TE OGH 2003/10/22 3Ob277/02k

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marites T*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.365,49 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2002, GZ 15 R 39/02v-31, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. November 2001, GZ 54 Cg 37/00h-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die von den Philippinen stammende Beklagte lebt seit 1990 in Österreich und ist österr. Staatsangehörige. Sie und ihr Gatte sind als Hausangestellte bei der Botschaft der USA beschäftigt. Die Beklagte suchte die E*****gmbH (in der Folge Verkäuferin) auf, weil sie am Kauf einer Wohnung interessiert war. Nach Besichtigung von zwei Wohnungen entschloss sie sich zum Kauf einer bestimmten Wohnung in Wien 2, Stuwerstraße. Die beiden Mitarbeiter der Verkäuferin, Frau G***** und Ariel P*****, erklärten der Beklagten, die Wohnung könne durch einen Kredit finanziert werden; die Verkäuferin erledige alles im Zusammenhang mit der Finanzierung.

Die Beklagte unterfertigte, nachdem sie einige Male im Büro der Verkäuferin gewesen war, am 26. Juli 1996 einen Kaufvertrag über den Kauf der betreffenden Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, zum Kaufpreis von 2,1 Mio S. Den Kaufvertrag errichtete Rechtsanwalt Mag. Andreas D*****. Zur Finanzierung zählte die Creditanstalt-Bankverein AG der Beklagten ein Wohndarlehen über 1,5 Mio S zu. Das Eigentum der Beklagten wurde grundbücherlich einverleibt; sie erhielt noch im Jahr 1996 die Wohnungsschlüssel. Auf Verlangen von Ariel P***** unterfertigte die Beklagte, die kaum deutsch spricht, neben diesem Kaufvertrag auch einen Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrags, einen Zwischendarlehensauftrag, einen Antrag auf Zuzählung eines Zwischendarlehens und eine Haushaltsrechnung, ohne deren Inhalt zu lesen oder sich den Inhalt übersetzen zu lassen, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob bzw in welchem Umfang diese Formulare bei Unterfertigung durch die Beklagte bereits ausgefüllt waren. Ariel P***** erklärte der Beklagten, dies sei für die Restfinanzierung erforderlich, weil die Creditanstalt-Bankverein AG nur 1,5 Mio S übernommen habe und daher ein Restbetrag von 600.000 S fehle. Lea P*****, ebenfalls eine Mitarbeiterin bei der Verkäuferin, brachte die ausgefüllten Formulare zur S-***** GmbH (in der Folge SBV), einem Tochterunternehmen der klagenden Partei, das für Kundenkontakte zuständig ist. Die Verkäuferin - sowie auch andere Unternehmen des Firmengeflechts des Ariel P***** - und die SBV standen in ständiger Geschäftsbeziehung; auf diese Weise wurde eine Vielzahl von Kreditanträgen eingereicht und von der klagenden Partei bewilligt, ohne dass ein persönlicher Kontakt mit dem Antragsteller bestanden hätte. Den Mitarbeitern der Verkäuferin wurden entsprechende Unterlagen und Leerformulare zur Verfügung gestellt. So erstellte Rechtsanwalt Mag. Andreas D***** von Anfang 1996 bis Februar 1997 etwa 100 Kaufverträge, die von der klagenden Partei finanziert wurden und in denen er als Treuhänder genannt wurde.

Im konkreten Fall übernahm dieser Rechtsanwalt den Treuhandauftrag zur Verbücherung des Kaufvertrags und der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde betreffend das Darlehen von 500.400 S zu Gunsten der klagenden Partei im ungeteilten ersten Rang. Die Beklagte unterfertigte am 26. September 1996 in der im selben Haus wie die Verkäuferin untergebrachten Notariatskanzlei Dr. S***** eine Mithaftungserklärung gegenüber der klagenden Partei für den Fall der Nichterfüllung der Treuhandbedingungen und einen Kaufvertrag betreffend einen anderen Liegenschaftsanteil in Bruck an der Mur um 820.000 S, ohne diese Urkunden zu lesen oder sich übersetzen zu lassen. Ariel P***** erklärte ihr, dies sei erforderlich, um die restliche Finanzierung für die Wohnung in der Stuwerstraße erreichen zu können; diese Meinung war auch die Beklagte, der die konkrete Vorgangsweise nicht erklärt wurde.

