Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivko K*****, vertreten durch Dr. Dipl. Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2002, GZ 7 Rs 92/02g-59, womit in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Jänner 2002, GZ 36 Cgs 224/99f-54, sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Säumnisklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichtes einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 485,86 (darin EUR 80,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Der am 10. 10. 1939 geborene und in Bosnien wohnhafte Kläger war in den Jahren 1959 bis 1969 im ehemaligen Jugoslawien berufstätig und hat in dieser Zeit 91 Versicherungsmonate erworben. Von 1969 bis 1979 hat er in Österreich 116 Versicherungsmonate (108 Beitragsmonate und 8 Ersatzmonate) und anschließend wieder im ehemaligen Jugoslawien bis 1991 noch 148 Beitragsmonate als Transportarbeiter erworben. Am 20. 5. 1991 stellte er beim zuständigen bosnischen Versicherungsträger einen Pensionsantrag, der auch an die beklagte Pensionsversicherung in Österreich weitergeleitet wurde. Mit Bescheid vom 30. 3. 1992 anerkannte der bosnische Versicherungsträger einen Pensionsanspruch des Klägers ab 5. 11. 1991 dem Grunde nach. Die beklagte Partei als zuständiger österreichischer Versicherungsträger lehnte mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. 1. 1992 den Pensionsantrag des Klägers ab.
Mit der vorliegenden Säumnisklage vom 13. 7. 1999 begehrt der Kläger (nach rechtskräftiger Teilabweisung seines Mehrbegehrens auf Bezahlung einer Invaliditätspension bereits ab 1. 5. 1992 [ON 39]) die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 11. 1994. Er brachte zunächst vor, am 10. 4. 1992 beim jugoslawischen Versicherungsträger einen weiteren Pensionsantrag gestellt zu haben, über den vom österreichischen Versicherungsträger noch nicht entschieden worden sei.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung.
Der Kläger habe mit Schreiben vom 29. 10. 1997 (präzisiert im März 1998) die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 1. 1997 (gemeint: 1. 11. 1997) begehrt. Daraufhin sei ihm eine vorläufige Zahlung gewährt worden. Eine bescheidmäßige Erledigung sei noch nicht erfolgt, weil das Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien zwar unterfertigt, aber noch nicht ratifiziert sei. Die gegenständliche Säumnisklage sei zurückzuweisen, weil das darin erstattete Vorbringen für die beklagte Partei völlig neu und der Kläger diesbezüglich noch nie an sie herangetreten sei. Der bosnische Versicherungsträger habe sich in einem Schreiben vom 25. 1. 1993 nur auf den Antrag des Klägers vom 20. 5. 1991 bezogen, welcher mit dem Bescheid der Beklagten vom 22. 1. 1992 erledigt sei. Der Kläger brachte noch vor, dass er am 17. 1. 1994 bzw am 29. 10. 1993 weitere Pensionsanträge beim zuständigen bosnischen Versicherungsträger gestellt habe, über die der österreichische Versicherungsträger ebenfalls nicht entschieden habe, und daher säumig geworden sei. Das Klagebegehren modifizierte er schließlich dahin, dass die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß, in eventu die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 11. 1994 (Vollendung des 55. Lebensjahres) begehrt werde (ON 36). Das Erstgericht sprach (auch) im zweiten Rechtsgang aus, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig dem Kläger die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 11. 1994 zu gewähren, dem Grunde nach zu Recht bestehe und trug der Beklagten eine vorläufige Zahlung von S 1.000,-- monatlich auf. Dazu stellte es fest, der Kläger habe am 10. 4. 1992 beim jugoslawischen Versicherungsträger und zwar bei der regionalen Pensionsversicherungsanstalt Bosnien-Herzegowina, Banja Luka, Zweigstelle Prijedor, die Zuerkennung einer Invaliditätspension beantragt. Die beklagte Partei, der dieser Antrag zumindest vor März 1998 bekannt geworden sei, habe darüber bisher nicht abgesprochen. Am 29. 10. 1993 habe der Kläger bei der genannten ausländischen Versicherungsanstalt wiederum die Zuerkennung des Anspruches auf Invaliditätspension beantragt. Am 1. 12. 1993 habe die ausländische Anstalt das Institut für Begutachtung der Arbeitsfähigkeit in erster Instanz um Durchführung der fachlichen Begutachtung des Klägers im Hinblick auf dessen Pensionsanträge ersucht. Aufgrund der Untersuchung sei am 1. 3. 1994 ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers erstattet worden. Der Kläger sei im Zeitraum vom 23. 