TE OGH 2003/10/23 6Ob245/03b

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. November 1999 verstorbenen Anna Maria Sofia W*****, wegen Bestimmung eines Anerben, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Christine W*****, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. August 2003, GZ 3 R 109/03v-73, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 16. Jänner 2003, GZ 1 A 303/99m-66, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Maßgeblich für die Bestimmung des Anerben sind im vorliegenden Fall zunächst die Auswahlkriterien des § 6 Abs 1 Z 4 Kärntner Erbhöfegesetz 1990. Nach dieser Bestimmung haben Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind. Ein zur Land- oder Forstwirtschaft erzogener, wenngleich versorgter Miterbe, geht nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung einem nicht zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen, ebenfalls versorgten Miterben - anders als nach § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG - vor (Eccher in Schwimann², ABGB III § 6 KrntErbHöfeG Rz 3). Dies wird von der Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel ebenso wenig in Frage gestellt wie die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der zum Anerben bestimmte Bruder der Revisionswerberin zur Landwirtschaft erzogen wurde.Maßgeblich für die Bestimmung des Anerben sind im vorliegenden Fall zunächst die Auswahlkriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Kärntner Erbhöfegesetz 1990. Nach dieser Bestimmung haben Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind. Ein zur Land- oder Forstwirtschaft erzogener, wenngleich versorgter Miterbe, geht nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung einem nicht zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen, ebenfalls versorgten Miterben - anders als nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG - vor (Eccher in Schwimann², ABGB römisch III Paragraph 6, KrntErbHöfeG Rz 3). Dies wird von der Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel ebenso wenig in Frage gestellt wie die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der zum Anerben bestimmte Bruder der Revisionswerberin zur Landwirtschaft erzogen wurde.

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter "Erziehung zur Land- oder Forstwirtschaft" im Sinne des Anerbengesetzes und des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 jede land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung zu verstehen, die die zur Führung eines solchen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, unabhängig davon, ob sie in einer Fachschule, auf einer Universität oder auf dem Hof selbst erfolgt (6 Ob 34/92; 6 Ob 36/95; 6 Ob 2403/96t; 6 Ob 254/00x; 6 Ob 10/01s). Die Mitarbeit von Kindern auf dem Hof bedeutet zunächst wohl nichts anderes, als dass die Kinder zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden, etwa in einer arbeitsintensiven Erntezeit. Für die Frage der Ausbildung ist damit nichts gesagt (6 Ob 2403/96t). Eine Ausbildung am Hof liegt dann vor, wenn eine Vermittlung der zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kindheit und Jugendzeit stattfand, weil das Gesetz auf eine landwirtschaftliche Erziehung abstellt (6 Ob 2403/96t). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 33/81 befasst sich nicht mit der Frage der "Erziehung zur Land- oder Forstwirtschaft".

Das Rekursgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung der Frage, ob die Mitarbeit der Revisionswerberin, die eine Ausbildung zur Arbeitslehrerin genossen hat, am Erbhof als "Erziehung zur Land- oder Forstwirtschaft" zu erachten ist, zugrunde gelegt und diese Frage auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts verneint. Welche Art und welcher Umfang der Mitarbeit am elterlichen Hof in der Kindheit und Jugendzeit ausreichen, um die zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. Die Rechtsmittelwerberin geht mit der Behauptung, sie habe von Kindheit an tatkräftig und intensiv in allen Sparten des landwirtschaftlichen Betriebs ihrer Eltern mitgearbeitet, nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.Das Rekursgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung der Frage, ob die Mitarbeit der Revisionswerberin, die eine Ausbildung zur Arbeitslehrerin genossen hat, am Erbhof als "Erziehung zur Land- oder Forstwirtschaft" zu erachten ist, zugrunde gelegt und diese Frage auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts verneint. Welche Art und welcher Umfang der Mitarbeit am elterlichen Hof in der Kindheit und Jugendzeit ausreichen, um die zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt. Die Rechtsmittelwerberin geht mit der Behauptung, sie habe von Kindheit an tatkräftig und intensiv in allen Sparten des landwirtschaftlichen Betriebs ihrer Eltern mitgearbeitet, nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.

Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen können mit Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden (9 Ob 57/98t; RIS-Justiz RS0108449).

Die im Revisionsrekurs relevierten Mängel des Verfahrens erster Instanz hat das Rekursgericht bereits verneint. Sie können mit Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen sind, gilt auch im außerstreitigen Verfahren (4 Ob 1611/94; 6 Ob 308/01i uva; RIS-Justiz RS0030748).

Gemäß § 8 Abs 1 Z 4 Kärntner ErbhöfeG 1990 ist ein nach § 6 dieses Gesetzes berufener Anerbe durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus zu bewirtschaften. Zutreffend vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass diese Bestimmung, im Gegensatz zu § 7 Z 4 lit d Kärntner ErbhöfeG aF - nicht erfordert, dass die Bewirtschaftung persönlich erfolgt. Die Entscheidungen ZBl 1923/39 und RZ 1968, 113 ergingen zur alten Rechtslage vor der Novelle 1989.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Kärntner ErbhöfeG 1990 ist ein nach Paragraph 6, dieses Gesetzes berufener Anerbe durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus zu bewirtschaften. Zutreffend vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass diese Bestimmung, im Gegensatz zu Paragraph 7, Ziffer 4, Litera d, Kärntner ErbhöfeG aF - nicht erfordert, dass die Bewirtschaftung persönlich erfolgt. Die Entscheidungen ZBl 1923/39 und RZ 1968, 113 ergingen zur alten Rechtslage vor der Novelle 1989.

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist zur Beurteilung der Ausschließungsgründe nicht die Lage zur Zeit des Erbfalls, sondern jene zur Zeit der Zuweisung heranzuziehen (SZ 37/139; 6 Ob 9/89 = JBl 1990, 109 = EvBl 1990/1 S 20).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E71396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00245.03B.1023.000

Im RIS seit

22.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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