TE OGH 2003/10/17 3R151/03b

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek und Dr. Herberger in der Rechtssache der klagenden Partei *****, R**********, als Insolvenzverwalter der *****, vertreten durch Fröhlich, Kolar-Syrmas, Karisch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, wider die beklagte Partei *****, wegen j 24.829,33 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 25.7.2003, GZ 27 Cg 114/03g-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Mahnklage aufgetragen. Die Rekurskosten bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit der am 8.7.2003 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage begehrt der Kläger die Erlassung eines Zahlungsbefehles über j 24.829,33 s.A. und bringt vor, er sei Insolvenzverwalter im mit Beschluss des Amtsgerichtes Duisburg vom 1.10.2002, GZ 62 In 250/02, eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der in D-46047 *****, ansässigen *****, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte sei.

Der Beklagte habe als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft (und nunmehrigen Gemeinschuldnerin) nach Eintritt deren Zahlungsunfähigkeit Zahlungen an sich selbst als Gesellschafter im Gesamtbetrag von zumindest j 24.829,33 geleistet. Hiebei handle es sich um Rückzahlungen aus kapitalersetzenden Darlehen. Durch diese Rückzahlungen seien die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden. Der Kläger habe die Zahlungen in Höhe des Klagsbetrages mit Schreiben vom 30.10.2002 an den Rechtsvertreter des Beklagten gemäß § 135d InsO angefochten und diesen zu Rückzahlung an die Masse bis längstens 11.11.2002 aufgefordert. Die Forderung des Klägers aus dem Titel der insolvenzrechtlichen Anfechtung gemäß § 135d InsO hafte nach wie vor unberichtigt aus.Der Beklagte habe als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft (und nunmehrigen Gemeinschuldnerin) nach Eintritt deren Zahlungsunfähigkeit Zahlungen an sich selbst als Gesellschafter im Gesamtbetrag von zumindest j 24.829,33 geleistet. Hiebei handle es sich um Rückzahlungen aus kapitalersetzenden Darlehen. Durch diese Rückzahlungen seien die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden. Der Kläger habe die Zahlungen in Höhe des Klagsbetrages mit Schreiben vom 30.10.2002 an den Rechtsvertreter des Beklagten gemäß Paragraph 135 d, InsO angefochten und diesen zu Rückzahlung an die Masse bis längstens 11.11.2002 aufgefordert. Die Forderung des Klägers aus dem Titel der insolvenzrechtlichen Anfechtung gemäß Paragraph 135 d, InsO hafte nach wie vor unberichtigt aus.

Zur österreichischen inländischen Gerichtsbarkeit brachte der Kläger in der Mahnklage vor, gemäß Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), in Kraft getreten am 31.5.2002, sei auf den vorliegenden Rechtsstreit das Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, somit deutsches Recht anzuwenden. Es gelte daher die deutsche Insolvenzordnung (dInsO). Der in § 43 Abs 5 KO normierte ausschließliche Gerichtsstand des Konkursgerichtes sei daher nicht anwendbar. Das angerufene Gericht sei als allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten zuständig. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage a-limine zurück. Gemäß § 27a Abs 1 JN bestehe die inländische Gerichtsbarkeit dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben seien. Nach § 41 JN habe das Gericht seine Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Klägers von amtswegen zu prüfen. Die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) finde gemäß Art 1 Abs 2 lit b keine Anwendung, da dieses Übereinkommen nicht auf Konkurse und ähnliche Verfahren anwendbar sei. Die Ausnahme "für ähnliche Verfahren" beziehe sich auch auf Zivilprozesse, die unmittelbar aus dem Konkursverfahren hervorgingen, wie dies bei Anfechtungsprozessen der Fall sei.Zur österreichischen inländischen Gerichtsbarkeit brachte der Kläger in der Mahnklage vor, gemäß Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), in Kraft getreten am 31.5.2002, sei auf den vorliegenden Rechtsstreit das Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, somit deutsches Recht anzuwenden. Es gelte daher die deutsche Insolvenzordnung (dInsO). Der in Paragraph 43, Absatz 5, KO normierte ausschließliche Gerichtsstand des Konkursgerichtes sei daher nicht anwendbar. Das angerufene Gericht sei als allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten zuständig. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage a-limine zurück. Gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, JN bestehe die inländische Gerichtsbarkeit dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben seien. Nach Paragraph 41, JN habe das Gericht seine Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Klägers von amtswegen zu prüfen. Die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) finde gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera b, keine Anwendung, da dieses Übereinkommen nicht auf Konkurse und ähnliche Verfahren anwendbar sei. Die Ausnahme "für ähnliche Verfahren" beziehe sich auch auf Zivilprozesse, die unmittelbar aus dem Konkursverfahren hervorgingen, wie dies bei Anfechtungsprozessen der Fall sei.

