TE OGH 2003/10/21 4Ob204/03h

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate E*****, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG (nunmehr: "P*****" VertriebsgmbH), *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2003, GZ 1 R 117/03p-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich mit der Klagbarkeit von Gewinnzusagen eines Unternehmens

gemäß § 5j KSchG auseinandergesetzt (7 Ob 290/01z = ecolex 2002, 87 =gemäß Paragraph 5 j, KSchG auseinandergesetzt (7 Ob 290/01z = ecolex 2002, 87 =

wbl 2002, 177 = RdW 2002, 338; 1 Ob 303/02v = EvBl 2003/99 = ecolex

2003, 412; 1 Ob 118/03i). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 27/03d = ecolex 2003, 673 die ständige Rechtsprechung, wonach im geschäftlichen Wettbewerb derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss ("Unklarheitenregel"), auch im Zusammenhang mit § 5j KSchG für anwendbar erachtet und darauf verwiesen, dass es bei dieser Beurteilung immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen ankommt.2003, 412; 1 Ob 118/03i). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 27/03d = ecolex 2003, 673 die ständige Rechtsprechung, wonach im geschäftlichen Wettbewerb derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss ("Unklarheitenregel"), auch im Zusammenhang mit Paragraph 5 j, KSchG für anwendbar erachtet und darauf verwiesen, dass es bei dieser Beurteilung immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen ankommt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ließ die Zusendung der Beklagten ihrer konkreten Gestaltung nach bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher keinen Zweifel daran aufkommen, dass er den darin zugesagten Geldbetrag gewonnen habe. Von der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob auch Verbraucher, die sich angesichts einer unklaren Zusendung nicht sicher sind, ob sie nicht vielleicht doch gewonnen haben, dies aber auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen können, unter den Schutzbereich der Bestimmung fallen, hängt die Entscheidung demnach nicht ab. Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit § 5j KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (so auch 4 Ob 27/03d; 9 Ob 65/03d; 2 Ob 73/03d; 7 Ob 133/03i).Nach Auffassung des Berufungsgerichts ließ die Zusendung der Beklagten ihrer konkreten Gestaltung nach bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher keinen Zweifel daran aufkommen, dass er den darin zugesagten Geldbetrag gewonnen habe. Von der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob auch Verbraucher, die sich angesichts einer unklaren Zusendung nicht sicher sind, ob sie nicht vielleicht doch gewonnen haben, dies aber auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen können, unter den Schutzbereich der Bestimmung fallen, hängt die Entscheidung demnach nicht ab. Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit Paragraph 5 j, KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (so auch 4 Ob 27/03d; 9 Ob 65/03d; 2 Ob 73/03d; 7 Ob 133/03i).

Dass eine identisch gestaltete Werbeaussendung der Beklagten von einem Erstgericht und einem zweitinstanzlichen Senat anders beurteilt worden sein mag - wie in der außerordentlichen Revision behauptet -, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil damit kein Widerspruch in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs dargetan wird.

Anmerkung

E71296 4Ob204.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00204.03H.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20031021_OGH0002_0040OB00204_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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