10. 1981 bis 5. 11. 1991 als Transportarbeiter auf Webstühlen beschäftigt gewesen und könne nach dem näher festgestellten medizinischen Leistungskalkül diese Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Säumnisklage zu Recht erhoben worden sei, weil die beklagte Partei über die Anträge des Klägers vom 10. 4. 1992 und 29. 10. 1993 nicht innerhalb der 6-Monatsfrist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG entschieden habe. Zum Stichtag sei das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien noch in Geltung gewesen. Nach dessen Art 41 Abs 1 seien Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht anzusehen. Vor der 51. ASVG-Novelle habe § 255 Abs 4 ASVG vorgesehen, dass die Invaliditätspension ab dem 55. Lebensjahr leichter erreicht werden könne. Mit der 51. Novelle zum ASVG sei anstelle des § 255 Abs 4 ASVG ab 1. 1. 1993 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG eingeführt worden. Es seien zunächst die Altersvoraussetzungen für Männer und Frauen gleich gewesen, nämlich die Erreichung des 55. Lebensjahres. Mit dem Strukturanpassungsgesetz sei jedoch die Altersvoraussetzung für Männer ab 1. 9. 1996 auf 57 Jahre hinaufgesetzt worden. Der Oberste Gerichtshof habe judiziert, dass es sich bei der Invaliditätspension und bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG um unterschiedliche Versicherungsfälle handle (sodass ein Antrag auf Invaliditätspension vom Gericht nicht als Antrag auf vorzeitige Alterspension umgedeutet werden könne). Der Europäische Gerichtshof habe im Urteil vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 ausgesprochen, dass die verschieden hohe Altersgrenze für Männer und Frauen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einen speziellen Versicherungsfall der Invalidität darstelle. Unter Anwendung dieser Grundsätze stehe dem Kläger aufgrund seiner Anträge auf Invaliditätspension, über die die Beklagte nicht entschieden habe, die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 11. 1994 zu, weil er am 10. 10. 1994 das 55. Lebensjahr vollendet habe und auch sonst die Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsleistung erfülle. In Stattgebung der gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Säumnisklage zurück.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Säumnisklage zu Recht erhoben worden sei, weil die beklagte Partei über die Anträge des Klägers vom 10. 4. 1992 und 29. 10. 1993 nicht innerhalb der 6-Monatsfrist des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG entschieden habe. Zum Stichtag sei das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien noch in Geltung gewesen. Nach dessen Artikel 41, Absatz eins, seien Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht anzusehen. Vor der 51. ASVG-Novelle habe Paragraph 255, Absatz 4, ASVG vorgesehen, dass die Invaliditätspension ab dem 55. Lebensjahr leichter erreicht werden könne. Mit der 51. Novelle zum ASVG sei anstelle des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ab 1. 1. 1993 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG eingeführt worden. Es seien zunächst die Altersvoraussetzungen für Männer und Frauen gleich gewesen, nämlich die Erreichung des 55. Lebensjahres. Mit dem Strukturanpassungsgesetz sei jedoch die Altersvoraussetzung für Männer ab 1. 9. 1996 auf 57 Jahre hinaufgesetzt worden. Der Oberste Gerichtshof habe judiziert, dass es sich bei der Invaliditätspension und bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG um unterschiedliche Versicherungsfälle handle (sodass ein Antrag auf Invaliditätspension vom Gericht nicht als Antrag auf vorzeitige Alterspension umgedeutet werden könne). Der Europäische Gerichtshof habe im Urteil vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 ausgesprochen, dass die verschieden hohe Altersgrenze für Männer und Frauen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einen speziellen Versicherungsfall der Invalidität darstelle. Unter Anwendung dieser Grundsätze stehe dem Kläger aufgrund seiner Anträge auf Invaliditätspension, über die die Beklagte nicht entschieden habe, die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 11. 1994 zu, weil er am 10. 10. 1994 das 55. Lebensjahr vollendet habe und auch sonst die Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsleistung erfülle. In Stattgebung der gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Säumnisklage zurück.
