TE OGH 2003/10/22 13Os136/03

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Juni 2003, GZ 11 Hv 50/03x-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Juni 2003, GZ 11 Hv 50/03x-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst A***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (1) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2.b) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2.a) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst A***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB (1) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2.b) sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2.a) schuldig erkannt.

Danach hat er

1.) am 12. Juni 2001 in Gmunden, Gasthaus Grünbergalm, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Helga A***** durch Anwendung körperlicher Gewalt, indem er sich mit etwa 160 kg Körpergewicht auf den Bauch der am Rücken im Bett liegenden Helga A*****, die etwa 74 kg wog, setzte, ihr mit der Hand Nase und Mund zuhielt und sie mit der anderen Hand abwechselnd an Schulter bzw Hals festhielt und durch Bedrohung mit dem Umbringen, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit dem Tode, zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Duldung eines vaginalen und oralen Geschlechtsverkehrs bis zur Ejakulation, genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Helga A*****, und zwar Hämatome am Oberkörper und an den Beinen, ein seelisches Trauma von Krankheitswert mit einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden, Alkoholabhängigkeit und Suizidversuchen, massiven Schlafstörungen, belastenden Albträumen und teilweise dissoziativen Zuständen zur Folge hatte;1.) am 12. Juni 2001 in Gmunden, Gasthaus Grünbergalm, außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Helga A***** durch Anwendung körperlicher Gewalt, indem er sich mit etwa 160 kg Körpergewicht auf den Bauch der am Rücken im Bett liegenden Helga A*****, die etwa 74 kg wog, setzte, ihr mit der Hand Nase und Mund zuhielt und sie mit der anderen Hand abwechselnd an Schulter bzw Hals festhielt und durch Bedrohung mit dem Umbringen, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit dem Tode, zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Duldung eines vaginalen und oralen Geschlechtsverkehrs bis zur Ejakulation, genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Helga A*****, und zwar Hämatome am Oberkörper und an den Beinen, ein seelisches Trauma von Krankheitswert mit einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden, Alkoholabhängigkeit und Suizidversuchen, massiven Schlafstörungen, belastenden Albträumen und teilweise dissoziativen Zuständen zur Folge hatte;

2.) am 12. Juni 2001 nach den zu 1.) angeführten Tathandlungen Helga A***** durch gefährliche Drohung teils mit dem Tode zu einer Unterlassung genötigt, und zwar durch die Äußerung

a) sie solle "stad sein", sonst täte er es (gemeint: die Vergewaltigung) noch einmal, zur Abstandnahme von lautem Schreien und

b) wenn sie etwas sage, könne es sein, dass er sie umbringe, sohin durch Drohung mit dem Tode zur Unterlassung einer Anzeigenerstattung wegen der zu 1.) angeführten Tathandlungen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Ablehnung des Antrags, "für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga A*****" ein Gutachten einzuholen, da sich ergeben habe, dass die in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. Maria R***** "die Glaubwürdigkeit und Aussagekraft nicht überprüft hat, sondern die Angaben von der Zeugin nur in das Gutachten übernommen hat", und "wegen der gravierenden psychischen Probleme und eines IQ von 78 %" eine "Überprüfung durch einen Sachverständigen angebracht" erscheine (S 451), bedeutete keine Schmälerung von Verteidigungsrechten (Z 4), weil bei der Antragstellung nicht dargelegt wurde, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeugin zur Mitwirkung an der Befundaufnahme bereit finden werde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Ablehnung des Antrags, "für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga A*****" ein Gutachten einzuholen, da sich ergeben habe, dass die in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. Maria R***** "die Glaubwürdigkeit und Aussagekraft nicht überprüft hat, sondern die Angaben von der Zeugin nur in das Gutachten übernommen hat", und "wegen der gravierenden psychischen Probleme und eines IQ von 78 %" eine "Überprüfung durch einen Sachverständigen angebracht" erscheine (S 451), bedeutete keine Schmälerung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,), weil bei der Antragstellung nicht dargelegt wurde, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeugin zur Mitwirkung an der Befundaufnahme bereit finden werde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).

Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde keineswegs ohne Begründung verworfen (Z 5 vierter Fall), sondern als durch die im Urteil eingehend erörterten Verfahrensergebnisse (US 9 bis 14) widerlegt erachtet. Dabei nahmen die Tatrichter der Beschwerde zuwider auch auf die Angaben der übrigen Anwesenden Bedacht, maßen ihnen aber keine Aussagekraft für den in Rede stehenden Vorfall zu (US 13) und befassten sich mit Divergenzen in Einzelheiten der Darstellung der Helga A***** (US 9 f).Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde keineswegs ohne Begründung verworfen (Ziffer 5, vierter Fall), sondern als durch die im Urteil eingehend erörterten Verfahrensergebnisse (US 9 bis 14) widerlegt erachtet. Dabei nahmen die Tatrichter der Beschwerde zuwider auch auf die Angaben der übrigen Anwesenden Bedacht, maßen ihnen aber keine Aussagekraft für den in Rede stehenden Vorfall zu (US 13) und befassten sich mit Divergenzen in Einzelheiten der Darstellung der Helga A***** (US 9 f).

