Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl. Ing. Rudolf H*****, 2. Alois R*****, beide vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien (2.) Jürgen S*****, vertreten durch Dr. Peter Planer, Rechtsanwalt in Kitzbühel, (4.) Bank H*****, vertreten durch Dr. Prochaska & Schwarzinger, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen US-Dollar 2,000.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juli 2003, GZ 5 R 26/03t-191, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. April 2003, GZ 12 Cg 148/96m-184, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 3 IPRG ist das ausländische Recht genauso wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Der österreichische Richter hat daher auch die herrschende ausländische Rechtspraxis zu berücksichtigen (Rechberger in Rechberger ZPO2 § 271 Rz 3; 6 Ob 15/01a; 1 Ob 74/02t; RIS-Justiz RS0042948).Nach Paragraph 3, IPRG ist das ausländische Recht genauso wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Der österreichische Richter hat daher auch die herrschende ausländische Rechtspraxis zu berücksichtigen (Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 271, Rz 3; 6 Ob 15/01a; 1 Ob 74/02t; RIS-Justiz RS0042948).
Das in einem anderen Staatsgebiet geltende Recht bedarf insofern des Beweises als es dem Gericht unbekannt ist (§ 271 ZPO). Das vom Erstgericht zum Beweis des ausländischen Rechts eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die überwiegende aktuelle Literatur in der Schweiz die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter befürwortet, wenngleich auch diese Rechtsfigur ablehnende Stellungnahmen zu beobachten sind. In der schweizerischen Judikatur ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bislang nicht entscheidungsrelevant geworden. Das Schweizerische Bundesgericht hat zwar auf diese Rechtsfigur mehrfach hingewiesen, sie jedoch noch nie in entscheidungsrelevanter Weise angewendet.Das in einem anderen Staatsgebiet geltende Recht bedarf insofern des Beweises als es dem Gericht unbekannt ist (Paragraph 271, ZPO). Das vom Erstgericht zum Beweis des ausländischen Rechts eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die überwiegende aktuelle Literatur in der Schweiz die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter befürwortet, wenngleich auch diese Rechtsfigur ablehnende Stellungnahmen zu beobachten sind. In der schweizerischen Judikatur ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bislang nicht entscheidungsrelevant geworden. Das Schweizerische Bundesgericht hat zwar auf diese Rechtsfigur mehrfach hingewiesen, sie jedoch noch nie in entscheidungsrelevanter Weise angewendet.
Angesichts dieser Begutachtungsergebnisse ist die Auffassung der Vorinstanzen, eine gefestigte Auffassung zur haftungsbegründenden Wirkung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte habe sich in der Schweiz noch nicht entwickelt, es sei den österreichischen Richtern daher verwehrt, Schadenersatzansprüche der Kläger unter Zugrundelegung dieses Rechtsinstituts zu bejahen, nicht zu beanstanden. Mag auch der Vorsitzende des ersten Zivilsenats des Schweizerischen Bundesgerichts die Anwendung dieses Rechtsinstituts in literarischen Äußerungen befürwortet haben, so kann doch von einer gefestigten Rechtsauffassung erst dann ausgegangen werden, wenn das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in der schweizerischen Rechtsprechung entscheidungsrelevant angewendet wurde. Wollte man dieses Rechtsinstitut ungeachtet der dazu fehlenden einschlägigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts im vorliegenden Fall anwenden, so bedeutete dies nichts anderes als eine Fortbildung ausländischen Rechts durch den österreichischen Obersten Gerichtshof. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu leisten (6 Ob 15/01a; 1 Ob 74/02t; RIS-Justiz RS0042948). Auch zu einer Fortbildung ausländischen Rechts ist der oberste Gerichtshof nicht berufen. Er hat das ausländische Recht genauso wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
Im Übrigen wird auf die Senatsentscheidung im ersten Rechtsgang verwiesen (6 Ob 309/01m = ÖBA 2004, 381).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E71104European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00239.03W.1023.000Im RIS seit
22.11.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012