TE OGH 2003/10/21 5Ob194/03w

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Karl K*****, vertreten durch Martin N***** und Mag. Nadja H*****, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegnerin D*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Zwischensachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. April 2003, GZ 39 R 31/03b-42, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Karl K*****, vertreten durch Martin N***** und Mag. Nadja H*****, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegnerin D*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Zwischensachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. April 2003, GZ 39 R 31/03b-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 14 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Belohnungstatbestand nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG rechtfertigt schon die gänzliche Erneuerung von Elektro- und Wasserinstallationen einer Wohnung, deren Gefährlichkeit zuvor die Zuordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D bewirkt hatte. (vgl 5 Ob 184/97p, vergleichbar auch zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG aF: 5 Ob 201/99s = WoBl 2000/121, 5 Ob 72/91, ua). Schon allein die Gefährlichkeit der elektrischen Anlage (wie hier: Stoffummantelung, Fehlen von Schutzleitern), hindert nach ständiger Rechtsprechung die Brauchbarkeit der Wohnung, wenn der Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann (5 Ob 304/01v). Im vorliegenden Fall mussten S 112.483,29 = EUR 8.174,48 für eine gefahrlos verwendbare Elektroanlage aufgewendet werden. Dazu kommen die Kosten der notwendigen Erneuerung von Bleileitungen, des Einbaus einer Gasetagenheizung (Gußöfen waren unbrauchbar), der Estrichverlegung und Verfliesung des Bades von zusammen rund S 125.562,99 = EUR 9.125,02. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Antragsgegnerin hat nach Rückgabe und vor Vermietung an den Antragsteller die Wohnung von Kategorie D, unbrauchbar, auf Kategorie A mit erheblichen Mitteln angehoben, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur.Den Belohnungstatbestand nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG rechtfertigt schon die gänzliche Erneuerung von Elektro- und Wasserinstallationen einer Wohnung, deren Gefährlichkeit zuvor die Zuordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D bewirkt hatte. vergleiche 5 Ob 184/97p, vergleichbar auch zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG aF: 5 Ob 201/99s = WoBl 2000/121, 5 Ob 72/91, ua). Schon allein die Gefährlichkeit der elektrischen Anlage (wie hier: Stoffummantelung, Fehlen von Schutzleitern), hindert nach ständiger Rechtsprechung die Brauchbarkeit der Wohnung, wenn der Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann (5 Ob 304/01v). Im vorliegenden Fall mussten S 112.483,29 = EUR 8.174,48 für eine gefahrlos verwendbare Elektroanlage aufgewendet werden. Dazu kommen die Kosten der notwendigen Erneuerung von Bleileitungen, des Einbaus einer Gasetagenheizung (Gußöfen waren unbrauchbar), der Estrichverlegung und Verfliesung des Bades von zusammen rund S 125.562,99 = EUR 9.125,02. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Antragsgegnerin hat nach Rückgabe und vor Vermietung an den Antragsteller die Wohnung von Kategorie D, unbrauchbar, auf Kategorie A mit erheblichen Mitteln angehoben, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur.

Weiters rügt der Revisionsrekurs in unzulässiger Weise Verfahrensmängel, die vom Rekursgericht bereits verneint wurden (RIS-Justiz RS0070509), und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0070446).

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Textnummer

E71301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00194.03W.1021.000

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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