TE OGH 2003/10/16 2Ob158/03d

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH,***** vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried, wider die beklagte Partei Land Oberösterreich, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz an der Donau, wegen EUR 6.070,20 sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juli 2003, GZ 2 Ob 158/03d, wird dahin berichtigt, dass

a) dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten USt von EUR 83,23, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen."

b) der letzte Absatz der Begründung wie folgt zu lauten hat:

"Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.""Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO."

2. Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 33,79 (darin enthalten USt von EUR 5,63, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des erkennenden Senates vom 10. Juli 2003 wurden die Revision der klagenden Partei und die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung erfolgte, weil sie laut dem vom Erstgericht über den Poststempel aufgenommenen Vermerk erst am 3. 6. 2003, also nach Ablauf der First des § 507a Abs 1 ZPO, zur Post gegeben worden war.Mit Beschluss des erkennenden Senates vom 10. Juli 2003 wurden die Revision der klagenden Partei und die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung erfolgte, weil sie laut dem vom Erstgericht über den Poststempel aufgenommenen Vermerk erst am 3. 6. 2003, also nach Ablauf der First des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO, zur Post gegeben worden war.

Nunmehr hat die beklagte Partei einen Aufgabeschein und eine Bestätigung des Postamtes 4010 Linz vorgelegt; aus diesen Urkunden ergibt sich, dass die Revisionsbeantwortung bereits am 2. 6. 2003 zur Post gegeben wurde. Durch diese Urkunden hat sich die Annahme der Verspätung nachträglich als unrichtig herausgestellt; dieser Fehler ist in analoger Anwendung der §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren (RIS-Justiz RS0062267; zuletzt 7 Ob 207/02w). Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auch auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei hingewiesen hat, waren der klagenden Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung aufzuerlegen.Nunmehr hat die beklagte Partei einen Aufgabeschein und eine Bestätigung des Postamtes 4010 Linz vorgelegt; aus diesen Urkunden ergibt sich, dass die Revisionsbeantwortung bereits am 2. 6. 2003 zur Post gegeben wurde. Durch diese Urkunden hat sich die Annahme der Verspätung nachträglich als unrichtig herausgestellt; dieser Fehler ist in analoger Anwendung der Paragraphen 419, Absatz eins,, 522 Absatz eins, ZPO zu korrigieren (RIS-Justiz RS0062267; zuletzt 7 Ob 207/02w). Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auch auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei hingewiesen hat, waren der klagenden Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf die §§ 41, 50, 54 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50, 54 Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E71079 2Ob158.03d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00158.03D.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20031016_OGH0002_0020OB00158_03D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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