Das Gericht zweiter Instanz nahm eine Beweiswiederholung durch "Darstellung des Anstaltsaktes und aller Urkunden des Gerichtsaktes" vor (auch das Erstgericht hatte seine Feststellungen nur auf die vorgelegten Urkunden und den Anstaltsakt gestützt) und traf aufgrund dieser Beweisergebnisse folgende Feststellungen:
Der Kläger habe am 20. 5. 1991 beim zuständigen Versicherungsträger der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension gestellt, der auch an die beklagte Partei als zuständigen österreichischen Versicherungsträger weitergeleitet worden sei. Der bosnische Versicherungsträger habe mit Bescheid vom 30. 3. 1992 den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab 5. 11. 1991 dem Grunde nach zuerkannt und ausgesprochen, dass über die Höhe und den Beginn der Auszahlung dieser Pension ein gesonderter Bescheid nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolge. In der Begründung dieses Bescheides sei ausgeführt, dass die Begutachtungsabteilung erster Instanz eine Invalidität des Klägers aufgrund von Krankheit, beginnend mit 5. 11. 1991 festgestellt habe und über die Höhe der Pension sowie über den Beginn der Auszahlung der Pension ein neuerlicher Bescheid erfolge, nachdem dieser Bescheid rechtskräftig geworden sei und nachdem das Arbeitsverhältnis des Versicherten aufgelöst worden sei. Aus einer Bescheinigung des ehemaligen Dienstgebers des Klägers gehe hervor, dass er als Transportarbeiter auf Webstühlen im Zeitraum vom 23. 10. 1981 bis 5. 11. 1991 beschäftigt gewesen sei. Mit Antrag vom 10. 4. 1992 habe der Kläger um Zuerkennung der Invaliditätspension aufgrund der Matrikelevidenz beginnend mit 6. 11. 1991 ersucht und zum Zwecke der Bestimmung der Pensionsbemessungsgrundlage Unterlagen über Gehälter, sowie Versicherungszeiten für das letzte Versicherungsjahr vorgelegt. In Handschrift sei dem Antrag beigefügt: "sowie aus Österreich". Der bosnische Versicherungsträger habe dem Kläger aufgrund dieses Antrages eine Bestätigung ausgestellt, dass der Kläger bei dieser Behörde am 10. 4. 1992 den Antrag auf Zuerkennung des Anspruches auf Invaliditätspension aus Österreich gestellt habe.
Mit vorläufigem Bescheid vom 28. 7. 1992 habe der zuständige bosnische Versicherungsträger dem Kläger ab 6. 11. 1991 einen Pensionsvorschuss in bestimmter Höhe zuerkannt und ausgeführt, dass dieser Vorschuss bis zur Erlassung des endgültigen Bescheides ausbezahlt werde. Danach sei die endgültige Berechnung der Pension erfolgt. In der Begründung sei ausgeführt, dass der Kläger durch die Antragstellung vom 10. 4. 1992 die Zuerkennung des Anspruches auf Invaliditätspension beantragt habe.
Im Verfahren sei festgestellt worden, dass die Bedingungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension erfüllt seien, jedoch die genaue Höhe der Pension nicht bestimmt werden könne, da die Unterlagen bzw Daten nicht vollständig seien. In einem medizinischen Gutachten vom 1. 3. 1994 sei ua ausgeführt, dass der Kläger am 17. 1. 1994 einen Pensionsantrag gestellt habe, ein neuropsychiatrisches Gutachten am 13. 8. 1993, eine internistisches Gutachten am 7. 9. 1993 und ein ophthalmologisches Gutachten am 25. 8. 1993 erstattet worden sei, und eine Invalidität des Klägers bereits seit 3. 1. 1991 vorliege.
