TE OGH 2003/10/23 12Os95/02

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Hans Jürgen G***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittelverfahren AZ 12 Os 98/02, 106/03 des Obersten Gerichtshofes in der Strafsache gegen Dr. Otto T***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen wird in das gegenständliche Rechtsmittelverfahren AZ 12 Os 95/02 des Obersten Gerichtshofes einbezogen.

Text

Gründe:

Gegenstand der aus dem Spruch ersichtlichen Rechtsmittelverfahren sind Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen mehrerer Angeklagter, die in den Verfahren 36 Hv 1102/01f und 36 Hv 1053/01z des Landesgerichtes Salzburg mit Urteilen vom 19., 25. und 27. Februar 2002 wegen Finanzvergehen bestraft wurden.

Allen Urteilen liegt mutmaßliche Abgabenverkürzung der Angeklagten teils als unmittelbare Täter, teils als solche durch sonstigen Beitrag zugrunde, wobei diese im Rahmen eines Gesamtplanes als Mitarbeiter in einem Konzern und als dessen Steuerberater bzw als Abschlussprüfer nach dem AktienG delinquiert haben sollen.

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf diese nach § 56 Abs 1 letzter Fall StPO zu beurteilende Konstellation waren daher die - ursprünglich ohnedies gemeinsam geführten (Beschlüsse gemäß § 57 StPO ON 186 und 202 im Stammverfahren 26 Vr 2881/93 = 36 Hv 1102/01f) - Verfahren im Rechtsmittelstadium (wieder) zu vereinen (12 Os 4/78, 10 Os 36, 40/85 mit Rechtssatz in Mayerhofer StPO4 § 56 E 24a).Im Hinblick auf diese nach Paragraph 56, Absatz eins, letzter Fall StPO zu beurteilende Konstellation waren daher die - ursprünglich ohnedies gemeinsam geführten (Beschlüsse gemäß Paragraph 57, StPO ON 186 und 202 im Stammverfahren 26 römisch fünf r 2881/93 = 36 Hv 1102/01f) - Verfahren im Rechtsmittelstadium (wieder) zu vereinen (12 Os 4/78, 10 Os 36, 40/85 mit Rechtssatz in Mayerhofer StPO4 Paragraph 56, E 24a).

Anmerkung

E72306 12Os95.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00095.02.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00095_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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