TE Vfgh Beschluss 2002/10/12 B1295/01

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Veröffentlicht am 12.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerdeführerin hat mit einem am 17. September 2001 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz Beschwerde nach Art144 B-VG erhoben, welche sich gegen das an sie erlassene Aufenthaltsverbot richtet.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gab die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 22. Juli 2002 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes statt und erteilte ihr am 21. August 2002 eine Niederlassungsbewilligung.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2002 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Aufenthaltstitels vor und teilte mit, daraus ergebe sich "sowohl durch amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als auch durch Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung" ihre Klaglosstellung.

Durch die Stattgabe des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist der Prozeßgegenstand weggefallen, womit die Beschwerde gegenstandslos wurde und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.

Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1295.2001

Dokumentnummer

JFT_09978988_01B01295_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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