Gemäß Art 4 Abs 1 und Abs 2 lit m EuInsVO gelte für das Insolvenzverfahren das Recht des Mitgliedsstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird; der Staat der Verfahrenseröffnung habe auch zu regeln, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam seien. Es sei daher deutsches Insolvenzrecht anzuwenden. Die EuInsVO regle die internationale Zuständigkeit nur in Bezug auf das Insolvenzverfahren selbst, nicht aber für insolvenzbezogene Prozesse. Da somit keine europäische Regelung für Anfechtungsprozesse bestehe, richte sich die internationale Zuständigkeit nach nationalem Recht, in Österreich somit nach § 43 Abs 5 KO.Gemäß Artikel 4, Absatz eins und Absatz 2, Litera m, EuInsVO gelte für das Insolvenzverfahren das Recht des Mitgliedsstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird; der Staat der Verfahrenseröffnung habe auch zu regeln, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam seien. Es sei daher deutsches Insolvenzrecht anzuwenden. Die EuInsVO regle die internationale Zuständigkeit nur in Bezug auf das Insolvenzverfahren selbst, nicht aber für insolvenzbezogene Prozesse. Da somit keine europäische Regelung für Anfechtungsprozesse bestehe, richte sich die internationale Zuständigkeit nach nationalem Recht, in Österreich somit nach Paragraph 43, Absatz 5, KO.

Nach § 12 dZPO sei grundsätzlich das Gericht zuständig, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand habe, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sei. Ein solcher ausschließlicher Gerichtsstand bestehe auch in Deutschland für Insolvenzen. Nach § 19a dZPO werde der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen - wie dies bei der gegenständlichen Klage der Fall sei - durch den Sitz des Insolvenzgerichtes bestimmt.Nach Paragraph 12, dZPO sei grundsätzlich das Gericht zuständig, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand habe, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sei. Ein solcher ausschließlicher Gerichtsstand bestehe auch in Deutschland für Insolvenzen. Nach Paragraph 19 a, dZPO werde der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen - wie dies bei der gegenständlichen Klage der Fall sei - durch den Sitz des Insolvenzgerichtes bestimmt.

Da für die gegenständliche Klage das deutsche Insolvenzgericht örtlich zuständig sei, sei die Klage mangels österreichischer-inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles aufzutragen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Wie das Erstgericht zunächst zutreffend erkannte, unterliegen Anfechtungsklagen aufgrund der dortigen Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit b ("Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren") nach herrschender Meinung nicht der (nunmehrigen) EuGVVO (Konecny in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 7 zu § 110 KO mwN).Wie das Erstgericht zunächst zutreffend erkannte, unterliegen Anfechtungsklagen aufgrund der dortigen Ausnahmebestimmung des Artikel eins, Absatz 2, Litera b, ("Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren") nach herrschender Meinung nicht der (nunmehrigen) EuGVVO (Konecny in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 7 zu Paragraph 110, KO mwN).

Richtig ist auch, dass - im Hinblick auf das behauptete Eröffnungsdatum 1.10.2002 - auf das gegenständliche Insolvenzverfahren die am 31.5.2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (Europäische Insolvenzverordnung) anzuwenden ist (Art 43 EuInsVO). Ausdrückliche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit enthält die Europäische Insolvenzverordnung lediglich in ihremRichtig ist auch, dass - im Hinblick auf das behauptete Eröffnungsdatum 1.10.2002 - auf das gegenständliche Insolvenzverfahren die am 31.5.2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (Europäische Insolvenzverordnung) anzuwenden ist (Artikel 43, EuInsVO). Ausdrückliche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit enthält die Europäische Insolvenzverordnung lediglich in ihrem