Am 7. Oktober 1996 überwies die klagende Partei 500.400 S auf das Anderkonto des Treuhänders Rechtsanwalt Mag. Andreas D*****, der diesen Betrag treuwidrig an die Verkäuferin in Anrechnung des Kaufpreises Stuwerstraße überwies, obwohl die Treuhandbedingungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren.

Über das Vermögen der Verkäuferin wurde im Oktober 1998 Konkurs eröffnet.

Das Eigentum der Beklagten am Liegenschaftsanteil in Bruck an der Mur wurde nicht einverleibt. Die Beklagte leistete Ratenzahlungen von 51.044 S an die klagende Partei, wobei sie dachte, den Kredit betreffend die Wohnung Stuwerstraße zurückzuzahlen. Bereits Anfang 1997 kam die Beklagte in Zahlungsschwierigkeiten. Erst 1998 erfuhr sie, dass sie die Ratenzahlungen nicht für die Finanzierung der Wohnung in der Stuwerstraße geleistet hatte.

Die klagende Partei begehrte von der Beklagten als Darlehensnehmerin für den Kauf von Liegenschaftsanteilen in Bruck an der Mur Zahlung des auf ihrem Konto aushaftenden Betrag von 649.846,18 S = 47.226,16 EUR sA. Die klagende Partei stützte das Klagebegehren weiters auf die von der Beklagten mit Mithaftungserklärung übernommene Verpflichtung zur Rückzahlung des Treuhandbetrags und darauf, dass die Beklagte "durch den ausbezahlten Klagsbetrag in diesem Umfang bereichert sei". Die Beklagte wendete ein, sie habe nie den Erwerb einer Wohnung in Bruck an der Mur und dessen Finanzierung über die klagende Partei beabsichtigt; die betreffende Schuld- und Pfandbestellungsurkunde habe sie nicht unterfertigt. Die Mithaftungserklärung sei nicht wirksam zustandegekommen, weil sie über Inhalt und Bedeutung nicht aufgeklärt worden sei. Die Überwälzung aller Risken auf die geschäftsunerfahrene Beklagte widerspreche § 879 Abs 3 ABGB iVm dem KSchG. Der klagenden Partei sei das Wissen ihrer Gehilfen zuzurechnen. Auf Grund der engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen klagender Partei und Verkäuferin sei die Beklagte auch auf Grund des Einwendungsdurchgriffs im Rahmen drittfinanzierten Kaufs berechtigt, der Klägerin alle Einwendungen auch gegenüber dem Darlehensvertrag zu erheben.Die klagende Partei begehrte von der Beklagten als Darlehensnehmerin für den Kauf von Liegenschaftsanteilen in Bruck an der Mur Zahlung des auf ihrem Konto aushaftenden Betrag von 649.846,18 S = 47.226,16 EUR sA. Die klagende Partei stützte das Klagebegehren weiters auf die von der Beklagten mit Mithaftungserklärung übernommene Verpflichtung zur Rückzahlung des Treuhandbetrags und darauf, dass die Beklagte "durch den ausbezahlten Klagsbetrag in diesem Umfang bereichert sei". Die Beklagte wendete ein, sie habe nie den Erwerb einer Wohnung in Bruck an der Mur und dessen Finanzierung über die klagende Partei beabsichtigt; die betreffende Schuld- und Pfandbestellungsurkunde habe sie nicht unterfertigt. Die Mithaftungserklärung sei nicht wirksam zustandegekommen, weil sie über Inhalt und Bedeutung nicht aufgeklärt worden sei. Die Überwälzung aller Risken auf die geschäftsunerfahrene Beklagte widerspreche Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit dem KSchG. Der klagenden Partei sei das Wissen ihrer Gehilfen zuzurechnen. Auf Grund der engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen klagender Partei und Verkäuferin sei die Beklagte auch auf Grund des Einwendungsdurchgriffs im Rahmen drittfinanzierten Kaufs berechtigt, der Klägerin alle Einwendungen auch gegenüber dem Darlehensvertrag zu erheben.

Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit 500.400 S zu Recht und die Gegenforderung mit 51.044 S; die Beklagte sei daher schuldig, der klagenden Partei 449.356 S sA zu bezahlen; das Mehrbegehren von 200.490,18 S wies das Erstgericht ab. Den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte die Erstrichterin rechtlich dahin, ein Kreditverhältnis zwischen den Streitteilen sei nicht zustandegekommen, weil die klagende Partei die Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde nicht bewiesen habe. Die Beklagte habe aber die Mithaftungserklärung unterfertigt, in der sie sich bei Nichterfüllung der Treuhandverpflichtung durch den Treuhänder neben diesem zur Zurückzahlung des Treuhanderlags verpflichtet habe. Die Beklagte habe die Kausalität eines ihr allenfalls unterlaufenen Irrtums über die tatsächliche Vorgangsweise bei Finanzierung der Wohnung Stuwerstraße nicht beweisen können. Die Mithaftungserklärung, die nicht gröblich benachteiligend sei, sei daher wirksam, weshalb die Beklagte die Rückzahlung des Treuhanderlags von 500.400 S schulde. Diese Forderung bestünde auch bei Rückabwicklung gemäß § 1435 ABGB zu Recht, weil der angestrebte Zweck (Zahlung des Restkaufpreises für die Wohnung Stuwerstraße), zu der sich die Beklagte verpflichtet habe, erreicht worden sei. Die Beklagte habe aber Anspruch auf Rückabwicklung der von ihr auf das Kreditverhältnis hin geleisteten Ratenzahlungen von 51.044 S; in dieser Höhe bestehe daher die Gegenforderung zu Recht, nicht jedoch darüber hinaus, weil der Kreditvertrag nicht wirksam zustandegekommen sei.Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit 500.400 S zu Recht und die Gegenforderung mit 51.044 S; die Beklagte sei daher schuldig, der klagenden Partei 449.356 S sA zu bezahlen; das Mehrbegehren von 200.490,18 S wies das Erstgericht ab. Den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte die Erstrichterin rechtlich dahin, ein Kreditverhältnis zwischen den Streitteilen sei nicht zustandegekommen, weil die klagende Partei die Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde nicht bewiesen habe. Die Beklagte habe aber die Mithaftungserklärung unterfertigt, in der sie sich bei Nichterfüllung der Treuhandverpflichtung durch den Treuhänder neben diesem zur Zurückzahlung des Treuhanderlags verpflichtet habe. Die Beklagte habe die Kausalität eines ihr allenfalls unterlaufenen Irrtums über die tatsächliche Vorgangsweise bei Finanzierung der Wohnung Stuwerstraße nicht beweisen können. Die Mithaftungserklärung, die nicht gröblich benachteiligend sei, sei daher wirksam, weshalb die Beklagte die Rückzahlung des Treuhanderlags von 500.400 S schulde. Diese Forderung bestünde auch bei Rückabwicklung gemäß Paragraph 1435, ABGB zu Recht, weil der angestrebte Zweck (Zahlung des Restkaufpreises für die Wohnung Stuwerstraße), zu der sich die Beklagte verpflichtet habe, erreicht worden sei. Die Beklagte habe aber Anspruch auf Rückabwicklung der von ihr auf das Kreditverhältnis hin geleisteten Ratenzahlungen von 51.044 S; in dieser Höhe bestehe daher die Gegenforderung zu Recht, nicht jedoch darüber hinaus, weil der Kreditvertrag nicht wirksam zustandegekommen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zulässig, weil zur Rechtswirksamkeit der Mithaftungserklärung divergierende Rechtsansichten des Berufungsgerichts vorlägen. Die zweite Instanz vertrat die Rechtsansicht, die Mithaftungserklärung der Beklagten sei nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Hiebei sei auch wesentlich, dass die an den Treuhänder angewiesene Summe der Verkäuferin weitergeleitet und dort zur Abdeckung der aufrechten Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten aus dem Kaufvertrag über die der Beklagten übereignete und in ihren Besitz übergebene Wohnung Stuwerstraße verwendet worden sei. Es liege auch nicht Dissens vor, weil das von der Beklagten unterfertigte und von der klagenden Partei vorbereitete Formular auf kein bestimmtes Objekt als Gegenstand der Finanzierung Bezug nehme. Daraus, dass der Darlehensvertrag mangels korrespondierender Willenserklärungen über die Hauptpunkte der Vereinbarung nicht zustandegekommen sei, folge nicht, dass die Mithaftungserklärung dasselbe Schicksal teile. Die Übernahme der Haftung für die Rückzahlung von Treuhandgeld finde nämlich gerade für den Fall, dass ein rechtsverbindliches Kreditverhältnis nicht zustandekomme, ihre Rechtfertigung. Die Beklagte hafte aber auch auf Grund Bereicherungsrechts. Bereicherungsansprüche seien zwar subsidiär; kein Fall der Subsidiarität liege hingegen vor, wenn der Bereicherte der Schadenersatzverpflichtung eines Dritten zur Rückzahlung der Vermögensverschiebung beitrete, zumal Bereicherungsansprüche gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität stünden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zulässig, weil zur Rechtswirksamkeit der Mithaftungserklärung divergierende Rechtsansichten des Berufungsgerichts vorlägen. Die zweite Instanz vertrat die Rechtsansicht, die Mithaftungserklärung der Beklagten sei nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Hiebei sei auch wesentlich, dass die an den Treuhänder angewiesene Summe der Verkäuferin weitergeleitet und dort zur Abdeckung der aufrechten Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten aus dem Kaufvertrag über die der Beklagten übereignete und in ihren Besitz übergebene Wohnung Stuwerstraße verwendet worden sei. Es liege auch nicht Dissens vor, weil das von der Beklagten unterfertigte und von der klagenden Partei vorbereitete Formular auf kein bestimmtes Objekt als Gegenstand der Finanzierung Bezug nehme. Daraus, dass der Darlehensvertrag mangels korrespondierender Willenserklärungen über die Hauptpunkte der Vereinbarung nicht zustandegekommen sei, folge nicht, dass die Mithaftungserklärung dasselbe Schicksal teile. Die Übernahme der Haftung für die Rückzahlung von Treuhandgeld finde nämlich gerade für den Fall, dass ein rechtsverbindliches Kreditverhältnis nicht zustandekomme, ihre Rechtfertigung. Die Beklagte hafte aber auch auf Grund Bereicherungsrechts. Bereicherungsansprüche seien zwar subsidiär; kein Fall der Subsidiarität liege hingegen vor, wenn der Bereicherte der Schadenersatzverpflichtung eines Dritten zur Rückzahlung der Vermögensverschiebung beitrete, zumal Bereicherungsansprüche gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht im Verhältnis der Subsidiarität stünden.

