Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A***** OHG L*****, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Hauser Newole & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einhaltung einer Vertragspflicht, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 28. März 2003, GZ 1 R 127/03y-8, mit dem das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Liezen (irrtümlich mit "Rottenmann" bezeichnet) vom 13. Februar 2003, GZ 2 C 37/03k-3, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt hat, ist eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen. Bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 Abs 1 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Wortgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist. Die Anforderungen nach einer entsprechenden Individualisierung dürfen nicht überspannt werden. Es muss sich nur aus der Natur der Sache ergeben, welcher Art die begehrten Handlungen sind (RIS-Justiz RS0037874). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Klagebegehren zur Durchsetzung der im Bestandobjekt vereinbarten Betriebspflicht der Beklagten diesen Erfordernissen entspricht und sich auch aus den Klagegründen schlüssig ableiten lässt, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung in diesem Einzelfall nicht erblickt werden. Allein der Umstand, dass der Eigentümer des ursprünglich im Bestandobjekt betriebenen Lebensmittel-Verbrauchermarktes im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge wechselte, den Firmenwortlaut änderte und seine Filialen nun unter einer anderen Bezeichnung führt als jener, die im Vertragstext bei Umschreibung des Inhaltes der Betriebspflicht verwendet wurde, steht der Durchsetzung dieser Pflicht im Sinne der seinerzeitigen Vereinbarung nicht entgegen. Dass die Filiale unter einer bestimmten - der seinerzeitigen - Bezeichnung betrieben werden müsse, kommt weder in der Begründung der Klage noch insbesondere im Urteilsbegehren zum Ausdruck. Das Berufungsgericht hat das Urteilsbegehren auch nicht umgedeutet, sondern bloß klargestellt, dass die Bezeichnung des Geschäftslokales für die begehrte Betriebspflicht ohne Bedeutung ist und der Hinweis im Urteilsbegehren auf Punkt IV des Mietvertrages, der noch die alte Etablissementbezeichnung enthält, nur Inhalt und Umfang der Betriebspflicht beschreiben soll. Diese ist im Begehren (Lebensmittel-Verbrauchermarkt unter Anbietung von Obst und Gemüse sowie Fleisch und Wurst) hinreichend konkretisiert. Ebensowenig kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Begehren, das Geschäft "in Betrieb zu halten (Betriebspflicht)", auch die Verpflichtung umfasst, das geschlossene Geschäft wieder zu öffnen und den eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen, ein Rechtsirrtum erblickt werden. Gegen die Qualifikation der Klage als Leistungsklage, nämlich auf Zuhaltung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht, vermag die Revision ebenfalls nichts Zielführendes vorzubringen. Ob die Beklagte tatsächlich eine Betriebspflicht mit dem im Klagebegehren konkretisierten Inhalt trifft, ist nach dem Klagevorbringen und dem Klagebegehren lediglich eine Vorfrage, nicht aber alleiniger Inhalt des darüber hinausgehenden Begehrens, die Beklagte zum fortwährenden Betrieb des Geschäfts zu verpflichten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt hat, ist eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen. Bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Wortgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist. Die Anforderungen nach einer entsprechenden Individualisierung dürfen nicht überspannt werden. Es muss sich nur aus der Natur der Sache ergeben, welcher Art die begehrten Handlungen sind (RIS-Justiz RS0037874). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Klagebegehren zur Durchsetzung der im Bestandobjekt vereinbarten Betriebspflicht der Beklagten diesen Erfordernissen entspricht und sich auch aus den Klagegründen schlüssig ableiten lässt, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung in diesem Einzelfall nicht erblickt werden. Allein der Umstand, dass der Eigentümer des ursprünglich im Bestandobjekt betriebenen Lebensmittel-Verbrauchermarktes im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge wechselte, den Firmenwortlaut änderte und seine Filialen nun unter einer anderen Bezeichnung führt als jener, die im Vertragstext bei Umschreibung des Inhaltes der Betriebspflicht verwendet wurde, steht der Durchsetzung dieser Pflicht im Sinne der seinerzeitigen Vereinbarung nicht entgegen. Dass die Filiale unter einer bestimmten - der seinerzeitigen - Bezeichnung betrieben werden müsse, kommt weder in der Begründung der Klage noch insbesondere im Urteilsbegehren zum Ausdruck. Das Berufungsgericht hat das Urteilsbegehren auch nicht umgedeutet, sondern bloß klargestellt, dass die Bezeichnung des Geschäftslokales für die begehrte Betriebspflicht ohne Bedeutung ist und der Hinweis im Urteilsbegehren auf Punkt römisch IV des Mietvertrages, der noch die alte Etablissementbezeichnung enthält, nur Inhalt und Umfang der Betriebspflicht beschreiben soll. Diese ist im Begehren (Lebensmittel-Verbrauchermarkt unter Anbietung von Obst und Gemüse sowie Fleisch und Wurst) hinreichend konkretisiert. Ebensowenig kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Begehren, das Geschäft "in Betrieb zu halten (Betriebspflicht)", auch die Verpflichtung umfasst, das geschlossene Geschäft wieder zu öffnen und den eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen, ein Rechtsirrtum erblickt werden. Gegen die Qualifikation der Klage als Leistungsklage, nämlich auf Zuhaltung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht, vermag die Revision ebenfalls nichts Zielführendes vorzubringen. Ob die Beklagte tatsächlich eine Betriebspflicht mit dem im Klagebegehren konkretisierten Inhalt trifft, ist nach dem Klagevorbringen und dem Klagebegehren lediglich eine Vorfrage, nicht aber alleiniger Inhalt des darüber hinausgehenden Begehrens, die Beklagte zum fortwährenden Betrieb des Geschäfts zu verpflichten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E71784 6Ob124.03h-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00124.03H.1023.000Dokumentnummer
JJT_20031023_OGH0002_0060OB00124_03H0000_000