TE OGH 2003/10/16 8Ob76/03i

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Andreas S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Konkursgläubigers Ing. Gebhard F*****, Unternehmensberater, *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2003, GZ 28 R 181/02x-145, womit über Rekurs des (ehemaligen) Gemeinschuldners der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. Juni 2002, GZ 5 S 210/95g-142, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im (am 20. 12. 1993 eröffneten) Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners wurden in der Tagsatzung vom 23. 8. 2001 die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf des Masseverwalters bestätigt sowie ein vom Gemeinschuldner vorgeschlagener Zahlungsplan angenommen. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans wurde der Konkurs mit Beschluss vom 23. 8. 2001 gemäß § 196 Abs 1 KO aufgehoben.Im (am 20. 12. 1993 eröffneten) Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners wurden in der Tagsatzung vom 23. 8. 2001 die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf des Masseverwalters bestätigt sowie ein vom Gemeinschuldner vorgeschlagener Zahlungsplan angenommen. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans wurde der Konkurs mit Beschluss vom 23. 8. 2001 gemäß Paragraph 196, Absatz eins, KO aufgehoben.

Nachdem der vormalige Gemeinschuldner im Juni 2002 mitteilte, dass ihm das zuständige Finanzamt auf Grund seiner Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2001 EUR 5.101,70 gutgeschrieben habe, ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 6. 2002 ein Nachtragsverteilungsverfahren hinsichtlich dieses Guthabens an und ermächtigte den Masseverwalter, dieses Guthaben, "soweit es den Zeitraum vom 1. 1. bis zum 19. 11. 2001 betrifft", einzuziehen und eine Nachtragsverteilung gemäß § 138 KO vorzunehmen.Nachdem der vormalige Gemeinschuldner im Juni 2002 mitteilte, dass ihm das zuständige Finanzamt auf Grund seiner Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2001 EUR 5.101,70 gutgeschrieben habe, ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 6. 2002 ein Nachtragsverteilungsverfahren hinsichtlich dieses Guthabens an und ermächtigte den Masseverwalter, dieses Guthaben, "soweit es den Zeitraum vom 1. 1. bis zum 19. 11. 2001 betrifft", einzuziehen und eine Nachtragsverteilung gemäß Paragraph 138, KO vorzunehmen.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs des Gemeinschuldners ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Konkursgläubigers Ing. Gebhard F*****, mit dem dieser die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt.

Der Gemeinschuldner beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Der Revisionsrekurswerber hat im Konkursverfahren eine Forderung von S 5.800,-- angemeldet. Diese Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom 18. 2. 1994 vom Masseverwalter bestritten. Dem Revisionsrekurswerber wurde vom Konkursgericht gemäß § 110 KO eine Frist von zwei Monaten zur klageweisen Geltendmachung seines Anspruchs gesetzt. Der Revisionsrekurswerber hat in der Folge keine Klage eingebracht und wurde daher bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners nicht berücksichtigt.Der Revisionsrekurswerber hat im Konkursverfahren eine Forderung von S 5.800,-- angemeldet. Diese Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom 18. 2. 1994 vom Masseverwalter bestritten. Dem Revisionsrekurswerber wurde vom Konkursgericht gemäß Paragraph 110, KO eine Frist von zwei Monaten zur klageweisen Geltendmachung seines Anspruchs gesetzt. Der Revisionsrekurswerber hat in der Folge keine Klage eingebracht und wurde daher bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners nicht berücksichtigt.

Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so berührt dies den Bestand der Forderung nicht und schließt den Gläubiger auch nicht endgültig von der Konkursteilnahme aus; den nicht rechtzeitig Bestreitenden treffen aber die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile: Gemäß § 131 Abs 3 KO gehört zu diesen Nachteilen, dass die bestrittene Forderung nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Klage nicht spätestens am Tag angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Konecny in Konecny/Schubert, KO § 110 Rz 32; 8 Ob 125/99m).Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des Paragraph 110, Absatz 4, KO angebracht, so berührt dies den Bestand der Forderung nicht und schließt den Gläubiger auch nicht endgültig von der Konkursteilnahme aus; den nicht rechtzeitig Bestreitenden treffen aber die in Paragraph 110, Absatz 4, KO genannten Nachteile: Gemäß Paragraph 131, Absatz 3, KO gehört zu diesen Nachteilen, dass die bestrittene Forderung nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Klage nicht spätestens am Tag angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Konecny in Konecny/Schubert, KO Paragraph 110, Rz 32; 8 Ob 125/99m).