Die klagende Partei habe eine rechtsgrundlose Zahlung geleistet, weil der Kreditvertrag nicht wirksam zustandegekommen sei, worüber sie sich in Irrtum befunden habe. Diesen Irrtum habe die Beklagte durch Unterfertigung von Mithaftungserklärung und Auszahlungsauftrag an die klagende Partei veranlasst. Der Zweck der Finanzierung der von der Beklagten erworbene Wohnung Stuwerstraße sei durch die gegenüber der klagenden Partei treuwidrig erfolgte Überweisung erreicht worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Der vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision genannte Grund, dass zur Rechtswirksamkeit der Mithaftungserklärung divergierende Rechtsansichten des Berufungsgerichts vorlägen, stellt keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, der u.a. uneinheitliche Rsp des Obersten Gerichtshofs, nicht jedoch der Berufungsgerichte nennt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind die zu beurteilenden Sachverhalte unterschiedlich gelagert. Gerade hier ist die Besonderheit, dass zwar zwischen den Streitteilen kein Darlehens- oder Kreditvertrag zustandegekommen ist, wohl aber die Beklagte grundbücherliche Eigentümerin des Liegenschaftsanteils wurde, den sie erwerben wollte. Ob die Tatsachenfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Schuldbeitritts der Beklagten mit ihrer Mithaftungserklärung bieten, kann hier dahingestellt bleiben, weil dies einerseits eine Auslegung der - durchaus nicht üblichen - vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall betrifft und andererseits die Bejahung der Berechtigung der Klageforderung aus dem Rechtsgrund der Bereicherung keine auffallende Fehlbeurteilung darstellt. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Haftungsübernahme finde in den vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ihre Grundlage, kann hier unterbleiben. Auch die Frage, ob eine gröblich benachteiligende Bestimmung iSd § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, muss bei dieser Sachlage nicht behandelt werden. Die klagende Partei hat die Klagsforderung auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt. Das Berufungsgericht hat auch aus diesem Grund die Klageforderung als zu Recht bestehend erkannt. Hiezu haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Verkäuferin aus dem Kaufvertrag Stuwerstraße keine Kaufpreisforderungen mehr an die Beklagte herantrug, die Überweisung von 500.400 S an die Verkäuferin in Anrechnung des Kaufpreises der Wohnung Stuwerstraße erfolgte, die Beklagte grundbücherliche Eigentümerin dieses Liegenschaftsanteils wurde und die Schlüssel zu dieser Wohnung noch im Jahr 1996 erhielt. Bei dieser Sachlage ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei durch die Zahlung der Darlehensvaluta an die Verkäuferin bereichert, weil sie damit das Eigentum an dem betreffenden Liegenschaftsanteil und damit einen Vorteil erlangt habe, zutreffend. Es entspricht im Übrigen dem Vorbringen der Beklagten selbst, dass hiefür ein Rechtsgrund, nämlich ein entsprechendes Vertragsverhältnis der Streitteile, fehlt. Die Vermögensmehrung der Beklagten liegt in der Entlastung von einer Kaufpreisschuld als Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an der Wohnung Stuwerstraße. Die Beklagte hat bisher weder die Aufhebung des Kaufvertrags noch die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt. Nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass der Kaufvertrag weggefallen ist, wäre die Ansicht der Beklagten, der Bereicherungsanspruch könne bloß auf Abtretung des dem Käufer gegen den Verkäufer zustehenden Rückzahlungsanspruchs gerichtet sein (3 Ob 75/87 = SZ 60/129 = JBl 1988, 172 [P. Bydlinski]), zutreffend. Hier wurde jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Zweck der Finanzierung der von der Beklagten erworbenen Wohnung in der Stuwerstraße erreicht.Der vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision genannte Grund, dass zur Rechtswirksamkeit der