Der bosnische Versicherungsträger habe dem Kläger eine weitere Bestätigung darüber ausgestellt, dass er am 29. 10. 1993 einen Antrag auf Invaliditätspension aus Österreich gestellt habe. Dieser Antrag weise im Wesentlichen nur den Text auf: "Ich ersuche das zuständige Anstaltsorgan mir den Anspruch auf: a) Invaliditätspension - ausländische anzuerkennen" (ON 46, AS 241 f).
Die beklagte Partei als zuständiger österreichischer Versicherungsträger habe über den "zuerst" gestellten Antrag des Klägers vom 20. 5. 1991, der an sie weitergeleitet worden sei, mit Bescheid vom 22. 1. 1992 rechtskräftig dahin entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension mangels Invalidität abgelehnt werde. Am 25. 1. 1993 sei an die beklagte Partei eine Mitteilung des bosnischen Versicherungsträgers ergangen, dass der Kläger am 20. 5. 1991 einen Pensionsantrag gestellt habe, welche Mitteilung mit dem Vermerk "bereits erledigt" abgelegt worden sei. Bis 29. 10. 1997 seien bei der Beklagten keine weiteren Anträge des Klägers oder des zuständigen bosnischen Versicherungsträgers mehr eingelangt. Am 29. 10. 1997 habe der Kläger bei der beklagten Partei einen Pensionsantrag gestellt und diesen im März 1998 dahin präzisiert, dass er die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 1. 1997 (gemeint 1. 11. 1997) begehre. Am 12. 4. 1999 habe die beklagte Partei dem Kläger mitgeteilt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien und ihm eine vorläufige Leistung ab 1. 11. 1997 ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches ausbezahlt werde.
Es könne nicht "festgestellt" werden, dass der Kläger in der Zeit vom 20. 5. 1991 bis 29. 10. 1997 einen Pensionsantrag gestellt hätte, der eine Entscheidungspflicht der beklagten Partei als zuständiger österreichischer Versicherungsträger ausgelöst hätte (Seite 8 - 11 der Berufungsentscheidung).
Dazu führte das Berufungsgericht aus, die Feststellungen hätten im Wesentlichen aus den zitierten Urkunden "unbedenklich" getroffen werden können. Der Pensionsantrag des Klägers vom 10. 4. 1992 könne nicht als ein an den österreichischen Versicherungsträger gerichteter weiterer Pensionsantrag angesehen werden, weil den Bescheiden des bosnischen Versicherungsträgers vom 30. 3. 1992 und 28. 7. 1992 eindeutig zu entnehmen sei, dass zunächst dem Kläger nur eine Pension dem Grunde nach ab 5. 11. 1991 zuerkannt worden sei und dann aufgrund des Antrages des Klägers vom 10. 4. 1992 der Bescheid vom 28. 7. 1992 über eine vorläufige ziffernmäßige Leistung ergangen sei. Das ergebe sich auch daraus, dass der Kläger in seinem Antrag vom 10. 4. 1992 ausdrücklich um die Zuerkennung der Invaliditätspension ab 6. 11. 1991 ersuche und damit Bezug auf den Bescheid vom 30. 3. 1992 nehme, während für den österreichischen Versicherungsträger der 6. 11. 1991 keinerlei Stichtagsvoraussetzung wäre. Weiters falle auf, dass der handgeschriebene Zusatz auf dem Antrag "iz austrje" - wie auch aus der vorliegenden Kopie entnommen werden könne - offensichtlich eine andere Strichstärke wie der übrige handgeschriebene Text aufweise und somit mit einem anderen Schreibgerät offensichtlich nachgetragen worden sei. Letztlich wäre dieser Antrag als innerhalb der Jahresfrist nach dem Bescheid der beklagten Partei vom 22. 1. 1992 gestellt anzusehen, ohne dass irgendeine Verschlimmerung des Zustandes des Klägers behauptet worden wäre.
