Vereinbarung zwischen diesem und seiner Mutter (aus dem Jahre 1994) von ihm allenfalls im Zustand der Geschäftsunfähigkeit geschlossen worden sei (S 20 f des Berufungsurteils). Es hat aber ohne die nötige Sachverhaltsgrundlage beim "Nachholen" der geboteten Überprüfung der im Jahre 1994 geschlossenen mündlichen Vereinbarung die Ansicht vertreten, dieses Rechtsgeschäft habe den Kläger nicht benachteiligt:

Gewiss ist bzw wäre der Kläger durch Zahlung eines monatlichen Betrags von 4.000 S nicht nur seiner Verpflichtung zur Leistung der Kost an seine Mutter bzw zur Beistellung oder Bezahlung der zur Zubereitung der Mahlzeiten durch sie selbst erforderlichen Lebensmittel nachgekommen, sondern wurde hiedurch auch die ihm obliegende Wartung und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit abgegolten. Es mag auch durchaus sein, dass diese zuletzt genannte Verpflichtung durch eine monatliche Geldzahlung abgelöst werden kann, doch muss eine solche Ablöse im Interesse des Pflegebefohlenen und damit für diesen vorteilhaft sein (vgl SZ 71/119; SZ 65/108). Die "Auffassung" der Landwirtschaftskammer (siehe S 22 des Berufungsurteils), die Wartung und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit könne im Falle der Ablöse mit jährlich 10.240 S bewertet werden (S 9 des Ersturteils), ist für sich allein noch keine geeignete Grundlage, um tatsächlich von einer berechtigten geldwerten Ablöse in dieser Höhe ausgehen zu können. Vielmehr wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen, das unter Bedachtnahme auf das Alter und den Gesundheitszustand der Mutter des Klägers für die Bemessung des Ablösebetrags eine schlüssige Aussage hätte treffen können.Gewiss ist bzw wäre der Kläger durch Zahlung eines monatlichen Betrags von 4.000 S nicht nur seiner Verpflichtung zur Leistung der Kost an seine Mutter bzw zur Beistellung oder Bezahlung der zur Zubereitung der Mahlzeiten durch sie selbst erforderlichen Lebensmittel nachgekommen, sondern wurde hiedurch auch die ihm obliegende Wartung und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit abgegolten. Es mag auch durchaus sein, dass diese zuletzt genannte Verpflichtung durch eine monatliche Geldzahlung abgelöst werden kann, doch muss eine solche Ablöse im Interesse des Pflegebefohlenen und damit für diesen vorteilhaft sein vergleiche SZ 71/119; SZ 65/108). Die "Auffassung" der Landwirtschaftskammer (siehe S 22 des Berufungsurteils), die Wartung und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit könne im Falle der Ablöse mit jährlich 10.240 S bewertet werden (S 9 des Ersturteils), ist für sich allein noch keine geeignete Grundlage, um tatsächlich von einer berechtigten geldwerten Ablöse in dieser Höhe ausgehen zu können. Vielmehr wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen, das unter Bedachtnahme auf das Alter und den Gesundheitszustand der Mutter des Klägers für die Bemessung des Ablösebetrags eine schlüssige Aussage hätte treffen können.

Das Berufungsgericht erkennt aber auch richtig, dass sich selbst unter Zugrundelegung des zuletzt genannten Ablöseteilbetrags nur ein monatlicher Geldbetrag von insgesamt etwa 3.000 S ergäbe, der für gerechtfertigt erachtet werden könnte. Der Hinweis auf die "laufende Valorisierung" versagt, zumal sich der Kläger jedenfalls nur zu einem Pauschalbetrag von 4.000 S - ohne jedwede Wertanpassung - verpflichtet hat. Auch der Verweis auf das Vorliegen eines "Mindestwerts" ist nicht stichhältig, denn dieser wäre bei Zugrundelegung des von der Landwirtschaftskammer genannten Ablösebetrags um etwa 1.000 S monatlich - also ganz erheblich - überschritten. Allein schon deshalb war das Übereinkommen vom 25. 3. 1998 für den Kläger - zumindest nach dem derzeit erhobenen Sachverhalt - nicht von Vorteil und hätte demgemäß nicht so genehmigt werden dürfen. Allerdings ist der Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, die Zahnbehandlungskosten seien bereits von der im (1991 geschlossenen) Erbübereinkommen gewählten Formulierung ("Tragung von Arztkosten") umfasst, nicht entgegenzutreten. Gleiches gilt für die im Übereinkommen aus dem Jahre 1998 enthaltene Übernahme von "Optikerkosten", wozu auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteils (S 23 f) verwiesen werden kann.

