TE OGH 2003/10/15 7Ob200/03t

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 17. Februar 1972 geborenen Moishe Ayre F*****, vertreten durch Dr. Willibald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2003, GZ 45 R 161/03i, 162/03m, 163/03h-15, womit der Rekurs gegen Punkt 1. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 17. Jänner 2003, GZ 1 P 36/01t-78, zurückgewiesen wurde und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 17. Jänner 2003 bzw 24. Jänner 2003, GZ 1 P 36/01t-78, 79 bzw 81, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Revisionsrekurswerber selbst festhält hat das Rekursgericht den behaupteten Verfahrensmangel (den weiterhin monierten Verstoß der Erstrichterin gegen die in §§ 237 ff AußStrG normierten Verpflichtungen) als nicht gegeben beurteilt (Seite 7 der Rekursentscheidung). Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel erster Instanz können aber auch im außerstreitigen Verfahren nach stRsp des Obersten Gerichtshofes nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232; RS0050037).Wie der Revisionsrekurswerber selbst festhält hat das Rekursgericht den behaupteten Verfahrensmangel (den weiterhin monierten Verstoß der Erstrichterin gegen die in Paragraphen 237, ff AußStrG normierten Verpflichtungen) als nicht gegeben beurteilt (Seite 7 der Rekursentscheidung). Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel erster Instanz können aber auch im außerstreitigen Verfahren nach stRsp des Obersten Gerichtshofes nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232; RS0050037).

Davon abgesehen hat die nach § 237 AußStrG vorzunehmende Anhörung ohnehin stattgefunden (ON 30, AS 173 ff). Nach dem Inhalt des darüber aufgenommenen Vermerks (vgl dazu Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht², Rz 6 zu § 237 AußStrG) hat sich die Richterin dabei einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft und ihm Gelegenheit gegeben, sich über Grund und Zweck des Verfahrens zu informieren und dazu Stellung zu nehmen (SZ 71/198; RIS-Justiz RS0016120 [T2]; zuletzt: 6 Ob 112/02t), was dem Ziel des Verfahrens nach §§ 237 Abs 1 AußStrG, nämlich zu "unterrichten" und zu "hören", entspricht (Maurer/Tschugguel aaO, Rz 3 zu § 237 AußStrG). Ob die weitere Einvernahme des Betroffenen noch vor Bestellung des einstweiligen Sachwalters erforderlich gewesen wäre, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für die vom Rekursgericht bejahte (im Revisionsrekurs gegenteilig beurteilte) Frage, ob das Ergebnis der Vernehmung des Betroffenen vom 14. 8. 2001 (ON 30) den Erfordernissen des § 237 AußStrG entspricht.Davon abgesehen hat die nach Paragraph 237, AußStrG vorzunehmende Anhörung ohnehin stattgefunden (ON 30, AS 173 ff). Nach dem Inhalt des darüber aufgenommenen Vermerks vergleiche dazu Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht², Rz 6 zu Paragraph 237, AußStrG) hat sich die Richterin dabei einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft und ihm Gelegenheit gegeben, sich über Grund und Zweck des Verfahrens zu informieren und dazu Stellung zu nehmen (SZ 71/198; RIS-Justiz RS0016120 [T2]; zuletzt: 6 Ob 112/02t), was dem Ziel des Verfahrens nach Paragraphen 237, Absatz eins, AußStrG, nämlich zu "unterrichten" und zu "hören", entspricht (Maurer/Tschugguel aaO, Rz 3 zu Paragraph 237, AußStrG). Ob die weitere Einvernahme des Betroffenen noch vor Bestellung des einstweiligen Sachwalters erforderlich gewesen wäre, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für die vom Rekursgericht bejahte (im Revisionsrekurs gegenteilig beurteilte) Frage, ob das Ergebnis der Vernehmung des Betroffenen vom 14. 8. 2001 (ON 30) den Erfordernissen des Paragraph 237, AußStrG entspricht.

Gemäß § 236 AußStrG ist - als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung (und Fortsetzung) des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person - das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme vorgesehen. Ob diese Anhaltspunkte vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 112/02t). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unter den hier gegebenen Umständen (weiterhin) begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters gegeben seien, bedeutet keine, im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.Gemäß Paragraph 236, AußStrG ist - als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung (und Fortsetzung) des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person - das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme vorgesehen. Ob diese Anhaltspunkte vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 112/02t). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unter den hier gegebenen Umständen (weiterhin) begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters gegeben seien, bedeutet keine, im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Textnummer

E71022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00200.03T.1015.000

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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