Artikel 3. Diese haben aber nur das Insolvenzverfahren selbst, nicht aber insolvenzbezogene Prozesse zum Gegenstand (Oberhammer in ÖBA 2002, 698). Demnach sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Art 4 der Europäischen Insolvenzverordnung regelt das für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen anzuwendende Recht. Demgemäß ist - soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt - das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, anzuwenden. Daraus wird (mangels einer ausdrücklichen Regelung in der EuInsVO) gefolgert, dass sich auch die Zuständigkeit für eine konkursrechtliche Anfechtungsklage nach der lex concursus, also nach dem Recht des Eröffnungsstaates richtet (Burgstaller, internationales Zivilverfahrensrecht Teil II - Ergänzungsband zum Handbuch, Rz 17 zu Art 13 InsVO; idS auch Oberhammer in ÖBA 2002, 698). Angesichts dessen, dass der Beklagte (sowohl nach deutschem als auch österreichischem Recht) seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat, wäre die österreichische internationale Zuständigkeit für den gegenständlichen Anfechtungsprozess nur dann zu verneinen, wenn nach den deutschen Zuständigkeitsvorschriften ein - § 43 Abs 5 der österreichischen KO vergleichbarer - ausschließlicher Zuständigkeitstatbestand des Konkursgerichtes gegeben wäre, wovon auch das Erstgericht erkennbar ausgeht.Artikel 3. Diese haben aber nur das Insolvenzverfahren selbst, nicht aber insolvenzbezogene Prozesse zum Gegenstand (Oberhammer in ÖBA 2002, 698). Demnach sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Artikel 4, der Europäischen Insolvenzverordnung regelt das für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen anzuwendende Recht. Demgemäß ist - soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt - das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, anzuwenden. Daraus wird (mangels einer ausdrücklichen Regelung in der EuInsVO) gefolgert, dass sich auch die Zuständigkeit für eine konkursrechtliche Anfechtungsklage nach der lex concursus, also nach dem Recht des Eröffnungsstaates richtet (Burgstaller, internationales Zivilverfahrensrecht Teil römisch II - Ergänzungsband zum Handbuch, Rz 17 zu Artikel 13, InsVO; idS auch Oberhammer in ÖBA 2002, 698). Angesichts dessen, dass der Beklagte (sowohl nach deutschem als auch österreichischem Recht) seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat, wäre die österreichische internationale Zuständigkeit für den gegenständlichen Anfechtungsprozess nur dann zu verneinen, wenn nach den deutschen Zuständigkeitsvorschriften ein - Paragraph 43, Absatz 5, der österreichischen KO vergleichbarer - ausschließlicher Zuständigkeitstatbestand des Konkursgerichtes gegeben wäre, wovon auch das Erstgericht erkennbar ausgeht.

Der deutschen Insolvenzordnung ist jedoch ein ausschließlicher Gerichtsstand des Konkursgerichtes für Anfechtungsklagen fremd. Örtlich zuständig ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Rückgewährschuldners (Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung³, Rz 47 zu § 143).Der deutschen Insolvenzordnung ist jedoch ein ausschließlicher Gerichtsstand des Konkursgerichtes für Anfechtungsklagen fremd. Örtlich zuständig ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Rückgewährschuldners (Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung³, Rz 47 zu Paragraph 143,).

Gemäß § 13 dZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt.Gemäß Paragraph 13, dZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt.

Gemäß § 19a dZPO wird der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichtes bestimmt. Gemäß § 12 dZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.Gemäß Paragraph 19 a, dZPO wird der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichtes bestimmt. Gemäß Paragraph 12, dZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zutreffend rügt der Rekurs, dass das Erstgericht zu Unrecht aus § 19a dZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes für Anfechtungsklagen ableitet. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist § 19a dZPO auf Aktivprozesse des Insolvenzverwalters nicht anwendbar (Stein/Jonas, Komm zur deutschen Zivilprozessordnung22, Rz 2 zu § 19a).Zutreffend rügt der Rekurs, dass das Erstgericht zu Unrecht aus Paragraph 19 a, dZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes für Anfechtungsklagen ableitet. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist Paragraph 19 a, dZPO auf Aktivprozesse des Insolvenzverwalters nicht anwendbar (Stein/Jonas, Komm zur deutschen Zivilprozessordnung22, Rz 2 zu Paragraph 19 a,).

Dem deutschen Recht kann keine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Verfahrens-eröffnung für Anfechtungsklagen entnommen werden. International zuständig sind die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands des Anfechtungsgegners (Wimmer, Frankfurter Kommentar zur deutschen Insolvenzordnung³, Rz 59 zu § 143 mwN).Dem deutschen Recht kann keine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Verfahrens-eröffnung für Anfechtungsklagen entnommen werden. International zuständig sind die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands des Anfechtungsgegners (Wimmer, Frankfurter Kommentar zur deutschen Insolvenzordnung³, Rz 59 zu Paragraph 143, mwN).

Die österreichische internationale Zuständigkeit für den gegenständlichen Anfechtungsprozess ist somit gegeben. Es war daher dem Rekurs durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses Folge zu geben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Mahnklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00473 3R151.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:00300R00151.03B.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20031017_OLG0009_00300R00151_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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