Hier hat der Revisionsrekurswerber - wie schon ausgeführt - die Klage weder innerhalb der ihm eingeräumten Frist noch bis zum Tag angebracht, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. Er kam daher bei der Verteilung des Masseerlöses nicht zum Zug und kann daher auch bei einer Nachtragsverteilung nicht zum Zug kommen, zumal der in § 131 Abs 3 KO genannte letzte Zeitpunkt für die Möglichkeit der Klageerhebung abgelaufen ist und diese Möglichkeit im Falle der nach Aufhebung des Konkurses erfolgten Bewilligung der Nachtragsverteilung nicht wieder auflebt. Überdies hat der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet, dass er nun - 9 Jahre nach Ablauf der ihm gesetzten Frist - die Klage einbringen will.Hier hat der Revisionsrekurswerber - wie schon ausgeführt - die Klage weder innerhalb der ihm eingeräumten Frist noch bis zum Tag angebracht, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. Er kam daher bei der Verteilung des Masseerlöses nicht zum Zug und kann daher auch bei einer Nachtragsverteilung nicht zum Zug kommen, zumal der in Paragraph 131, Absatz 3, KO genannte letzte Zeitpunkt für die Möglichkeit der Klageerhebung abgelaufen ist und diese Möglichkeit im Falle der nach Aufhebung des Konkurses erfolgten Bewilligung der Nachtragsverteilung nicht wieder auflebt. Überdies hat der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet, dass er nun - 9 Jahre nach Ablauf der ihm gesetzten Frist - die Klage einbringen will.

Da somit der Revisionsrekurswerber bei der in Rede stehenden Nachtragsverteilung gar nicht zum Zug kommen kann, ist er durch die zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die Anordnung dieser Nachtragsverteilung ersatzlos behoben wurde, nicht beschwert. Auf den Umstand, dass er auf der Grundlage des der Schlussverteilung zugrunde liegenden Verteilungsentwurfes (festgestellte Konkursforderungen: S 14,737.395,31; Forderung des Revisionsrekurswerbers: S 5.800,--) selbst im Falle seiner Berücksichtigung bei der angestrebten Nachtragsverteilung des in Rede stehenden Steuerguthabens angesichts der geringen Höhe seiner Forderung weit weniger als den in § 138 Abs 4 KO genannten Betrag von EUR 10,- erhalten würde und daher im Sinne der genannten Bestimmung auch deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, braucht daher gar nicht mehr näher eingegangen zu werden.Da somit der Revisionsrekurswerber bei der in Rede stehenden Nachtragsverteilung gar nicht zum Zug kommen kann, ist er durch die zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die Anordnung dieser Nachtragsverteilung ersatzlos behoben wurde, nicht beschwert. Auf den Umstand, dass er auf der Grundlage des der Schlussverteilung zugrunde liegenden Verteilungsentwurfes (festgestellte Konkursforderungen: S 14,737.395,31; Forderung des Revisionsrekurswerbers: S 5.800,--) selbst im Falle seiner Berücksichtigung bei der angestrebten Nachtragsverteilung des in Rede stehenden Steuerguthabens angesichts der geringen Höhe seiner Forderung weit weniger als den in Paragraph 138, Absatz 4, KO genannten Betrag von EUR 10,- erhalten würde und daher im Sinne der genannten Bestimmung auch deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, braucht daher gar nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Da auch im Konkursverfahren Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist (JBl 1968, 574; JBl 1987, 327; 8 Ob 26/95), ein solches aber beim Revisionsrekurswerber fehlt, ist der Rekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E71136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00076.03I.1016.000

Im RIS seit

15.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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