Mithaftungserklärung divergierende Rechtsansichten des Berufungsgerichts vorlägen, stellt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, der u.a. uneinheitliche Rsp des Obersten Gerichtshofs, nicht jedoch der Berufungsgerichte nennt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind die zu beurteilenden Sachverhalte unterschiedlich gelagert. Gerade hier ist die Besonderheit, dass zwar zwischen den Streitteilen kein Darlehens- oder Kreditvertrag zustandegekommen ist, wohl aber die Beklagte grundbücherliche Eigentümerin des Liegenschaftsanteils wurde, den sie erwerben wollte. Ob die Tatsachenfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Schuldbeitritts der Beklagten mit ihrer Mithaftungserklärung bieten, kann hier dahingestellt bleiben, weil dies einerseits eine Auslegung der - durchaus nicht üblichen - vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall betrifft und andererseits die Bejahung der Berechtigung der Klageforderung aus dem Rechtsgrund der Bereicherung keine auffallende Fehlbeurteilung darstellt. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Haftungsübernahme finde in den vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ihre Grundlage, kann hier unterbleiben. Auch die Frage, ob eine gröblich benachteiligende Bestimmung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt, muss bei dieser Sachlage nicht behandelt werden. Die klagende Partei hat die Klagsforderung auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt. Das Berufungsgericht hat auch aus diesem Grund die Klageforderung als zu Recht bestehend erkannt. Hiezu haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Verkäuferin aus dem Kaufvertrag Stuwerstraße keine Kaufpreisforderungen mehr an die Beklagte herantrug, die Überweisung von 500.400 S an die Verkäuferin in Anrechnung des Kaufpreises der Wohnung Stuwerstraße erfolgte, die Beklagte grundbücherliche Eigentümerin dieses Liegenschaftsanteils wurde und die Schlüssel zu dieser Wohnung noch im Jahr 1996 erhielt. Bei dieser Sachlage ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei durch die Zahlung der Darlehensvaluta an die Verkäuferin bereichert, weil sie damit das Eigentum an dem betreffenden Liegenschaftsanteil und damit einen Vorteil erlangt habe, zutreffend. Es entspricht im Übrigen dem Vorbringen der Beklagten selbst, dass hiefür ein Rechtsgrund, nämlich ein entsprechendes Vertragsverhältnis der Streitteile, fehlt. Die Vermögensmehrung der Beklagten liegt in der Entlastung von einer Kaufpreisschuld als Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an der Wohnung Stuwerstraße. Die Beklagte hat bisher weder die Aufhebung des Kaufvertrags noch die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt. Nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass der Kaufvertrag weggefallen ist, wäre die Ansicht der Beklagten, der Bereicherungsanspruch könne bloß auf Abtretung des dem Käufer gegen den Verkäufer zustehenden Rückzahlungsanspruchs gerichtet sein (3 Ob 75/87 = SZ 60/129 = JBl 1988, 172 [P. Bydlinski]), zutreffend. Hier wurde jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Zweck der Finanzierung der von der Beklagten erworbenen Wohnung in der Stuwerstraße erreicht.

Die ordentliche Revision der Beklagten ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die ordentliche Revision der Beklagten ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO. Da die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr keine Kosten zuzusprechen, weil der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO. Da die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr keine Kosten zuzusprechen, weil der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

Anmerkung

E71121 3Ob277.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00277.02K.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20031022_OGH0002_0030OB00277_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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