Das Antragsdatum 17. 1. 1994, das lediglich einem medizinischem Gutachten entnommen werden könne, werde vom Kläger selbst nicht mehr ernstlich aufrecht erhalten. Aufgrund der Entscheidung des österreichischen Versicherungsträgers über den Pensionsantrag des Klägers vom 20. 5. 1991 und des noch weiterlaufenden Verfahrens hinsichtlich dieses Pensionsantrages beim zuständigen bosnischen Versicherungsträger (vorläufiger Bescheid vom 28. 7. 1992) sei auch der Antrag des Klägers vom 29. 10. 1993 als "das jugoslawische Versicherungsverfahren betreffend" anzusehen und nicht als Antrag, über den der österreichische Versicherungsträger neuerlich hätte entscheiden müssen. Dies gehe auch daraus hervor, dass einerseits dieser Antrag dem österreichischen Versicherungsträger nicht weitergeleitet worden sei und der Kläger bei seiner neuerlichen Antragstellung vom 29. 10. 1997 auch nicht auf einen noch offenen Antrag, über den der österreichische Versicherungsträger zu entscheiden hätte, Bezug genommen habe, sondern erst mit seiner Mitte des Jahres 1999 eingebrachten Säumnisklage sich auf dem Standpunkt gestellt habe, es würden noch offene Pensionsanträge vorliegen. Dem könne aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht gefolgt werden. Rechtlich folge aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine Säumnis der Beklagten und damit kein bekämpfbarer Bescheid vorliege. Dies müsse nach den §§ 67 und 73 ASGG zur Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führen. Auf die Frage, ob ein vom Kläger gestellter Antrag auf Invaliditätspension überhaupt in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Lichte der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes umgedeutet werden könne, müsse somit nicht mehr eingegangen werden.Das Antragsdatum 17. 1. 1994, das lediglich einem medizinischem Gutachten entnommen werden könne, werde vom Kläger selbst nicht mehr ernstlich aufrecht erhalten. Aufgrund der Entscheidung des österreichischen Versicherungsträgers über den Pensionsantrag des Klägers vom 20. 5. 1991 und des noch weiterlaufenden Verfahrens hinsichtlich dieses Pensionsantrages beim zuständigen bosnischen Versicherungsträger (vorläufiger Bescheid vom 28. 7. 1992) sei auch der Antrag des Klägers vom 29. 10. 1993 als "das jugoslawische Versicherungsverfahren betreffend" anzusehen und nicht als Antrag, über den der österreichische Versicherungsträger neuerlich hätte entscheiden müssen. Dies gehe auch daraus hervor, dass einerseits dieser Antrag dem österreichischen Versicherungsträger nicht weitergeleitet worden sei und der Kläger bei seiner neuerlichen Antragstellung vom 29. 10. 1997 auch nicht auf einen noch offenen Antrag, über den der österreichische Versicherungsträger zu entscheiden hätte, Bezug genommen habe, sondern erst mit seiner Mitte des Jahres 1999 eingebrachten Säumnisklage sich auf dem Standpunkt gestellt habe, es würden noch offene Pensionsanträge vorliegen. Dem könne aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht gefolgt werden. Rechtlich folge aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine Säumnis der Beklagten und damit kein bekämpfbarer Bescheid vorliege. Dies müsse nach den Paragraphen 67 und 73 ASGG zur Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führen. Auf die Frage, ob ein vom Kläger gestellter Antrag auf Invaliditätspension überhaupt in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Lichte der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes umgedeutet werden könne, müsse somit nicht mehr eingegangen werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochten Beschluss im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurswerber wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der beiden Pensionsanträge vom 10. 4. 1992 und 29. 10. 1993, wonach vom Gericht zweiter Instanz nicht "festgestellt werden könne", dass der Kläger in der Zeit vom 20. 5. 1991 bis 29. 10. 1997 einen Pensionsantrag gestellt hätte, der eine Entscheidungspflicht der Beklagten als zuständiger österr Versicherungsträger ausgelöst hätte. Er macht geltend, dass dieses "Umdrehen" der erstgerichtlichen Feststellungen objektiv nicht nachvollziehbar sowie aktenwidrig sei (weil es den dazu vorgelegten Urkunden widerspreche) und auf einem mangelhaften Berufungsverfahren (iSd Nichtvorliegens bzw des Nichtaufscheinens der ausführlichen ergänzenden Darlegung des Klägers in seinem mündlichen Vortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. 