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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/11/0234Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden der A in E, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. September 2005, Zl. UVS 42.5-9/2005-6, betreffend eine Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (protokolliert zur hg. Zl. 2006/11/0234), und vom 12. Mai 2006, Zlen. UVS 42.20-3/2006/-6, UVS 42.20-4/2006-6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (protokolliert zur hg. Zl. 2006/11/0233),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den zur Zl. 2006/11/0234 angefochtenen Bescheid vom 9. September 2005 wird abgelehnt.
2. zu Recht erkannt:
Der zur Zl. 2006/11/0233 angefochtene Bescheid vom 12. Mai 2006 wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21. April 2005 war die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert worden, "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie verkehrspsychologische Stellungnahme) zu erbringen". Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Strafverfahren wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt auf der Basis eines psychiatrischen Gutachtens eingestellt worden war, das der Beschwerdeführerin eine "wahnhafte Störung im Sinne einer Paranoia" attestiert hatte, wobei der Sachverständige zum Schluss gekommen war, dass die Beschwerdeführerin die im Strafantrag inkriminierten Handlungen unter dem Eindruck dieser "psychosewertigen Störung" begangen habe und zum Tatzeitpunkt eine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Die Amtsärztin habe dazu ausgeführt, dass ausgehend vom Gerichtsgutachten eine psychiatrische Auffälligkeit im Sinne einer "anhaltenden wahnhaftenden Störung" bestehe, und "bei querulatorischer Natur mit teilweise manischen Verhaltensweisen" auch eine hohe Wahrscheinlichkeit für unangepasstes Verkehrsverhalten bestehe. Die psychotischen Zustände könnten mitunter zu einer Verkennung der Realität bzw. falschen Einschätzung von Alltagssituationen im Straßenverkehr führen, weshalb dringend eine fachärztliche Stellungnahme und eine verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich sei. Die mit dieser Stellungnahme konfrontierte Beschwerdeführerin habe dazu erklärt, dass man "die Störung bei der Gendarmerie suchen" solle, sie selbst sei "für einen Psychiater nicht bereit".
Mit dem zur hg. Zl. 2006/11/0234 angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Erstbescheid nicht Folge. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG genügten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Schon die Erstbehörde habe begründete Bedenken dargelegt, dazu komme, dass sich die belangte Behörde in der mündlichen Berufungsverhandlung davon habe überzeugen können, dass die Einholung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geboten erscheine (in der Berufungsverhandlung hatte die Beschwerdeführerin einen Vorfall geschildert, bei dem sie, mit ihrem Auto unterwegs, von einem anderen Fahrzeug verfolgt worden sei. Ihrer Meinung nach seien die Fahrzeuginsassen "von der Regierung beauftragt" gewesen. Ihre Verfolgung sei erst aufgegeben worden, als eine in der Nähe befindliche Bekannte der Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben habe, sie sei "von der Presse").
In der Folge wurde - nach einem Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin - mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. Februar 2006 der Beschwerdeführerin gemäß "§ 24 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 35 Abs. 1" FSG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 AVG die Lenkberechtigung für die Klassen B und F "bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf".
Die Erstbehörde verwies auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21. April 2005 und darauf, dass die Beschwerdeführerin "der Aufforderung bis dato nicht nachgekommen" sei, weshalb "spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei.
Am 14. Februar 2006 erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein "Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz", das die Beschwerdeführerin als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppen B und F nicht geeignet beurteilt. In der (handschriftlichen) Begründung heißt es:
"Unverändert. Es besteht eine psychiatrische Auffälligkeit mit anhaltender wahnhafter Störung und damit eine Wahrscheinlichkeit der Selbst- o. Fremdgefährdung. Krankheitseinsicht nicht gegeben bis zur Vorlage einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme plus verkehrspsych. Untersuchung."
Daraufhin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15. Februar 2006 der Beschwerdeführerin die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F "für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung (bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, worüber der Amtsarzt zu entscheiden hat, unter Beibringung einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme und verkehrspsychologischen Untersuchung)" entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für diese Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Ausgehend vom amtsärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2006 sei bei der Beschwerdeführerin mangelnde gesundheitliche Eignung anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung Berufung.
