TE OGH 2003/10/21 10Ob46/03t

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. Mai 2002 verstorbenen Johann S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der präsumtiven Erbin Sylvia F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2003, GZ 43 R 550/03f-29, mit dem der Rekurs der präsumtiven Erbin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 5. Juni 2003, GZ 6 A 155/02k-25, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 5. 6. 2003 forderte das Erstgericht die im Testament des Erblassers eingesetzte Erbin auf, längstens binnen vier Wochen eine Erbserklärung abzugeben, widrigenfalls die Verlassenschaft ohne Berücksichtigung ihrer Ansprüche abzuhandeln sei (§ 120 AußStrG).Mit Beschluss vom 5. 6. 2003 forderte das Erstgericht die im Testament des Erblassers eingesetzte Erbin auf, längstens binnen vier Wochen eine Erbserklärung abzugeben, widrigenfalls die Verlassenschaft ohne Berücksichtigung ihrer Ansprüche abzuhandeln sei (Paragraph 120, AußStrG).

Dagegen erhob die präsumtive Erbin Rekurs mit dem Antrag, die Frist zur Abgabe der Erbserklärung mit vier Monaten zu bestimmen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs mangels Beschwer zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revionsrekurs der präsumtiven Erbin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (zB SZ 61/6; 6 Ob 2066/96h).

Der Rechtsmittelwerberin fehlt die Beschwer für den Revisionsrekurs, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muss (stRsp zB 5 Ob 329/98p), ist doch die von ihr im Rekurs beantragte Frist von vier Monaten für die Abgabe der Erbserklärung bereits verstrichen, weil ihr der erstinstanzliche Beschluss am 10. 6. 2003 zugestellt wurde.

Fehlt die Beschwer zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (stRsp zB 6 Ob 2066/96h: 3 Ob 2357/96f).

Textnummer

E71150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00046.03T.1021.000

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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