Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1.) Hildegard K***** und 2.) Heide St*****, beide vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die Gegner der gefährdeten Parteien 1.) Gerhard S***** und 2.) Maria Luise S*****, beide vertreten durch Dr. Summer u.a., Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 26. Juli 2001, GZ 2 R 233/01g-102, womit infolge Rekurses der gefährdeten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. Juli 2001, GZ 5 C 887/01k-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Die gefährdeten Parteien (in der Folge Antragsteller) sind Töchter aus erster Ehe des am 30. 1. 2000 verstorbenen Wilhelm Theodor W*****. Dieser war in zweiter Ehe mit Edith W***** verehelicht. Mit Testament vom 31. 7. 1979 hatte er seine vorverstorbene Ehefrau Maria W***** und die beiden Antragstellerinnen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Mit Schenkungsvertrag vom 17. 11. 1998 hat Wilhelm Theodor W***** die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** samt Wohnhaus seiner Ehefrau Edith W***** geschenkt und sich ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht vorbehalten.
Am 31. 3. 1999 schenkte Edith W***** diese Liegenschaft den Gegnern der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsgegner), die ihr ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnungs- und Gebrauchsrecht einräumten.
Am 24. 8. 2000 brachten die Antragsteller zu 5 Cg 192/00s des LG Feldkirch eine Klage auf Bezahlung des Ausfalls am Pflichtteil gegen Edith W***** ein, wobei dieser Ausfall mit S 1,146.666,66 beziffert wurde.
Auf Antrag der Antragsgegner wurde ob der gegenständlichen Liegenschaft in EZ ***** die Rangordnung für die Veräußerung bis zum 16. 1. 2002 angemerkt.
Die Antragsteller begehren die Erlassung der Einstweiligen Verfügung, den Antragsgegnern zur Sicherung ihres Anfechtungsanspruches zu verbieten, die Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch Hard bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses hinsichtlich des zwischen Edith W***** einerseits und den Gegnern der gefährdeten Parteien andererseits am 31. 3. 1999 abgeschlossenen Schenkungsvertrages zu veräußern. Unter Punkt 2. ist vorgesehen, dass die Gegner der gefährdeten Parteien sich vom Vollzug der Einstweiligen Verfügung dadurch befreien können, dass sie zur Sicherstellung der Ansprüche der gefährdeten Parteien den Betrag von S 1,500.000 gerichtlich hinterlegen. Außerdem beantragen sie die Anmerkung des Verbots der Veräußerung ob der gegenständlichen Liegenschaft.
Die den Antragsgegnern geschenkte Liegenschaft weise einen Wert von S 4,340.000,- auf. Der voraussichtliche Ausfall am Pflichtteil der Antragsteller betrage unter Bedachtnahme auf die Anrechnung von Schenkungen insgesamt S 1,146.666,66. Inmitten von Verhandlungen mit dem Rechtsvertreter des Erblassers über Erbabfindungszahlungen (vor dem Tod des Erblassers) sei der gegenständliche Schenkungsvertrag vom 31. 3. 1999 geschlossen worden. Es liege der Verdacht nahe, dass dieser Vertrag in der offenkundigen Absicht geschlossen worden sei, die Antragsteller mit ihren Pflichtteilsansprüchen "ins Leere laufen zu lassen". Dieser Verdacht ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass Edith W***** und die Antragsgegner in keinem Verwandtschaftsverhältnis stünden. Schenkungen von Liegenschaften im Wert von S 4,3 Mio an fremde Personen seien unüblich. Auch der Verdacht eines Scheingeschäftes sei nicht auszuschließen. Edith W***** habe die geschenkte Liegenschaft in unredlicher Weise aus ihrem Besitz gelassen und weitergeschenkt. Sie beziehe lediglich eine monatliche Pension von S 9.548,17, weshalb sie als vermögenslos anzusehen sei. Die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche der Antragsteller sei erheblich erschwert bzw vereitelt.
Die Antragsgegner haben sich gegen die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ausgesprochen und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragsteller die Anfechtungsgrundlagen nicht ausreichend behauptet bzw nicht bescheinigt hätten.
