Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Auslieferungssache gegen Dragan N***** wegen Auslieferung zur Strafverfolgung, AZ 221 Ur 179/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dragan N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. September 2003, AZ 22 Ns 15/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Bundesministerium für nationale und ethnische Gemeinschaften der Bundesrepublik Jugoslawien begehrte Auslieferung des jugoslawischen Staatsangehörigen Dragan N***** zur Strafverfolgung wegen der in der Anklageschrift der Öffentlichen Kreisanklägerschaft in Beograd vom 17. Juli 2000, Zahl KT 65/2000, beschriebenen Straftat – die in der Anklageschrift als dreifacher Mord und (an einem weiteren Opfer verübter) Mordversuch beurteilt wurde – mit der Maßgabe nicht für unzulässig, dass über Dragan N***** nicht die Todesstrafe verhängt wird.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Dragan N*****.
Rechtliche Beurteilung
In der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 33 Abs 5 ARHG ist anzugeben und zu begründen, worin die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen – vgl § 19 Z 1 (Art 3 und Art 6 EMRK), § 20 ARHG (Art 1 6. ZP-EMRK) und § 22 ARHG (Art 8 EMRK) – erblickt wird (vgl 13 Os 51/03).In der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 33, Absatz 5, ARHG ist anzugeben und zu begründen, worin die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen – vergleiche Paragraph 19, Ziffer eins, (Artikel 3 und Artikel 6, EMRK), Paragraph 20, ARHG (Artikel eins, 6. ZP-EMRK) und Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, EMRK) – erblickt wird vergleiche 13 Os 51/03).
Mit dem allgemeinen Vorbringen, er habe – "nicht auf Grund der Gesetze, nicht vor der Regierung und nicht vor den Richtern", die über ihn urteilen werden, "sondern einfach vor der Situation im Gefängnis an sich" – Angst, insbesondere vor den Anhängern von M*****, die sich ebenfalls "in den Gefängnissen" befänden, es sei zu befürchten, dass ihm "Leid im Gefängnis von Zellengenossen, Mithäftlingen etc" zugefügt werden könne, er habe "einfach Angst" um sein Leben, spricht der Beschwerdeführer konkret ein solches Grundrecht gar nicht an.
Gleiches gilt für das Argument, wenn er § 19 "Abs 3" ARHG mit Art 2 EMRK "in Einklang" stelle, meine er, "dass niemals Sicherheit dafür gewährt werden kann", dass sein Leben in den Gefängnissen nicht gefährdet sei.Gleiches gilt für das Argument, wenn er Paragraph 19, "Abs 3" ARHG mit Artikel 2, EMRK "in Einklang" stelle, meine er, "dass niemals Sicherheit dafür gewährt werden kann", dass sein Leben in den Gefängnissen nicht gefährdet sei.
Mangels Behauptung der Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Mangels Behauptung der Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Anmerkung
E71168 13Os142.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00142.03.1022.000Dokumentnummer
JJT_20031022_OGH0002_0130OS00142_0300000_000