Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore G*****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Peter G*****, wegen EUR 32.961,15, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. August 2003, GZ 15 R 164/03b-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Juli 2003, GZ 5 Cg 72/03z-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 528a ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor, weil die Frage, ob Streitigkeiten aus einer Vereinbarung, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen wurde, in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen oder nicht, vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die anlässlich einer Scheidung geschlossen worden sind, aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute stammen und insofern im Familienrecht wurzeln, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Sie fallen daher auch dann unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN, wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen (RIS-Justiz RS0046387; zuletzt 1 Ob 160/01p mwN).Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die anlässlich einer Scheidung geschlossen worden sind, aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute stammen und insofern im Familienrecht wurzeln, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Sie fallen daher auch dann unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN, wenn sie nicht der Aufteilung nach Paragraphen 81, EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen (RIS-Justiz RS0046387; zuletzt 1 Ob 160/01p mwN).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Da auch sonst im Rechtsmittel der klagenden Partei keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war es spruchgemäß zurückzuweisen.
Textnummer
E71331European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00227.03A.1016.000Im RIS seit
15.11.2003Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011