Das Erstgericht hat ausgehend vom oben wiedergegeben Sachverhalt den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen und die Ansicht vertreten, dass zwar der Anfechtungsanspruch als "anderer Anspruch" im Sinne der §§ 378 Abs 1 und 381 nach den Bestimmungen der EO gesichert werden könne. Der Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung einer Liegenschaft könne aber nicht durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO gesichert werden, weil er niemals zu einer Grundbuchseintragung führe.Das Erstgericht hat ausgehend vom oben wiedergegeben Sachverhalt den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen und die Ansicht vertreten, dass zwar der Anfechtungsanspruch als "anderer Anspruch" im Sinne der Paragraphen 378, Absatz eins und 381 nach den Bestimmungen der EO gesichert werden könne. Der Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung einer Liegenschaft könne aber nicht durch eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO gesichert werden, weil er niemals zu einer Grundbuchseintragung führe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Da seit der EO Novelle 2000 zur Sicherung von Geldforderungen auch das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften (§ 379 Abs 3 Z 5 EO) möglich sei, sei es rechtlich unerheblich, ob es sich bei dem gegenständlichen Anspruch um eine Geldforderung oder um einen "anderen Anspruch" nach § 381 EO handle. Es sei zwischen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, bei dem es sich zweifellos um eine Geldforderung handle, und dem Anfechtungsanspruch zu unterscheiden. Der Anfechtungsanspruch wäre nur dann eine Geldforderung, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung (hier der Edith W*****) ein Geldbetrag entzogen worden wäre, was nicht zutreffe. Voraussetzung für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sei jeweils die Behauptung und Bescheinigung des Anspruchs als auch der Gefährdung, wobei mangelnde Anspruchsbescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgeglichen werden könnte. Hier machten die Antragsteller ausschließlich Benachteiligungsabsicht geltend und stützen ihren Anspruch nicht etwa auf eine Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung. Nach § 2 Z 1 AnfO seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner (hier Edith W*****) in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger (hier die Antragsteller) zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe. Nach Z 2 leg cit seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldner benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein habe müssen. Die Antragsteller hätten behauptet, dass "der Verdacht naheliege" der Schenkungsvertrag vom 31. 3. 1999 sei in der offenkundigen Absicht geschlossen worden, die gefährdeten Parteien mit ihren Pflichtteilsansprüchen "ins Leere laufen zu lassen", weshalb auch der Erstgegner der gefährdeten Parteien erhebliche Bedenken gegen die Schenkung gehabt habe; aus dem zweiten Teil dieses Vorbringens sei ableitbar, dass die Antragsteller lediglich davon ausgingen, dass dem Erstantragsgegner die Benachteiligungsabsicht bekannt sein habe müssen, nicht auch, dass ihm die Benachteiligungsabsicht bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei. Sowohl für den Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 1 als auch nach Z 2 AnfO seien die Antragsteller behauptungs- und bescheinigungspflichtig, weil hier eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht komme.Da seit der EO Novelle 2000 zur Sicherung von Geldforderungen auch das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 5, EO) möglich sei, sei es rechtlich unerheblich, ob es sich bei dem gegenständlichen Anspruch um eine Geldforderung oder um einen "anderen Anspruch" nach Paragraph 381, EO handle. Es sei zwischen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, bei dem es sich zweifellos um eine Geldforderung handle, und dem Anfechtungsanspruch zu unterscheiden. Der Anfechtungsanspruch wäre nur dann eine Geldforderung, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung (hier der Edith W*****) ein Geldbetrag entzogen worden wäre, was nicht zutreffe. Voraussetzung für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sei jeweils die Behauptung und Bescheinigung des Anspruchs als auch der Gefährdung, wobei mangelnde Anspruchsbescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgeglichen werden könnte. Hier machten die Antragsteller ausschließlich Benachteiligungsabsicht geltend und stützen ihren Anspruch nicht etwa auf eine Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner (hier Edith W*****) in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger (hier die Antragsteller) zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe. Nach Ziffer 2, leg cit seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldner benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein habe müssen. Die Antragsteller hätten behauptet, dass "der Verdacht naheliege" der Schenkungsvertrag vom 31. 3. 1999 sei in der offenkundigen Absicht geschlossen worden, die gefährdeten Parteien mit ihren Pflichtteilsansprüchen "ins Leere laufen zu lassen", weshalb auch der Erstgegner der gefährdeten Parteien erhebliche Bedenken gegen die Schenkung gehabt habe; aus dem zweiten Teil dieses Vorbringens sei ableitbar, dass die Antragsteller lediglich davon ausgingen, dass dem Erstantragsgegner die Benachteiligungsabsicht bekannt sein habe müssen, nicht auch, dass ihm die Benachteiligungsabsicht bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei. Sowohl für den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, als auch nach Ziffer 2, AnfO seien die Antragsteller behauptungs- und bescheinigungspflichtig, weil hier eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht komme.