7. 2003) beruhe. Dabei wird jedoch übersehen, dass die wiedergegebenen "Feststellungen" in Wahrheit eine (unrichtige) rechtliche Beurteilung darstellen. Zutreffend macht der Rekurswerber nämlich geltend, dass nicht nur die auch von ihm nicht in Zweifel gezogene stRsp des erkennenden Senates, wonach es sich bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und bei der Invaliditätspension um zwei verschiedene Leistungen der Pensionsversicherung handelt, die nicht auf demselben Versicherungsfall beruhen und daher in einem Verfahren auch nicht gegeneinander ausgetauscht werden können (vgl SSV-NF 15/128, 13/149 mwN ua; RIS-Justiz RS0107802; zuletzt: 10 ObS 15/03h) die zentrale Rechtsfrage des gegenständlichen Verfahrens bildet, sondern vor allem jene, wie die von ihm beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellten Pensionsanträge verfahrensrechtlich richtig zu werten waren (vgl 10 ObS 205/03z):Der Rekurswerber wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der beiden Pensionsanträge vom 10. 4. 1992 und 29. 10. 1993, wonach vom Gericht zweiter Instanz nicht "festgestellt werden könne", dass der Kläger in der Zeit vom 20. 5. 1991 bis 29. 10. 1997 einen Pensionsantrag gestellt hätte, der eine Entscheidungspflicht der Beklagten als zuständiger österr Versicherungsträger ausgelöst hätte. Er macht geltend, dass dieses "Umdrehen" der erstgerichtlichen Feststellungen objektiv nicht nachvollziehbar sowie aktenwidrig sei (weil es den dazu vorgelegten Urkunden widerspreche) und auf einem mangelhaften Berufungsverfahren (iSd Nichtvorliegens bzw des Nichtaufscheinens der ausführlichen ergänzenden Darlegung des Klägers in seinem mündlichen Vortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. 7. 2003) beruhe. Dabei wird jedoch übersehen, dass die wiedergegebenen "Feststellungen" in Wahrheit eine (unrichtige) rechtliche Beurteilung darstellen. Zutreffend macht der Rekurswerber nämlich geltend, dass nicht nur die auch von ihm nicht in Zweifel gezogene stRsp des erkennenden Senates, wonach es sich bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und bei der Invaliditätspension um zwei verschiedene Leistungen der Pensionsversicherung handelt, die nicht auf demselben Versicherungsfall beruhen und daher in einem Verfahren auch nicht gegeneinander ausgetauscht werden können vergleiche SSV-NF 15/128, 13/149 mwN ua; RIS-Justiz RS0107802; zuletzt: 10 ObS 15/03h) die zentrale Rechtsfrage des gegenständlichen Verfahrens bildet, sondern vor allem jene, wie die von ihm beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellten Pensionsanträge verfahrensrechtlich richtig zu werten waren vergleiche 10 ObS 205/03z):
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend festgehalten, dass hier Art 41 Abs 1 und 2 des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 zum Abkommen vom 19. November 1965 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit, BGBl Nr 269/1989 (vgl Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 38. Lfg, Übersicht Jugoslawien - dieses Abkommen wurde nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten weiter angewendet -) anzuwenden ist. Anträge, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind daher "als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen" (Abs 1 leg cit), wobei (Abs 2 leg cit) ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung "auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt, gilt" (SSV-NF 15/24).Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend festgehalten, dass hier Artikel 41, Absatz eins und 2 des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 zum Abkommen vom 19. November 1965 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Nr 269 aus 1989, vergleiche Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 38. Lfg, Übersicht Jugoslawien - dieses Abkommen wurde nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten weiter angewendet -) anzuwenden ist. Anträge, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind daher "als bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen" (Absatz eins, leg cit), wobei (Absatz 2, leg cit) ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung "auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt, gilt" (SSV-NF 15/24).
