Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marek N*****, vertreten durch Dr. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2003, GZ 7 Rs 89/03i-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll oder ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufgenommen werden sollen, sind Fragen der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die mit Revision nicht bekämpft werden können (RIS-Justiz RS0043163; 0043320).
Anmerkung
E71154 10ObS237.03fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00237.03F.1021.000Dokumentnummer
JJT_20031021_OGH0002_010OBS00237_03F0000_000