TE OGH 2003/10/16 2Ob223/03p

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert L*****, vertreten durch Simma Bechtold Gunz & Gasser, Rechtsanwältepartnerschaft in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. Milan N*****; 2. Julia N*****, ebendort; und 3. A*****, sämtliche vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen (Revisionsinteresse) EUR 5.434,67 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. August 2003, GZ 4 R 163/03g-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren wird als erhebliche Rechtsfrage und unrichtige rechtliche Beurteilung ausschließlich eine zufolge Nichtbeachtung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers unrichtige Berechnung des Verdienstentganges des beim Unfall vom 26. 6. 2001 schwer verletzten Klägers durch beide Vorinstanzen moniert. Die beklagten Parteien haben jedoch in ihrer Berufung lediglich die vom Erstgericht getroffene Verschuldensteilung bekämpft, nicht jedoch auch - wie schon das Berufungsgericht in Seite 16 seiner Entscheidung (AS 268) zutreffend ausführte - die zuerkannten einzelnen Schadenspositionen insbesondere wegen Verletzung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers, angefochten. Insoweit ist auch im Verfahren erster Instanz kein Prozessvorbringen erstatten worden. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, dass das erstmalige Geltendmachen des Quotenvorrechtes in der Revision dem Neuerungsverbot unterliegt (RIS-Justiz RS0041725, RS0041820). Insoweit kann eine in zweiter Instanz verabsäumte Rechtsrüge nicht mehr in dritter Instanz mit Erfolg nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573).

Da eine Verletzung der Vorschriften über das Quotenvorrecht hier nicht mehr in der Revision aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0084869) liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die außerordentliche Revision ist daher nach den im Spruch zitierten Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E71081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00223.03P.1016.000

Im RIS seit

15.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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