TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/15 2006/11/0272

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Veröffentlicht am 15.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §19;
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §32 Abs1;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. September 2006, Zl. Senat-AB-06-1043, betreffend Lenkverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Mit Bescheid vom 30. November 2005 sprach die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Folgendes aus:

"Sie werden aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen vorzulegen.

(Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens verboten werden muß, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten.)

Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 4 und 32 Abs. 1 des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997)."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Amtstafel am 19. Dezember 2005, Abnahme am 18. Jänner 2006) zugestellt.

Da er der Aufforderung gemäß Bescheid vom 30. November 2005 nicht nachkam, erließ die erstinstanzliche Behörde den Bescheid vom 2. März 2006, womit dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 iVm. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten wurde. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. März 2006.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. ...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

....

Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre

Erlassung nicht mehr gegeben ist.

..."

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 hob die erstinstanzliche Behörde das mit ihrem Bescheid vom 2. März 2006 verfügte Lenkverbot mit Wirksamkeit vom 19. September 2006 auf, weil sich der Beschwerdeführer an diesem Tag der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für das Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 iVm. § 24 Abs. 4 FSG seien - von Vornherein - nicht vorgelegen. Damit ist er im Ergebnis im Recht.

Voranzustellen ist, dass gemäß § 32 Abs. 1 FSG die Bestimmung des § 24 Abs. 4 FSG auch hinsichtlich des Lenkverbotes in gleicher Weise anzuwenden ist wie hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung.

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist es erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides keine Folge geleistet hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung nach der genannten Gesetzesstelle setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus, dessen Rechtmäßigkeit im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/11/0015).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufforderungsbescheid vom 30. November 2005 rechtswirksam zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Denn auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, konnte die belangte Behörde das von ihr ausgesprochene - bis 19. September 2006 wirksame - Lenkverbot nach § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 FSG nicht rechtens auf diesen Bescheid stützen:

Nach der hier maßgebenden Rechtslage ist Voraussetzung der "Formalentziehung" (und damit des aus formalen Gründen verfügten Lenkverbotes) gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG, dass der Betreffende innerhalb der festgesetzten Frist der Aufforderung, "sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ...", keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung - soweit hier relevant - ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die gesundheitliche Eignung des Betreffenden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG noch gegeben ist. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen. Die genannte Aufforderung vom 30. November 2005, "ein amtsärztliches Gutachten ... vorzulegen", bildete daher - unabhängig von ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für das hier zu überprüfende - bis 19. September 2006 wirksame - Lenkverbot nach § 24 Abs. 4 FSG (vgl. zu einem Fall der Entziehung der Lenkberechtigung etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0158, mwN).

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer.

Wien, am 15. Mai 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110272.X00

Im RIS seit

18.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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