TE OGH 2003/10/23 5R44/03i

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Petter als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pirker und Dr. Lux als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora und Dr. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, wegen EUR 10.938,54 s.A., infolge Kostenrekurses der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 380,94) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.8.2003, 15 Cg 84/03k-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 3 dahingehend abgeändert, sodass er nunmehr zu lauten hat wie folgt:

“Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 229,86 (darin enthalten EUR 38,31 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreites zu ersetzen.”“Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 229,86 (darin enthalten EUR 38,31 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreites zu ersetzen.”

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 133,63 (darin enthalten EUR 22,27 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen.

Der Revisionsrekurs ist auf jeden Fall unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung von insgesamt EUR 10.938,54 s.A. und begründete die örtliche Zuständigkeit mit dem Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, den Erfüllungsort bzw Fakturengerichtsstand. Das Erstgericht erließ antragsgemäß einen Zahlungsbefehl, der von der beklagten Partei fristgerecht beeinsprucht wurde. Diese wendete zunächst die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck ein und bestritt im Übrigen die Berechtigung der Klagsführung.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2003 (bei Gericht überreicht am 1. Juli 2003) unterwarf sich die klagende Partei der Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt. Das Erstgericht schrieb nun eine Tagsatzung für 28.8.2003 mit dem Hinweis aus, dass die Tagsatzung der Fassung eines Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschlusses diene. Tatsächlich wurde am Beginn der Tagsatzung die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt, wobei sich die klagende Partei nach Vortrag der Unzuständigkeitseinrede abermals sofort der Einrede unterwarf und die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt beantragte. Das Erstgericht fasste nun den Beschluss, mit welchem es zunächst seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und dann die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt überwies. Zu Punkt 3 dieser Entscheidung verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zur Bezahlung von EUR 610,80 an Kosten des Zuständigkeitsstreites an die beklagte Partei. Begründend zu dieser Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, dass im Falle der Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO jene Kosten als Kosten des Unzuständigkeitsstreites zuzusprechen seien, die durch die Geltendmachung und Erörterung der Unzuständigkeit veranlasst worden seien, was im vorliegenden Fall für die Kosten der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.2003 gelte. Die Beklagte habe die Kosten dieser Tagsatzung rechtzeitig und richtig verzeichnet, sodass sie auch dementsprechend zuzusprechen gewesen seien. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei, der von der Gegenseite nicht beantwortet wurde. Die Rekurswerberin ficht die Entscheidung hinsichtlich eines Betrages von EUR 380,94 an und beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass sie lediglich zur Bezahlung von EUR 229,86 verpflichtet werde.Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2003 (bei Gericht überreicht am 1. Juli 2003) unterwarf sich die klagende Partei der Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt. Das Erstgericht schrieb nun eine Tagsatzung für 28.8.2003 mit dem Hinweis aus, dass die Tagsatzung der Fassung eines Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschlusses diene. Tatsächlich wurde am Beginn der Tagsatzung die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt, wobei sich die klagende Partei nach Vortrag der Unzuständigkeitseinrede abermals sofort der Einrede unterwarf und die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt beantragte. Das Erstgericht fasste nun den Beschluss, mit welchem es zunächst seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und dann die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt überwies. Zu Punkt 3 dieser Entscheidung verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zur Bezahlung von EUR 610,80 an Kosten des Zuständigkeitsstreites an die beklagte Partei. Begründend zu dieser Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, dass im Falle der Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO jene Kosten als Kosten des Unzuständigkeitsstreites zuzusprechen seien, die durch die Geltendmachung und Erörterung der Unzuständigkeit veranlasst worden seien, was im vorliegenden Fall für die Kosten der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.2003 gelte. Die Beklagte habe die Kosten dieser Tagsatzung rechtzeitig und richtig verzeichnet, sodass sie auch dementsprechend zuzusprechen gewesen seien. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei, der von der Gegenseite nicht beantwortet wurde. Die Rekurswerberin ficht die Entscheidung hinsichtlich eines Betrages von EUR 380,94 an und beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass sie lediglich zur Bezahlung von EUR 229,86 verpflichtet werde.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (12 R 130/99x) vertritt die Rekurswerberin die Ansicht, dass die Tagsatzung lediglich nach TP 2 RATG zu honorieren sei. Nach TP 2 II 1 lit c RATG seien Tagsatzungen zu honorieren, die - ehe es zur Erörterung des Sachverhalts gekommen sei - zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zu einem Abschluss eines Vergleiches führten. Der Fall, dass der Kläger die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes zugestehe und sich ohne weitere Verhandlung darüber der Einrede der beklagten Partei unterwerfe, könne wohl nicht anders behandelt werden. Dies noch dazu dann, wenn wie im vorliegenden Fall bereits mit Schriftsatz die Überweisung der Rechtssache beantragt worden sei. Der Kläger, der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes unnötige Kosten verursacht habe, solle nicht schlechtergestellt werden als der Beklagte, der - aus welchem Grund auch immer - zunächst Anlass zur Klageerhebung gegeben und die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen habe. Wenn bei sofortiger Anerkennung des materiell-rechtlichen Anspruches die Tagsatzung nicht als Streitverhandlung nach TP 3 A II 1 RATG entlohnt werde, müsse dies umso mehr gelten, wenn sich der Kläger bloß in der Zuständigkeitsfrage sogleich dem Prozessstandpunkt des Gegners unterwerfe.Unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (12 R 130/99x) vertritt die Rekurswerberin die Ansicht, dass die Tagsatzung lediglich nach TP 2 RATG zu honorieren sei. Nach TP 2 römisch II 1 Litera c, RATG seien Tagsatzungen zu honorieren, die - ehe es zur Erörterung des Sachverhalts gekommen sei - zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zu einem Abschluss eines Vergleiches führten. Der Fall, dass der Kläger die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes zugestehe und sich ohne weitere Verhandlung darüber der Einrede der beklagten Partei unterwerfe, könne wohl nicht anders behandelt werden. Dies noch dazu dann, wenn wie im vorliegenden Fall bereits mit Schriftsatz die Überweisung der Rechtssache beantragt worden sei. Der Kläger, der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes unnötige Kosten verursacht habe, solle nicht schlechtergestellt werden als der Beklagte, der - aus welchem Grund auch immer - zunächst Anlass zur Klageerhebung gegeben und die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen habe. Wenn bei sofortiger Anerkennung des materiell-rechtlichen Anspruches die Tagsatzung nicht als Streitverhandlung nach TP 3 A römisch II 1 RATG entlohnt werde, müsse dies umso mehr gelten, wenn sich der Kläger bloß in der Zuständigkeitsfrage sogleich dem Prozessstandpunkt des Gegners unterwerfe.