Damit bleibt aber - wie bereits der Rekurs zutreffend aufzeigt - für eine (vom Berufungsgericht getroffene) Unterscheidung zwischen Pensionsanträgen die als "das jugoslawische Verfahren betreffend" anzusehen seien, und solchen, über die der österr Versicherungsträger neuerlich hätte entscheiden müssen (Seite 13 der Berufungsentscheidung), kein Raum, und es kommt auch dem von der beklagten Partei eingewendeten Umstand, dass ihr die strittigen Anträge nicht zur Kenntnis gelangt seien, keine Bedeutung zu. Da die zunächst zu prüfende Frage, ob überhaupt ein für den österr Rechtsbereich wirksamer Antrag vorliegt, somit zu bejahen ist, muss - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - darauf eingegangen werden, ob einer dieser Anträge auch als solcher auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG zu verstehen ist.Damit bleibt aber - wie bereits der Rekurs zutreffend aufzeigt - für eine (vom Berufungsgericht getroffene) Unterscheidung zwischen Pensionsanträgen die als "das jugoslawische Verfahren betreffend" anzusehen seien, und solchen, über die der österr Versicherungsträger neuerlich hätte entscheiden müssen (Seite 13 der Berufungsentscheidung), kein Raum, und es kommt auch dem von der beklagten Partei eingewendeten Umstand, dass ihr die strittigen Anträge nicht zur Kenntnis gelangt seien, keine Bedeutung zu. Da die zunächst zu prüfende Frage, ob überhaupt ein für den österr Rechtsbereich wirksamer Antrag vorliegt, somit zu bejahen ist, muss - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - darauf eingegangen werden, ob einer dieser Anträge auch als solcher auf vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 d, ASVG zu verstehen ist.
Wie (auch vom Berufungsgericht) festgestellt wurde, hat der Kläger am 29. 10. 1993 beim zuständigen Jugoslawischen Versicherungsträger (nämlich der regionalen Pensionsversicherungsanstalt in Bosnien-Herzegowina, Banja Luka, Zweigstelle Prijedor) einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, der im wesentlichen folgenden Text aufweist: "Ich ersuche das zuständige Anstaltsorgan, mir den Anspruch auf: a) Invaliditätspension-Ausländische anzuerkennen" (ON 46, AS 241 f). Dass der Antrag vom bosnischen Versicherungsträger nicht an die beklagte Partei weitergeleitet wurde, ist ein Umstand, der der beklagten Partei zuzurechnen ist, und hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Antragstellung auch für den österr Rechtsbereich. Dass dieser Pensionsantrag auf die Gewährung einer Pensionsleistung aus Krankheitsgründen gerichtet war, ergibt sich aber bereits aus dem in der Folge eingeholten medizinischen Gutachten (vom 1. 3. 1994, dessen Inhalt in den Feststellungen des Berufungsgerichtes ebenfalls wiedergegeben wird. Weiters ist in diesem Zusammenhang die in der E 10 ObS 205/03z angesprochene, vom dortigen Rechtsmittelwerber dargestellte Praxis des beklagten Sozialversicherungsträgers zu erwähnen, wonach in vergleichbaren Fällen dann, wenn der Versicherte das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits vollendet hatte und der Versicherte auch die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit des § 253d ASVG erfüllte, in der Regel auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Antragstellung bescheidmäßig auch über einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG abgesprochen wurde; sowie schließlich auf ein im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwendetes Antragsformular zu verweisen, in dem für den drohenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension an den Versicherten ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob er in diesem Fall mit einer Behandlung seines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei (vgl 10 ObS 15/03h).Wie (auch vom Berufungsgericht) festgestellt wurde, hat der Kläger am 29. 10. 1993 beim zuständigen Jugoslawischen Versicherungsträger (nämlich der regionalen Pensionsversicherungsanstalt in Bosnien-Herzegowina, Banja Luka, Zweigstelle Prijedor) einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, der im wesentlichen folgenden Text aufweist: "Ich ersuche das zuständige Anstaltsorgan, mir den Anspruch auf: a) Invaliditätspension-Ausländische anzuerkennen" (ON 46, AS 241 f). Dass der Antrag vom bosnischen Versicherungsträger nicht an die beklagte Partei weitergeleitet wurde, ist ein Umstand, der der beklagten Partei zuzurechnen ist, und hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Antragstellung auch für den österr Rechtsbereich. Dass dieser Pensionsantrag auf die Gewährung einer Pensionsleistung aus Krankheitsgründen gerichtet war, ergibt sich aber bereits aus dem in der Folge eingeholten medizinischen Gutachten (vom 1. 