TE OGH 2003/10/15 7Ob121/03z

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.784,62 (sA), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 3 R 205/02w-21, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Oktober 2002, GZ 20 Cg 55/02a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Beklagte, der einen bei der klagenden Partei kaskoversicherten PKW lenkte, kam am 18. 9. 2001 auf der Südautobahn im Wechselabschnitt in einer langgezogenen (Radius 400 bis 450 m) Linkskurve ins Schleudern und stieß mehrmals gegen einen auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKW-Zug (den er gerade überholen wollte). Ursache des Schleudervorganges war, dass der Beklagte zu schnell gefahren war, um die zur Bewältigung der langgezogenen Kurve nötige Querverzögerung erreichen und die Kurve spurhaltig durchfahren zu können: Er hatte trotz erkennbar nasser Fahrbahn und obwohl - wie er wahrgenommen hatte - unter den gegebenen Verhältnissen mit Zusatztafeln nach § 54 Abs 5 lit f und g StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h verfügt war, ein Fahrtempo von 140 km/h eingehalten.Der Beklagte, der einen bei der klagenden Partei kaskoversicherten PKW lenkte, kam am 18. 9. 2001 auf der Südautobahn im Wechselabschnitt in einer langgezogenen (Radius 400 bis 450 m) Linkskurve ins Schleudern und stieß mehrmals gegen einen auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKW-Zug (den er gerade überholen wollte). Ursache des Schleudervorganges war, dass der Beklagte zu schnell gefahren war, um die zur Bewältigung der langgezogenen Kurve nötige Querverzögerung erreichen und die Kurve spurhaltig durchfahren zu können: Er hatte trotz erkennbar nasser Fahrbahn und obwohl - wie er wahrgenommen hatte - unter den gegebenen Verhältnissen mit Zusatztafeln nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera f und g StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h verfügt war, ein Fahrtempo von 140 km/h eingehalten.

Der am versicherten PKW entstandene Totalschaden wurde dem Halter (als Versicherungsnehmer) von der klagenden Partei auf Grund der Kaskoversicherung ersetzt; unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehaltes zahlte die Klägerin (umgerechnet) EUR 18.784,62. Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt, begehrt die Klägerin diesen Betrag von diesem zurück (§ 67 Abs 1 VersVG).Der am versicherten PKW entstandene Totalschaden wurde dem Halter (als Versicherungsnehmer) von der klagenden Partei auf Grund der Kaskoversicherung ersetzt; unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehaltes zahlte die Klägerin (umgerechnet) EUR 18.784,62. Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall iSd Paragraph 61, VersVG grob fahrlässig herbeigeführt, begehrt die Klägerin diesen Betrag von diesem zurück (Paragraph 67, Absatz eins, VersVG).

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Fahrbahnverhältnisse hätten keine Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h verlangt; er habe unmittelbar vor dem Unfall völlig vergleichbare Kurven problemlos durchfahren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Die Wahl einer Fahrgeschwindigkeit, die die bei der gegebenen Fahrbahnnässe (auch wenn keine nennenswerte Wasserfilmstärke vorgelegen sei) im Unfallbereich verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h um 75 % überschritten habe, bedeute einen groben, außergewöhnlichen Sorgfaltsverstoß.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass sich der Beklagte auffallend sorglos verhalten habe und bestätigte daher die erstinstanzliche Entscheidung.

Unter einem (mit einem mit dem Urteil verbundenen Beschluss) wies das Berufungsgericht einen Schriftsatz des Beklagten von 17. 12. 2002, mit dem die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde, zurück.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO "mit Rücksicht auf das Vorliegen gesicherter Judikaturbelege aus zum Teil allerjüngster Zeit und die auf den Einzelfall abgestellte Bewertung der Sorglosigkeit des beteiligten Unfalllenkers" nicht zulässig sei. Über Antrag des Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO änderte es diesen Ausspruch aber dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Zum einen könnte im Hinblick darauf, dass bei der Geschwindigkeitswahl eine Fehleinschätzung der Fahrbahnverhältnisse durch den Beklagten vorausgegangen sei, trotz der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung die Frage der Fahrlässigkeit anders, nämlich im Sinne des Standpuntkes des Beklagten beurteilt werden. Zum anderen ließe sich vielleicht rechtfertigen, dass schon die Anträge in der Berufungsschrift genügt hätten, um den Willen, eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen zu wollen, erkennen zu lassen, zumal zweifelhafte Parteienerklärungen zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs ausgelegt werden müssten. Auch diese Frage könne daher dem § 502 Abs 1 ZPO unterstellt werden.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO "mit Rücksicht auf das Vorliegen gesicherter Judikaturbelege aus zum Teil allerjüngster Zeit und die auf den Einzelfall abgestellte Bewertung der Sorglosigkeit des beteiligten Unfalllenkers" nicht zulässig sei. Über Antrag des Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO änderte es diesen Ausspruch aber dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Zum einen könnte im Hinblick darauf, dass bei der Geschwindigkeitswahl eine Fehleinschätzung der Fahrbahnverhältnisse durch den Beklagten vorausgegangen sei, trotz der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung die Frage der Fahrlässigkeit anders, nämlich im Sinne des Standpuntkes des Beklagten beurteilt werden. Zum anderen ließe sich vielleicht rechtfertigen, dass schon die Anträge in der Berufungsschrift genügt hätten, um den Willen, eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen zu wollen, erkennen zu lassen, zumal zweifelhafte Parteienerklärungen zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs ausgelegt werden müssten. Auch diese Frage könne daher dem Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unterstellt werden.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem geänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Klägers mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässig:Entgegen dem geänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision des Klägers mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässig:

Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 417/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Nach stRsp liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d uva; vgl RIS-Justiz RS0030477; RS0080275). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 74/02m ua; RIS-Justiz RS0030272; RS0031127). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (ZVR 1996/52; VersE 1658; VersE 1664; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 8/99y ua). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 1994, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 165/02v; 7 Ob 14/03i und 7 Ob 170/03f).Nach Paragraph 61, VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 417/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Nach stRsp liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d uva; vergleiche RIS-Justiz RS0030477; RS0080275). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 74/02m ua; RIS-Justiz RS0030272; RS0031127). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (ZVR 1996/52; VersE 1658; VersE 1664; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 8/99y ua). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 1994, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 165/02v; 7 Ob 14/03i und 7 Ob 170/03f).

Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 59/01d ua; vgl RIS-Justiz RS0044262). Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua).Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 59/01d ua; vergleiche RIS-Justiz RS0044262). Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua).

Dies kann im vorliegenden Fall aber keineswegs gesagt werden. Die Annahme grober Fahrlässigkeit durch die Vorinstanzen steht vielmehr mit den zu § 61 VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang. Der Revisionswerber macht im Wesentlichen lediglich geltend, er habe die - das Verbot, schneller als 80 km/h zu fahren, erst auslösende - Fahrbahnnässe nicht erkannt, obwohl er vor der Gendarmerie angegeben hat, dass die Fahrbahn im Unfallszeitpunkt nass war (AS 39 und U 59/01s des BG Aspang). Damit muss ihm aber, da Umstände, die objektiv die Wahrnehmbarkeit der festgestellten Fahrbahnnässe durch den Beklagten verhindern hätten können, nicht festgestellt wurden, auch wenn man ins Kalkül zieht, dass "keine nennenswerte Wasserfilmstärke vorlag", auf einem Autobahnteilstück, auf dem gerichtsnotorisch häufig Unfälle passieren, ein gravierender Aufmerksamkeitsfehler angelastet werden. In der Ansicht der Vorinstanzen, sein objektiv gravierendes Fehlverhalten begründe auch subjektiv einen schweren Vorwurf, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Dies kann im vorliegenden Fall aber keineswegs gesagt werden. Die Annahme grober Fahrlässigkeit durch die Vorinstanzen steht vielmehr mit den zu Paragraph 61, VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang. Der Revisionswerber macht im Wesentlichen lediglich geltend, er habe die - das Verbot, schneller als 80 km/h zu fahren, erst auslösende - Fahrbahnnässe nicht erkannt, obwohl er vor der Gendarmerie angegeben hat, dass die Fahrbahn im Unfallszeitpunkt nass war (AS 39 und U 59/01s des BG Aspang). Damit muss ihm aber, da Umstände, die objektiv die Wahrnehmbarkeit der festgestellten Fahrbahnnässe durch den Beklagten verhindern hätten können, nicht festgestellt wurden, auch wenn man ins Kalkül zieht, dass "keine nennenswerte Wasserfilmstärke vorlag", auf einem Autobahnteilstück, auf dem gerichtsnotorisch häufig Unfälle passieren, ein gravierender Aufmerksamkeitsfehler angelastet werden. In der Ansicht der Vorinstanzen, sein objektiv gravierendes Fehlverhalten begründe auch subjektiv einen schweren Vorwurf, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Ein tauglicher Zulassungsgrund liegt aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch hinsichtlich der Frage der Antragstellung der Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht vor. Einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht gestellt. Er hat diese Unterlassung im erwähnten Schriftsatz vom 17. 12. 2002 zu sanieren versucht. Der betreffende Schriftsatz wurde aber von den Vorinstanzen rechtskräftig zurückgewiesen. Darin, dass das Berufungsgericht einen unverständlichen, sich auf die Kostenentscheidung des Erstgerichtes beziehenden Antrag im Zusammenhalt mit der Verzeichnung der Kosten für die Berufung (4-facher Einheitssatz [wie für eine Berufungsverhandlung]) nicht als missglückte Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgefasst hat, kann ein vom Revisionswerber monierter, die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel selbstredend nicht erkannt werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt die Auslegung des Parteivorbringens keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre (vgl 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 176/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p; 7 Ob 135/02g ua). Davon kann aber hier gar keine Rede sein.Ein tauglicher Zulassungsgrund liegt aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch hinsichtlich der Frage der Antragstellung der Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht vor. Einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht gestellt. Er hat diese Unterlassung im erwähnten Schriftsatz vom 17. 12. 2002 zu sanieren versucht. Der betreffende Schriftsatz wurde aber von den Vorinstanzen rechtskräftig zurückgewiesen. Darin, dass das Berufungsgericht einen unverständlichen, sich auf die Kostenentscheidung des Erstgerichtes beziehenden Antrag im Zusammenhalt mit der Verzeichnung der Kosten für die Berufung (4-facher Einheitssatz [wie für eine Berufungsverhandlung]) nicht als missglückte Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgefasst hat, kann ein vom Revisionswerber monierter, die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel selbstredend nicht erkannt werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt die Auslegung des Parteivorbringens keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre vergleiche 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 176/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p; 7 Ob 135/02g ua). Davon kann aber hier gar keine Rede sein.

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes somit nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes somit nicht von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei, der eine Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei, der eine Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Anmerkung

E71021 7Ob121.03z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00121.03Z.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20031015_OGH0002_0070OB00121_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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