Das gefertigte Gericht schließt sich dieser Ansicht an. Nach § 261 Abs 6 ZPO idF vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 konnte über die Frage der Zuständigkeit und den Antrag auf Überweisung auch bei der ersten Tagsatzung entschieden werden. Nach § 239 Abs 2 ZPO (gleichfalls idF vor der Zivilverfahrensnovelle 2002) konnte unter anderem bei der ersten Tagsatzung auch die Einrede der örtlichen Zuständigkeit erhoben werden. Korrespondierend dazu ist in der nach wie vor nicht novellierten Fassung von TP 2 II Z 1 lit a RATG festgehalten, dass nach dieser Tarifpost erste Tagsatzungen zu honorieren sind, auch wenn eine der in § 239 Abs 2 der Zivilprozessordnung genannten Prozesshandlungen vorgenommen wird. Damit war klar, dass erste Tagsatzungen, auch wenn die Einrede der Unzuständigkeit erhoben und über Antrag der Gegenseite die Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen wurde, lediglich nach TP 2 zu honorieren waren. In TP 2 II Z 1 lit c RATG ist festgehalten, dass Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluss eines Vergleiches führen, nach dieser Tarifpost zu honorieren sind. Berücksichtigt man nun, dass nach der alten Rechtslage im Falle der Entscheidung über die Frage der Unzuständigkeit und den Antrag auf Überweisung bei der ersten Tagsatzung eine solche nur nach TP 2 RATG zu honorieren war und den Umstand, dass auch Tagsatzungen, bei denen es zu einer Sachentscheidung ohne vorhergehende Erörterung der Sach- und Rechtslage kommt, nur nach dieser Tarifpost abzugelten sind, so wäre es tatsächlich ein grober Wertungswiderspruch, würde man für Tagsatzungen, bei welchen ausschließlich über die Frage der Zuständigkeit und die Überweisung der Rechtssache, ohne dass es zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nur im Bereich der Zuständigkeits- und Überweisungsfrage gekommen ist, die Honorierung nach TP 3 A II 1 RATG vornehmen. Demnach wird hier TP 2 II 1 lit c RATG analog angewendet und dem Rekurs vollinhaltlich stattgegeben (siehe auch 12 R 130/98x OLG Wien = RIS-Justiz RW000339). Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO sowie § 11 RATG.Das gefertigte Gericht schließt sich dieser Ansicht an. Nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 konnte über die Frage der Zuständigkeit und den Antrag auf Überweisung auch bei der ersten Tagsatzung entschieden werden. Nach Paragraph 239, Absatz 2, ZPO (gleichfalls in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002) konnte unter anderem bei der ersten Tagsatzung auch die Einrede der örtlichen Zuständigkeit erhoben werden. Korrespondierend dazu ist in der nach wie vor nicht novellierten Fassung von TP 2 römisch II Ziffer eins, Litera a, RATG festgehalten, dass nach dieser Tarifpost erste Tagsatzungen zu honorieren sind, auch wenn eine der in Paragraph 239, Absatz 2, der Zivilprozessordnung genannten Prozesshandlungen vorgenommen wird. Damit war klar, dass erste Tagsatzungen, auch wenn die Einrede der Unzuständigkeit erhoben und über Antrag der Gegenseite die Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen wurde, lediglich nach TP 2 zu honorieren waren. In TP 2 römisch II Ziffer eins, Litera c, RATG ist festgehalten, dass Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluss eines Vergleiches führen, nach dieser Tarifpost zu honorieren sind. Berücksichtigt man nun, dass nach der alten Rechtslage im Falle der Entscheidung über die Frage der Unzuständigkeit und den Antrag auf Überweisung bei der ersten Tagsatzung eine solche nur nach TP 2 RATG zu honorieren war und den Umstand, dass auch Tagsatzungen, bei denen es zu einer Sachentscheidung ohne vorhergehende Erörterung der Sach- und Rechtslage kommt, nur nach dieser Tarifpost abzugelten sind, so wäre es tatsächlich ein grober Wertungswiderspruch, würde man für Tagsatzungen, bei welchen ausschließlich über die Frage der Zuständigkeit und die Überweisung der Rechtssache, ohne dass es zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nur im Bereich der Zuständigkeits- und Überweisungsfrage gekommen ist, die Honorierung nach TP 3 A römisch II 1 RATG vornehmen. Demnach wird hier TP 2 römisch II 1 Litera c, RATG analog angewendet und dem Rekurs vollinhaltlich stattgegeben (siehe auch 12 R 130/98x OLG Wien = RIS-Justiz RW000339). Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO sowie Paragraph 11, RATG.

Der Ausschluss des Revisionsrekurses ist in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO begründet.Der Ausschluss des Revisionsrekurses ist in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO begründet.

Anmerkung

EI00120 5R44.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2003:00500R00044.03I.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OLG0819_00500R00044_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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