3. 1994, dessen Inhalt in den Feststellungen des Berufungsgerichtes ebenfalls wiedergegeben wird. Weiters ist in diesem Zusammenhang die in der E 10 ObS 205/03z angesprochene, vom dortigen Rechtsmittelwerber dargestellte Praxis des beklagten Sozialversicherungsträgers zu erwähnen, wonach in vergleichbaren Fällen dann, wenn der Versicherte das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits vollendet hatte und der Versicherte auch die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit des Paragraph 253 d, ASVG erfüllte, in der Regel auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Antragstellung bescheidmäßig auch über einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG abgesprochen wurde; sowie schließlich auf ein im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwendetes Antragsformular zu verweisen, in dem für den drohenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension an den Versicherten ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob er in diesem Fall mit einer Behandlung seines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei vergleiche 10 ObS 15/03h).
Unter Berücksichtigung (ua auch) dieser Umstände hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall (der ebenfalls einen beim ausländischen [dort: kroatischen] Versicherungsträger eingereichten Antrag auf Zuerkennung einer "Invaliditätspension" betraf) mit ausführlicher, von den eingangs dargestellten Grundsätzen ausgehender Begründung ausgesprochen, dass die beklagte Pensionsversicherung den Pensionsantrag auch als Antrag nach § 253d ASVG hätte werten müssen (10 ObS 205/03z). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Es ist somit davon auszugehen, dass der vom Kläger vor dem jugoslawischen Versicherungsträger gestellte Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG beim österr Versicherungsträger umfasste, weshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ein Säumnisfall im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 lit b ASGG vorliegt.Unter Berücksichtigung (ua auch) dieser Umstände hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall (der ebenfalls einen beim ausländischen [dort: kroatischen] Versicherungsträger eingereichten Antrag auf Zuerkennung einer "Invaliditätspension" betraf) mit ausführlicher, von den eingangs dargestellten Grundsätzen ausgehender Begründung ausgesprochen, dass die beklagte Pensionsversicherung den Pensionsantrag auch als Antrag nach Paragraph 253 d, ASVG hätte werten müssen (10 ObS 205/03z). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Es ist somit davon auszugehen, dass der vom Kläger vor dem jugoslawischen Versicherungsträger gestellte Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG beim österr Versicherungsträger umfasste, weshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ein Säumnisfall im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG vorliegt.
Da die beklagte Partei die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu Erlangung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1. 11. 1994 beim Kläger ausdrücklich zugestanden hat (ON 52, AS 275), kann zufolge Spruchreife gleich in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des klagestattgebenden Ersturteiles erkannt werden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Da die beklagte Partei die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu Erlangung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1. 11. 1994 beim Kläger ausdrücklich zugestanden hat (ON 52, AS 275), kann zufolge Spruchreife gleich in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des klagestattgebenden Ersturteiles erkannt werden (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E71158 10ObS398.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00398.02F.1021.000Dokumentnummer
JJT_20031021_OGH0002_010OBS00398_02F0000_000