Mit dem zur hg. Zl. 2006/11/0233 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15. Februar 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 FSG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben (Spruchpunkt I.), und die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. Februar 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 FSG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben seien, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG sei vor der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen.
Die Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21. April 2005 gemäß § 24 Abs. 4 FSG unter Androhung des Führerscheinentzuges aufgefordert worden, binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten vorzulegen und die zur Erstattung dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, nämlich eine befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Zwar habe sie sich am 14. Februar 2006 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, eine befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie habe sie aber ebenso wenig beigebracht wie eine verkehrspsychologische Stellungnahme, weshalb "der formelle Entzug" der Lenkberechtigung "nach wie vor aufrecht" sei.
Hingegen sei der Entziehungsbescheid der Erstbehörde vom 15. Februar 2006 mangelhaft, weil das amtsärztliche Gutachten vom 14. Februar 2006 eine gesundheitliche Nichteignung der Beschwerdeführerin konstatiere, obwohl eine psychiatrische Stellungnahme und eine verkehrspsychologische Untersuchung mangels ihrer Vorlage durch die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei daher nicht schlüssig, zumal der Gesetzgeber gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV auch bei einer psychischen Erkrankung nicht automatisch von einer "Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ausgeht", diese vielmehr im Rahmen einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme mitbeurteilt werden müssten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden auf Grund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Zu 1.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzungen des § 33a VwGG in Ansehung der zur Zl. 2006/11/0234 protokollierten Beschwerde gegeben sind, konnte die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt werden.
Zu 2.:
Über die zur Zl. 2006/11/0233 protokollierte Beschwerde - die sich ausgehend von Beschwerdepunkt und -vorbringen nur gegen Spruchpunkt II. des mit ihr angefochtenen Bescheides richtet - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die maßgebende Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl. Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2006 (FSG) lautet:
"§ 24
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
Nach der hier maßgebenden Rechtslage ist - seit der 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002 - Voraussetzung der "Formalentziehung" gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist u. a. der Aufforderung, "sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen", keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG zu gewährleisten, wenn Bedenken bestehen, ob die gesundheitliche Eignung des Betreffenden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG noch gegeben ist. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0158).
Dementsprechend war mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21. April 2005 die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie verkehrspsychologische Stellungnahme) zu erbringen".
Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. Februar 2006 hatte hingegen, unter Nennung (u.a.) des § 24 Abs. 4 FSG als Rechtsgrundlage, die Lenkberechtigung "bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens" entzogen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich aber keine Grundlage dafür, der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung "bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/11/0052).
Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2006 der amtsärztlichen Untersuchung vor der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung unterzogen hat und an diesem Tag das amtsärztliche Gutachten erstellt wurde. Damit war das im Erstbescheid vom 3. Februar 2006 - allein - genannte Gutachten erstellt, weshalb die belangte Behörde, die diese Änderung der Sachlage hätte berücksichtigen müssen, den Erstbescheid auch deshalb nicht uneingeschränkt (dh. nicht für den Zeitraum nach der Untersuchung) hätte bestätigen dürfen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/11/0191).
Die "Formalentziehung" nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist schon dann unzulässig, wenn der Betreffende die entsprechenden Anordnungen befolgt hat, weil damit der Zweck der Anordnungen erreicht wurde (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Oktober 2005). Soweit die belangte Behörde die Formalentziehung deshalb (weiterhin) gerechtfertigt sieht, weil eine "befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie" nicht beigebracht worden sei (im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. H. vom 1. März 2006 wird die Beschwerdeführerin als nicht mehr geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken", beurteilt), ist ihr Folgendes zu entgegnen: Ein allfälliger "negativer" Inhalt des Gutachtens, also eine Verneinung der notwendigen gesundheitlichen Eignung, kann die "Formalentziehung" nicht rechtfertigen, ist doch der Zweck des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zu gewährleisten, auch in diesem Fall erfüllt. Allerdings wäre bei Vorliegen eines - schlüssig begründeten - Gutachtens, das die gesundheitliche Eignung des Betreffenden verneint, die Lenkberechtigung wegen Nichtvorliegens der gesundheitlichen Eignung zu entziehen. Auch insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Mai 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110233.X00Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015