TE OGH 2003/10/22 13Os134/03

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A***** und eine Angeklagte wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten Gerhard A***** gegen das Urteil und den zugleich gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 20. Mai 2003, GZ 33 Hv 56/03p-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A***** und eine Angeklagte wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten Gerhard A***** gegen das Urteil und den zugleich gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 20. Mai 2003, GZ 33 Hv 56/03p-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A*****, soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, (richtig: neben zwei [s I.1.a) und b)] Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) zu I.1.c) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 15. November 2002 in Anthering den Verfügungsberechtigten der A***** durch Vorhalten eines Messers, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe mit dem Vorsatz abzunötigen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er dem Opfer eine leere Sektflasche auf den Kopf schlagen wollte, mithin auch durch Gewalt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A*****, soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, (richtig: neben zwei [s römisch eins.1.a) und b)] Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB) zu römisch eins.1.c) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 15. November 2002 in Anthering den Verfügungsberechtigten der A***** durch Vorhalten eines Messers, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe mit dem Vorsatz abzunötigen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er dem Opfer eine leere Sektflasche auf den Kopf schlagen wollte, mithin auch durch Gewalt.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen diesen Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A***** verfehlt ihr Ziel.Die nur gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A***** verfehlt ihr Ziel.

Der Einwand, seine Verantwortung und die der Mitangeklagten hätten eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch im Sinn des § 16 Abs 1 StGB indiziert, beruht auf isolierter Betrachtung eines Teils der Aussagen, wonach er die unter Mitnahme eines 30 cm langen Küchenmessers und einer leeren Sektflasche am frühen Morgen des 15. November 2002 aufgesuchte Tankstelle nach einiger Zeit noch vor Betriebsbeginn wieder verlassen habe, und Vernachlässigung der im Zusammenhang damit getätigten Angaben, wonach ihm "das Warten einfach zu lang wurde" und er zu diesem Zeitpunkt noch vorhatte, "es dann am nächsten Tag zu machen". Im Anschluss daren gab er an: "Dazu ist es aber nicht mehr gekommen, weil ich am 15. am Abend verhaftet worden bin" (S 258, 260, 263/II).Der Einwand, seine Verantwortung und die der Mitangeklagten hätten eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB indiziert, beruht auf isolierter Betrachtung eines Teils der Aussagen, wonach er die unter Mitnahme eines 30 cm langen Küchenmessers und einer leeren Sektflasche am frühen Morgen des 15. November 2002 aufgesuchte Tankstelle nach einiger Zeit noch vor Betriebsbeginn wieder verlassen habe, und Vernachlässigung der im Zusammenhang damit getätigten Angaben, wonach ihm "das Warten einfach zu lang wurde" und er zu diesem Zeitpunkt noch vorhatte, "es dann am nächsten Tag zu machen". Im Anschluss daren gab er an: "Dazu ist es aber nicht mehr gekommen, weil ich am 15. am Abend verhaftet worden bin" (S 258, 260, 263/II).

Damit geht der Angeklagte in Hinsicht auf das als Grund für eine Zusatzfrage ins Treffen geführte Verlassen der Tankstelle nicht von seiner tatsächlichen Verantwortung aus – die im Übrigen die vermisste Fragestellung mangels Anhaltspunkten für die endgültige Aufgabe der Ausführung keineswegs indizierte (Hager/Massauer, WK² §§ 15, 16 Rz 130, Kienapfel/Höpfel, AT I10 Z 23 Rz 12) – und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung der Fragenrüge.Damit geht der Angeklagte in Hinsicht auf das als Grund für eine Zusatzfrage ins Treffen geführte Verlassen der Tankstelle nicht von seiner tatsächlichen Verantwortung aus – die im Übrigen die vermisste Fragestellung mangels Anhaltspunkten für die endgültige Aufgabe der Ausführung keineswegs indizierte (Hager/Massauer, WK² Paragraphen 15,, 16 Rz 130, Kienapfel/Höpfel, AT I10 Ziffer 23, Rz 12) – und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung der Fragenrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 344,, 285i StPO).

Anmerkung

E71166 13Os134.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00134.03.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20031022_OGH0002_0130OS00134_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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