TE OGH 2003/10/22 9Ob126/03z

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 29. Dezember 2000 verstorbenen Maria W*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Sohnes Anton W*****, Servicetechniker, *****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. August 2003, GZ 1 R 203/03k-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Dies ist nicht der Fall:Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Dies ist nicht der Fall:

Im Verlassenschaftsverfahren haben die Noterben die Rechte der §§ 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte iSd § 9 AußStrG. Noterben sind daher berechtigt, gemäß § 804 ABGB die Errichtung des Inventars zu fordern (RIS-Justiz RS0008350, RS0110041 ua). Dieses Recht steht den Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderungen materiell zu Recht bestehen (4 Ob 539/95 = SZ 68/126; 6 Ob 8/02y).Im Verlassenschaftsverfahren haben die Noterben die Rechte der Paragraphen 784,, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte iSd Paragraph 9, AußStrG. Noterben sind daher berechtigt, gemäß Paragraph 804, ABGB die Errichtung des Inventars zu fordern (RIS-Justiz RS0008350, RS0110041 ua). Dieses Recht steht den Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderungen materiell zu Recht bestehen (4 Ob 539/95 = SZ 68/126; 6 Ob 8/02y).

Bei der Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist daher nach ständiger Rechtsprechung nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung, etwa durch Verjährung oder Enterbung, erloschen ist. Diese Prüfung bleibt vielmehr dem Prozess über den Pflichtteilsanspruch vorbehalten (RIS-Justiz RS0013007 ua).

In der Beurteilung des Rekursgerichtes, dass dies auch für den gegenständlichen Einwand des Erben zu gelten habe, die Pflichtteilsforderung sei bereits zwischen dem Erben und der Noterbin außergerichtlich verglichen worden, kann keine unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden. Auf die dennoch im Verlassenschaftsverfahren erfolgte materiell-rechtliche Prüfung der Pflichtteilsforderung durch das Erstgericht ist daher nicht weiter einzugehen. Richtig ist zwar Hinweis des Erstgerichtes, dass ein Noterbe - auch konkludent - auf die Errichtung eines Inventars verzichten kann (RIS-Justiz RS0013009, RS0013010). Ein derartiger Verzicht wird jedoch vom Erben gar nicht geltend gemacht. Die dennoch angestellten Überlegungen des Rekursgerichtes, das das Vorliegen eines Verzichtes jedenfalls verneinte, können daher auf sich beruhen, zumal Aspekte der Auslegung des Parteivorbringens in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0044273 ua).

Neuerungen sind schließlich nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (§ 10 AußStrG; RIS-Justiz RS0110773 ua). Die vom Erben erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobene Behauptung, die Errichtung eines Inventars würde von der Noterbin in missbräuchlicher Rechtsausübung beantragt, muss daher als unzulässige Neuerung unbeachtet bleiben (RIS-Justiz RS0006904).Neuerungen sind schließlich nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (Paragraph 10, AußStrG; RIS-Justiz RS0110773 ua). Die vom Erben erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobene Behauptung, die Errichtung eines Inventars würde von der Noterbin in missbräuchlicher Rechtsausübung beantragt, muss daher als unzulässige Neuerung unbeachtet bleiben (RIS-Justiz RS0006904).

Textnummer

E71353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00126.03Z.1022.000

Im RIS seit

21.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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