An der Befriedigungstauglichkeit des anzufechtenden Rechtsgeschäftes bestünden keine Bedenken, wenn davon ausgegangen werde, dass die Schuldnerin nur über ein geringes Einkommen verfüge und sonst kein Vermögen habe.
Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes könne auch ein Anfechtungsanspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert werden.
Das Erstgericht habe es zwar unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung komme aber nicht in Betracht. Durch die beantragte Erlassung des Veräußerungsverbotes werde grundsätzlich eine Verfügung des Eigentümers über seine Liegenschaft nur insoweit gehindert, als eine Ranganmerkung für die Veräußerung nicht bestehe. Da hier eine solche vorhanden sei, sei zur Sicherung des Anspruchs der Antragsteller auch das an die Antragsgegner gerichtete Verbot, über diese zu verfügen, erforderlich. Eine Einstweilige Verfügung könne nur dann erlassen werden, wenn sich der Rangordnungsbescheid in der Gewahrsame des Antragsgegners befände. Abgesehen davon, dass trotz der behaupteten Ranganmerkung für die Veräußerung nur ein Veräußerungsverbot beantragt worden sei, sei auch gar nicht behauptet worden, dass sich der Rangordnungsbescheid in der Gewahrsame der Antragsgegner befinde; insoweit sei der Antrag unschlüssig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die beantragte Einstweilige Verfügung zu erlassen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.
Die Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen geltend, das Vorhandensein einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hindere die Erlassung eines gerichtlichen Veräußerungsverbotes nicht; es bedürfe nicht darüber hinaus der Erwirkung einer Hinterlegungsanordnung hinsichtlich des Rangordnungsbescheides, um den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot schlüssig zu machen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Rechtsansicht ist zuzustimmen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Antragsteller zur Sicherung ihres Anfechtungsanspruches beantragen, den Antragsgegnern zu verbieten, die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft zu veräußern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei Anfechtungsansprüchen (nach der KO oder AnfO) um "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO (SZ 67/226; 3 Ob 216/01p; weitere Nachweise bei Zechner, Exekution zur Sicherstellung und Einstweilige Verfügung, § 378 Rz 7), ausgenommen den Fall, dass dem Anfechtungsgläubiger durch die anfechtbare Handlung Geld entzogen wurde und er daher selbst Geld beanspruchen kann (SZ 53/46).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei Anfechtungsansprüchen (nach der KO oder AnfO) um "andere Ansprüche" im Sinne des Paragraph 381, EO (SZ 67/226; 3 Ob 216/01p; weitere Nachweise bei Zechner, Exekution zur Sicherstellung und Einstweilige Verfügung, Paragraph 378, Rz 7), ausgenommen den Fall, dass dem Anfechtungsgläubiger durch die anfechtbare Handlung Geld entzogen wurde und er daher selbst Geld beanspruchen kann (SZ 53/46).
Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt nach den Bestimmungen der EO unter den dort normierten Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0005025). Bei entsprechender Gefahrenbescheinigung kann eine Einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruchs, etwa ein Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 382 Abs 1 Z 6 EO) erlassen werden (SZ 67/226).Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt nach den Bestimmungen der EO unter den dort normierten Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0005025). Bei entsprechender Gefahrenbescheinigung kann eine Einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruchs, etwa ein Veräußerungs- und Belastungsverbot (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO) erlassen werden (SZ 67/226).
Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung hindert aber eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung die nachträgliche Erlassung eines exekutiven Veräußerungverbotes nicht. Die Entscheidung SZ 23/370 vermag die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nicht zu stützen. Gegenstand dieser Entscheidung war lediglich die Frage, ob die Abnahme einer Beschlussausfertigung (der Rangordnung über die beabsichtigte Veräußerung) beim Antragsgegner oder einem dritten Verwahrer dem Gesetz entspricht. Die dabei mitentschiedene Frage, ob das Veräußerungsverbot einem vorher eingetragenen Rangordnungsbescheid der beabsichtigten Veräußerung im Rang nachgeht, hindert aber die Anmerkung eines erlassenen Veräußerungsverbotes nicht (EvBl 1961/151). Nach ständiger Rechtsprechung wird zwar die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung durch eine auf Grund einer Einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt, weshalb die Einstweilige Verfügung nicht gegen denjenigen wirkt, zu dessen Gunsten bereits eine Ranganordnungsanmerkung erwirkt wurde, doch ist deshalb die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nicht ausgeschlossen, weil sie ein Sicherungsmittel gegenüber dem im Rang Nachfolgenden darstellen kann (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 343; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382 Rz 6 mwN).Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung hindert aber eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung die nachträgliche Erlassung eines exekutiven Veräußerungverbotes nicht. Die Entscheidung SZ 23/370 vermag die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nicht zu stützen. Gegenstand dieser Entscheidung war lediglich die Frage, ob die Abnahme einer Beschlussausfertigung (der Rangordnung über die beabsichtigte Veräußerung) beim Antragsgegner oder einem dritten Verwahrer dem Gesetz entspricht. Die dabei mitentschiedene Frage, ob das Veräußerungsverbot einem vorher eingetragenen Rangordnungsbescheid der beabsichtigten Veräußerung im Rang nachgeht, hindert aber die Anmerkung eines erlassenen Veräußerungsverbotes nicht (EvBl 1961/151). Nach ständiger Rechtsprechung wird zwar die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung durch eine auf Grund einer Einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt, weshalb die Einstweilige Verfügung nicht gegen denjenigen wirkt, zu dessen Gunsten bereits eine Ranganordnungsanmerkung erwirkt wurde, doch ist deshalb die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nicht ausgeschlossen, weil sie ein Sicherungsmittel gegenüber dem im Rang Nachfolgenden darstellen kann (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 343; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382, Rz 6 mwN).
Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsmeinung trägt daher die Entscheidung nicht.
Nach § 13 Abs 1 AnfO kann der Gläubiger das, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben wurde, soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Nur wenn dies nicht tunlich ist, hat der Anfechtungsgegner Ersatz zu leisten Wird dem Gläubiger durch anfechtbare Handlungen ein Exekutionsobjekt dadurch entzogen, dass dieses einem Dritten veräußert oder verschenkt wird, sichert die Anfechtung lediglich, dass die gegenüber dem Schuldner der vollstreckbaren Forderung bestehende Geldforderung in das Vermögen des Anfechtungsgegners vollstreckt werden kann. Der Anfechtungsgegner ist demnach zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet.Nach Paragraph 13, Absatz eins, AnfO kann der Gläubiger das, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben wurde, soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Nur wenn dies nicht tunlich ist, hat der Anfechtungsgegner Ersatz zu leisten Wird dem Gläubiger durch anfechtbare Handlungen ein Exekutionsobjekt dadurch entzogen, dass dieses einem Dritten veräußert oder verschenkt wird, sichert die Anfechtung lediglich, dass die gegenüber dem Schuldner der vollstreckbaren Forderung bestehende Geldforderung in das Vermögen des Anfechtungsgegners vollstreckt werden kann. Der Anfechtungsgegner ist demnach zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet.
Nach § 381 Abs 1 ZPO können Einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.Nach Paragraph 381, Absatz eins, ZPO können Einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.
Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegner beabsichtigten, die ihnen geschenkte Liegenschaft weiter zu verkaufen. Bei Verkauf der Liegenschaft wäre auf Grund der Vermögensverhältnisse der Antragsgegner eine Einbringlichmachung einer allenfalls bestehenden Forderung gegenüber Edith W***** vereitelt oder erheblich erschwert. Damit haben die Antragsteller auch eine Gefährdung ihres Anspruches behauptet.
Das Erstgericht hat Feststellungen über die subjektive Kenntnis bzw über das Kennenmüssen der Antragsgegner von der behaupteten Benachteiligungsabsicht der Edith W***** bei Schenkung der Liegenschaft ebenso unterlassen wie Feststellungen über die behauptete Gefährdung. Das Rekursgericht hat diese Feststellungen aus vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Gründen nicht für erforderlich erachtet.
Das Erstgericht wird daher diese Feststellungen zu treffen haben.
Textnummer
E71330European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00227.01Y.1016.000Im RIS seit
15.11.2003Zuletzt aktualisiert am
24.05.2011