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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. Mag. HH in I, vertreten durch Mag. Dr. Ruth Hörtnagl, Rechtsanwalt in 6166 Fulpmes, Fachschulstraße 11A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. November 2005, Zl. Va- 456-7437/1/110, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bürgermeisterin von Innsbruck (Amt für Soziales) vom 4. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Unterstützung für Bekleidung in der Höhe von EUR 19,90 bewilligt und ausgesprochen, dass die Leistung gegen Vorlage der Originalrechnung bar ausbezahlt werde.
Mit einem weiteren Bescheid der Bürgermeisterin von Innsbruck (Amt für Soziales) vom 8. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 231,28 bewilligt und ausgesprochen, dass die Leistung an die I. KEG angewiesen werde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung, wobei er den Bescheid vom 4. Mai 2005 nur hinsichtlich des Ausspruches bekämpfte, es werde die Unterstützung gegen Vorlage der Originalrechnung ausbezahlt. Betreffend den Bescheid vom 8. Juni 2005 rügte er, dass ihm eine monatliche Unterstützung in Höhe von EUR 235,28 zustehe (Miete: EUR 348,28 abzüglich Mietzinsbeihilfe: EUR 113,--).
Die Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin von Innsbruck (Amt für Soziales) vom 5. Juli 2005, mit der dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 235,28 gewährt wurde, trat durch Erhebung eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer außer Kraft. Im Vorlageantrag wird zwar eingeräumt, dass das Ergebnis nunmehr korrekt gewesen sei, allerdings sei die Begründung unzutreffend, weshalb die Berufungsbehörde ersucht wurde, die fehlerhafte durch eine korrekte Begründung zu ersetzen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. November 2005 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 4. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen; der Berufung gegen den Bescheid vom 8. Juni 2005 wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 235,28 gewährt. Der Antrag, die fehlerhafte Begründung des Bescheides vom 8. Juni 2005 bzw. der Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2005 durch eine korrekte Begründung zu ersetzen, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe die Vorlage der Originalrechnung aus Sicherheits- sowie aus steuerlichen Gründen verlangt. Diese Vorgangsweise sei weder rechtswidrig noch schikanös. Die Höhe der zuerkannten Mietzinsunterstützung ergebe sich aus einer näher dargelegten Gegenüberstellung zwischen dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Beschwerdeführers und seinem Einkommen. Damit sei auch der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides behoben. Da der Beschwerdeführer eine Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht begehren könne, sei der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen; eine Abänderung der Berufungsvorentscheidung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft getreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,
a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,
b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.
Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 TSHG auf Antrag oder von
Amts wegen zu gewähren.
Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe
a)
die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
b)
die Hilfe in besonderen Lebenslagen,
c)
die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung.
Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 4 Abs. 1 TSHG den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist gemäß § 4 Abs. 2 TSHG im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Die Sozialhilfe kann gemäß § 7 Abs. 1 TSHG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.
Das Ausmaß der Sozialhilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 TSHG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.
Gemäß § 7 Abs. 6 TSHG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzulegen.
Gemäß § 1 der Sozialhilfeverordnung (TSHV) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfe Suchenden angemessenen Ausmaß, Benutzung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
b)
Unterkunft,
c)
Bekleidung und Beheizung.
Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 TSHV unter Anrechnung der nach § 7 TSHG einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) zur Deckung des Aufwandes iSd § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
1. für Alleinstehende: EUR 404,90 ...
b) zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in der Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gewährung von Sozialhilfe verletzt. Er bringt im Wesentlichen vor, es sei erwiesen, dass er für Schuhe EUR 19,90 bezahlt habe. Dennoch habe die belangte Behörde die Gewährung einer Unterstützung in Höhe dieses Betrages von der Vorlage des Originalbelegs abhängig gemacht und zwar aus Gründen, die nicht nachvollziehbar seien. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Begründung der belangten Behörde betreffend die Mietunterstützung.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Wie dargelegt, sieht die TSHV Hilfe zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Form einer Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten vor. Es ist daher Sache des Hilfebedürftigen, seinen Bekleidungsbedarf bei der Behörde konkret geltend zu machen und erforderlichenfalls - im Rahmen der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht - zu belegen.
Regelungen, in welcher Form der Kleidungsbedarf geltend zu machen bzw. zu belegen ist, enthält weder das TSHG noch die TSHV. Wenn die belangte Behörde daher in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige den Ersatz bereits getätigter Aufwendungen für Bekleidung begehrt, die Hilfeleistung nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt, Missbrauch möglichst zu unterbinden, an die Vorlage von Originalbelegen knüpft, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Betreffend die Höhe der Unterstützung für Miete bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seinem Begehren, ihm eine monatliche Unterstützung von EUR 235,28 zu gewähren, vollinhaltlich entsprochen wurde. Mit seiner Rüge, die Behörde habe für die Zuerkennung der begehrten Hilfe eine nicht nachvollziehbare Begründung gegeben, vermag er daher keine Verletzung im Recht auf Sozialhilfe aufzuzeigen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Mai 2007
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100092.X00Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011