In Anbetracht dieser von der Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz abweichenden Rechtsansicht kann eine Prüfung der Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt der behaupteten Abänderung des Erbübereinkommens im Jahre 1994 geschäftsunfähig gewesen sei, nicht unterbleiben. Das Erstgericht wird vorweg zu prüfen haben, ob sich der Kläger im Jahre 1994 überhaupt zu einer Geldzahlung von 4.000 S monatlich an seine Mutter verpflichtete und ob er zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war. Sollte dies zu verneinen sein, so bedarf es im Sinne obiger Ausführungen einer Prüfung der weiteren Frage, ob das Übereinkommen aus dem Jahre 1998 für den Kläger vor- oder nachteilig gewesen ist. Im Falle der Nachteiligkeit läge eine Pflichtverletzung des Sachwalterschaftsgerichts vor, die Amtshaftungsansprüche zur Folge haben könnte (SZ 61/231). Gleichermaßen wäre der Vorwurf des Klägers gegenüber der Zweitbeklagten zu prüfen, diese habe als Kollisionskuratorin rechtswidrig und schuldhaft zu seinem Nachteil gehandelt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre - im Falle einer Haftung der beklagten Parteien - auch von einem bereits erfolgten Schadenseintritt auszugehen, hat doch der Kläger unbestrittenermaßen zumindest teilweise die in den Vereinbarungen aus den Jahren 1994 bzw 1998 festgelegten Geldleistungen erbracht. Damit ist er zur Einforderung des ihm tatsächlich entstandenen Schadens berechtigt; er kann insoweit nicht auf ihm allenfalls mögliche, aber reichlich unsichere Rückforderungsansprüche gegen seine Mutter verwiesen werden.

Soweit der Kläger die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden begehrt, wäre es ihm nach Wiedererlangung seiner Geschäftsfähigkeit offen gestanden und steht es ihm auch weiterhin offen, die Unwirksamkeit der Vereinbarung aus dem Jahr 1994, auf die jene aus 1998 lediglich verweist (vgl die insoweit eindeutigen Formulierungen in dessen Punkt 1.2), wegen Geschäftsunfähigkeit geltend zu machen und somit den Eintritt künftiger Schäden zu verhindern. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens erweist sich demnach als rechtsrichtig, weshalb insoweit ein bestätigendes Teilurteil zu fällen ist.Soweit der Kläger die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden begehrt, wäre es ihm nach Wiedererlangung seiner Geschäftsfähigkeit offen gestanden und steht es ihm auch weiterhin offen, die Unwirksamkeit der Vereinbarung aus dem Jahr 1994, auf die jene aus 1998 lediglich verweist vergleiche die insoweit eindeutigen Formulierungen in dessen Punkt 1.2), wegen Geschäftsunfähigkeit geltend zu machen und somit den Eintritt künftiger Schäden zu verhindern. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens erweist sich demnach als rechtsrichtig, weshalb insoweit ein bestätigendes Teilurteil zu fällen ist.

In Ansehung des Zahlungsbegehrens (Punkt 1 des Ersturteils) sind allerdings die Entscheidungen der Vorinstanzen aus obigen Erwägungen aufzuheben, wobei noch festzuhalten ist, dass das Übereinkommen aus dem Jahre 1998 eine über die Wiedergabe der nach den Behauptungen der beklagten Parteien bereits im Jahre 1994 eingegangenen Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines monatlichen Betrags von 4.000 S hinaus eigenständige Verpflichtung in Form eines Vergleiches, nämlich 170.000 S zu schulden, enthält. Diese Verpflichtung kann allein mit der Bekämpfung des allenfalls 1994 geschlossenen mündlichen Übereinkommens nicht beseitigt werden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E71071 1Ob193.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00193.03V.1014.000

Dokumentnummer

JJT_20031014_OGH0002_0010OB00193_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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