Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Alexander P*****, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Sachwalter, wegen (eingeschränkt) EUR 33.429,50 sA, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. August 2003, GZ 13 R 127/03x-60, womit infolge der Rekurse beider Parteien der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Mai 2003, GZ 26 Cg 20/99y-55, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der bereits am 1. 3. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von - aus "prozessökonomischen Gründen" zunächst - S 1,000.000 (EUR 72.672,83) sA, später eingeschränkt auf S 460.000 (EUR 33.429,50) sA aus dem Titel des Schadenersatzes für zwischen 1993 bis 1996 vorsätzlich verübte Beschädigungen (allein und mit Mittätern) von diversen Bahnanlagen im Raum Wien, wegen welcher der Beklagte auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Nach Befassung des Pflegschaftsgerichtes gemäß § 6a ZPO wurde der nunmehrige Beklagtenvertreter zum Sachwalter ua mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Beklagten in diesem Gerichtsverfahren bestellt und dem Beklagten in der Folge die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO bewilligt. Ein Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils wurde (rechtskräftig) mit der Begründung abgewiesen, dass die seinerzeitige Zustellung der Klage an den Beklagten am 3. 3. 1999 mangels Prozessfähigkeit unwirksam gewesen sei; einem gleichzeitig erteilten Auftrag an die Klägerin, binnen 14 Tagen eine weitere Gleichschrift ihrer Klage (zwecks Zustellung an den Sachwalter) vorzulegen, ist diese bisher nicht nachgekommen. Mit weiterem Beschluss bestätigte das Erstgericht - über Antrag des Sachwalters gemäß § 10 ZPO - dessen (bisherige) Verfahrenskosten mit EUR 1.715 und trug diese der klagenden Partei zur Zahlung binnen 14 Tagen auf; ein Kostenmehrbegehren von EUR 4.762,63 wurde abgewiesen. Das Rekursgericht gab den hiegegen von beiden Parteien erhobenen Rekursen teilweise Folge und bestimmte die der klagenden Partei zur Zahlung aufgetragenen Kosten mit EUR 1.684,53 und wies das Mehrbegehren von EUR 4.793,10 (rechtskräftig) ab. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit der bereits am 1. 3. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von - aus "prozessökonomischen Gründen" zunächst - S 1,000.000 (EUR 72.672,83) sA, später eingeschränkt auf S 460.000 (EUR 33.429,50) sA aus dem Titel des Schadenersatzes für zwischen 1993 bis 1996 vorsätzlich verübte Beschädigungen (allein und mit Mittätern) von diversen Bahnanlagen im Raum Wien, wegen welcher der Beklagte auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Nach Befassung des Pflegschaftsgerichtes gemäß Paragraph 6 a, ZPO wurde der nunmehrige Beklagtenvertreter zum Sachwalter ua mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Beklagten in diesem Gerichtsverfahren bestellt und dem Beklagten in der Folge die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bewilligt. Ein Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils wurde (rechtskräftig) mit der Begründung abgewiesen, dass die seinerzeitige Zustellung der Klage an den Beklagten am 3. 3. 1999 mangels Prozessfähigkeit unwirksam gewesen sei; einem gleichzeitig erteilten Auftrag an die Klägerin, binnen 14 Tagen eine weitere Gleichschrift ihrer Klage (zwecks Zustellung an den Sachwalter) vorzulegen, ist diese bisher nicht nachgekommen. Mit weiterem Beschluss bestätigte das Erstgericht - über Antrag des Sachwalters gemäß Paragraph 10, ZPO - dessen (bisherige) Verfahrenskosten mit EUR 1.715 und trug diese der klagenden Partei zur Zahlung binnen 14 Tagen auf; ein Kostenmehrbegehren von EUR 4.762,63 wurde abgewiesen. Das Rekursgericht gab den hiegegen von beiden Parteien erhobenen Rekursen teilweise Folge und bestimmte die der klagenden Partei zur Zahlung aufgetragenen Kosten mit EUR 1.684,53 und wies das Mehrbegehren von EUR 4.793,10 (rechtskräftig) ab. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Antrag des Sachwalters auf Kostenersatz nach § 10 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, in eventu zur Gänze abzuweisen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Antrag des Sachwalters auf Kostenersatz nach Paragraph 10, ZPO als unzulässig zurückzuweisen, in eventu zur Gänze abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist - wie bereits das Rekursgericht den Parteien (und damit auch der Rechtsmittelwerberin) im Rahmen seines gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO erfolgten spruchmäßigen Hinweises zutreffend klargestellt hat - jedenfalls unzulässig, weil es sich bei seiner Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt. Diese Bestimmung wird - entgegen der Argumentation im Rechtsmittel - vom Obersten Gerichtshof seit jeher keineswegs einschränkend, sondern vielmehr gegenteilig ausdehnend ausgelegt (so etwa ausdrücklich 2 Ob 233/00d unter Hinweis auch auf die Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 und die Entscheidung SZ 2/143 = Judikatenbuch Nr 4) und auf alle Fälle angewendet, in denen es um die Bemessung von Kosten grundsätzlich welcher Art auch immer dem Grunde wie auch der Höhe nach geht (vgl hiezu etwa die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0044110, RS0111498, RS0044233 und RS0017186). Wieso es sich bei der Bestimmung der Kosten eines Sachwalters und gleichzeitigen Parteienvertreters im anhängigen Zivilprozess seines Pfleglings (gestützt auf § 10 ZPO) nicht um eine solche Entscheidung im "Kostenpunkt" handeln sollte, bleibt unerfindlich und kann von der Rechtsmittelwerberin auch nicht mit ihrem Hinweis auf die "Grundsätzlichkeit" der gegenständlichen Kostenfragen widerlegt werden. In einem solchen Fall ist aber dann auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht möglich (nochmals 2 Ob 233/00d mwN); dies gilt auch für die Wahrnehmung allfälliger behaupteter Nichtigkeitsgründe (3 Ob 606/85).Der Revisionsrekurs ist - wie bereits das Rekursgericht den Parteien (und damit auch der Rechtsmittelwerberin) im Rahmen seines gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO erfolgten spruchmäßigen Hinweises zutreffend klargestellt hat - jedenfalls unzulässig, weil es sich bei seiner Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO handelt. Diese Bestimmung wird - entgegen der Argumentation im Rechtsmittel - vom Obersten Gerichtshof seit jeher keineswegs einschränkend, sondern vielmehr gegenteilig ausdehnend ausgelegt (so etwa ausdrücklich 2 Ob 233/00d unter Hinweis auch auf die Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 und die Entscheidung SZ 2/143 = Judikatenbuch Nr 4) und auf alle Fälle angewendet, in denen es um die Bemessung von Kosten grundsätzlich welcher Art auch immer dem Grunde wie auch der Höhe nach geht vergleiche hiezu etwa die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0044110, RS0111498, RS0044233 und RS0017186). Wieso es sich bei der Bestimmung der Kosten eines Sachwalters und gleichzeitigen Parteienvertreters im anhängigen Zivilprozess seines Pfleglings (gestützt auf Paragraph 10, ZPO) nicht um eine solche Entscheidung im "Kostenpunkt" handeln sollte, bleibt unerfindlich und kann von der Rechtsmittelwerberin auch nicht mit ihrem Hinweis auf die "Grundsätzlichkeit" der gegenständlichen Kostenfragen widerlegt werden. In einem solchen Fall ist aber dann auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht möglich (nochmals 2 Ob 233/00d mwN); dies gilt auch für die Wahrnehmung allfälliger behaupteter Nichtigkeitsgründe (3 Ob 606/85).
Die Rekursentscheidung ist sohin unanfechtbar. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hindert damit ein Eingehen auf die von der Revisionsrekurswerberin für erheblich (im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO) erachteten Fragen.Die Rekursentscheidung ist sohin unanfechtbar. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hindert damit ein Eingehen auf die von der Revisionsrekurswerberin für erheblich (im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) erachteten Fragen.
Anmerkung
E71111 7Ob235.03iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00235.03I.1015.000Dokumentnummer
JJT_20031015_OGH0002_0070OB00235_03I0000_000