Mit Erörterungen über die Wahrscheinlichkeit eines zweimaligen Orgasmus in einem bestimmten Zeitraum, die Möglichkeit eines Oralverkehrs beim "Körpervolumen" des Angeklagten und denkbare Reaktionen auf einen Biss in den Penis wird kein Verstoß gegen grundlegende Inhalte der Lebenserfahrung (Z 5 vierter Fall) aufgezeigt.Mit Erörterungen über die Wahrscheinlichkeit eines zweimaligen Orgasmus in einem bestimmten Zeitraum, die Möglichkeit eines Oralverkehrs beim "Körpervolumen" des Angeklagten und denkbare Reaktionen auf einen Biss in den Penis wird kein Verstoß gegen grundlegende Inhalte der Lebenserfahrung (Ziffer 5, vierter Fall) aufgezeigt.

Aus welchen Gründen der genaue Zeitpunkt der Drohungen erörterungsbedürftig gewesen sein soll, lässt die Beschwerde (Z 4 zweiter Fall) offen, ebenso, weshalb es auf den Grad einer Alkoholisierung der Helga A***** ankommen soll und inwiefern der Feststellung, dass in der fraglichen Nacht nach einer Geburtstagsfeier im Gasthof, in dem sie als Kellnerin beschäftigt war, die Tür zu ihrem Zimmer unversperrt war (US 4 f), eine - bloß allgemeine - Aussage entgegenstehen soll, der zufolge sie "normalerweise immer" zusperrt.Aus welchen Gründen der genaue Zeitpunkt der Drohungen erörterungsbedürftig gewesen sein soll, lässt die Beschwerde (Ziffer 4, zweiter Fall) offen, ebenso, weshalb es auf den Grad einer Alkoholisierung der Helga A***** ankommen soll und inwiefern der Feststellung, dass in der fraglichen Nacht nach einer Geburtstagsfeier im Gasthof, in dem sie als Kellnerin beschäftigt war, die Tür zu ihrem Zimmer unversperrt war (US 4 f), eine - bloß allgemeine - Aussage entgegenstehen soll, der zufolge sie "normalerweise immer" zusperrt.

Das Beschwerdevorbringen über Lautäußerungen der Genannten geht daran vorbei, dass sie den Feststellungen zufolge lediglich zu schreien begann, als sie den Angeklagten in ihrem Zimmer wahrnahm, ihr dieser aber dann mit der Hand Nase und Mund zuhielt und sie unter der Drohung mit dem Umbringen aufforderte, ruhig zu sein (US 5 f). Auf den Umstand, dass Helga A***** nach der Tat "vermehrt" zu trinken begann, wurde im Urteil Bedacht genommen (US 7). Aus welchen Gründen dazu eine nähere Erörterung vermisst wird (Z 5 zweiter Fall), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.Das Beschwerdevorbringen über Lautäußerungen der Genannten geht daran vorbei, dass sie den Feststellungen zufolge lediglich zu schreien begann, als sie den Angeklagten in ihrem Zimmer wahrnahm, ihr dieser aber dann mit der Hand Nase und Mund zuhielt und sie unter der Drohung mit dem Umbringen aufforderte, ruhig zu sein (US 5 f). Auf den Umstand, dass Helga A***** nach der Tat "vermehrt" zu trinken begann, wurde im Urteil Bedacht genommen (US 7). Aus welchen Gründen dazu eine nähere Erörterung vermisst wird (Ziffer 5, zweiter Fall), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) weckt mit Hinweisen auf im Urteil bedachte Verfahrensergebnisse betreffend das Verhalten der Helga A***** gegenüber dem Angeklagten und ihrer Alkoholisierung vor der Tat, den üblichen Vorgang in Hinsicht auf das Versperren des Zimmers, Lautäußerungen der Frau, ihr Auftreten am nächsten Morgen und die Bedeutung der Aussage ihres Gatten sowie auf das im Rahmen der Verfahrens- und der Mängelrüge Vorgebrachte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) weckt mit Hinweisen auf im Urteil bedachte Verfahrensergebnisse betreffend das Verhalten der Helga A***** gegenüber dem Angeklagten und ihrer Alkoholisierung vor der Tat, den üblichen Vorgang in Hinsicht auf das Versperren des Zimmers, Lautäußerungen der Frau, ihr Auftreten am nächsten Morgen und die Bedeutung der Aussage ihres Gatten sowie auf das im Rahmen der Verfahrens- und der Mängelrüge Vorgebrachte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Einwände gegen die Erwägungen der Tatrichter zum Fehlen eines Motivs der Genannten für eine unrichtige Belastung des Angeklagten (US 10) lassen den erforderlichen Aktenbezug vermissen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Einwände gegen die Erwägungen der Tatrichter zum Fehlen eines Motivs der Genannten für eine unrichtige Belastung des Angeklagten (US 10) lassen den erforderlichen Aktenbezug vermissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E71167 13Os136.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00136.03.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20031022_OGH0002_0130OS00136_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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