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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerdeführerin hat mit einem am 17. September 2001 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz Beschwerde nach Art144 B-VG erhoben, welche sich gegen das an sie erlassene Aufenthaltsverbot richtet.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gab die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 22. Juli 2002 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes statt und erteilte ihr am 21. August 2002 eine Niederlassungsbewilligung.
Mit Schriftsatz vom 27. September 2002 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Aufenthaltstitels vor und teilte mit, daraus ergebe sich "sowohl durch amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als auch durch Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung" ihre Klaglosstellung.
Durch die Stattgabe des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist der Prozeßgegenstand weggefallen, womit die Beschwerde gegenstandslos wurde und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.
Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1295.2001Dokumentnummer
JFT_09978988_01B01295_2_00