Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter E***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. März 2003, GZ 12 Hv 19/03b-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter E***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. März 2003, GZ 12 Hv 19/03b-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter E***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter E***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Jennersdorf und Litzelsdorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Uniqa-Versicherung durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten versucht, die das genannte Unternehmen um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigen sollten, indem er vorgab, nachstehend bezeichnete landwirtschaftliche Geräte wären durch Selbstentzündung infolge technischer Defekte in Brand geraten, nämlich
durch die Versicherungsmeldung vom 18. Oktober 2001 hinsichtlich der am 14. Oktober 2001 abgebrannten Kürbiserntemaschine - begehrte Entschädigungssumme 254.354,91 EUR, und
durch die Versicherungsmeldung vom 8. Jänner 2002 hinsichtlich der am 15. November 2001 abgebrannten Kürbiserntemaschine - begehrte Entschädigungssumme 36.336,42 EUR.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt die Verfahrensrüge (Z 4) eine in der Ablehnung der Ladung eines Brandsachverständigen zur Hauptverhandlung gelegene Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten auf. Denn der Angeklagte, der sich in beiden Fällen nicht schuldig bekannte, führte in seiner Verantwortung jeweils technische Gebrechen als Brandursache an (S 401 f, 404/II) und beantragte zum Nachweis der Richtigkeit seiner Darstellung jeweils einen Augenschein und die Einholung von Gutachten "aus dem Fache Brandursachen bzw Brandermittlung" (S 436 f/II).Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) eine in der Ablehnung der Ladung eines Brandsachverständigen zur Hauptverhandlung gelegene Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten auf. Denn der Angeklagte, der sich in beiden Fällen nicht schuldig bekannte, führte in seiner Verantwortung jeweils technische Gebrechen als Brandursache an (S 401 f, 404/II) und beantragte zum Nachweis der Richtigkeit seiner Darstellung jeweils einen Augenschein und die Einholung von Gutachten "aus dem Fache Brandursachen bzw Brandermittlung" (S 436 f/II).
Im Schadensfall vom 14. Oktober 2001 (1) wurde DI Christian T*****, der vor der Anzeigeerstattung im Auftrag der von den inkriminierten Taten betroffenen Versicherungsgesellschaft, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hat, ein Privatgutachten erstattete - (S 127 ff/I, 407 ff/II), als Zeuge vernommen. Er hatte daher über seine - wenngleich vermöge seiner Ausbildung umfassenderen - Wahrnehmungen (vgl Mayerhofer Band II/14, Nr 1 zu § 118 StPO) auszusagen, sich aber jeder Schlussfolgerung nach Art eines gerichtlichen Sachverständigen zu enthalten (Mayerhofer StPO4 § 150 E 6b). Seine Angaben waren daher - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nur im beschriebenen Umfang, nicht aber als "Gutachten" (US 5) verwertbar.Im Schadensfall vom 14. Oktober 2001 (1) wurde DI Christian T*****, der vor der Anzeigeerstattung im Auftrag der von den inkriminierten Taten betroffenen Versicherungsgesellschaft, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hat, ein Privatgutachten erstattete - (S 127 ff/I, 407 ff/II), als Zeuge vernommen. Er hatte daher über seine - wenngleich vermöge seiner Ausbildung umfassenderen - Wahrnehmungen vergleiche Mayerhofer Band II/14, Nr 1 zu Paragraph 118, StPO) auszusagen, sich aber jeder Schlussfolgerung nach Art eines gerichtlichen Sachverständigen zu enthalten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 6b). Seine Angaben waren daher - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nur im beschriebenen Umfang, nicht aber als "Gutachten" (US 5) verwertbar.
Gleiches gilt in Ansehung des Schuldspruchs zu 2, der auf das "Sachverständigengutachten von Ing. Franz B*****" (US 7) gestützt wird. Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, sondern um einen von ADir. Ing. Franz B***** verfassten Untersuchungsbericht der kriminaltechnischen Zentralstelle, dessen Verwertbarkeit im Hinblick auf die undeutliche und der Vorschrift des § 271 Abs 1 StPO, betreffend die Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, nicht gerecht werdende Formulierung des Protokolls über die Hauptverhandlung "Gemäß § 252 Abs 2 StPO wurden die beantragten Verlesungen vorgenommen. Auf weitere Verlesungen wird verzichtet", überdies fraglich ist. Ungeachtet des Vorliegens schwerwiegender Indizien gegen die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten (etwa die Sicherung von Benzinrückständen unter den dieselbetriebenen Landmaschinen, Häufung der Brandschäden [acht seit 1997] an versicherten Maschinen des Angeklagten) ist zur Vermeidung des Vorwurfs vorgreifender Beweiswürdigung die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer angegebenen Brandentstehungsvariante unumgänglich.Gleiches gilt in Ansehung des Schuldspruchs zu 2, der auf das "Sachverständigengutachten von Ing. Franz B*****" (US 7) gestützt wird. Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, sondern um einen von ADir. Ing. Franz B***** verfassten Untersuchungsbericht der kriminaltechnischen Zentralstelle, dessen Verwertbarkeit im Hinblick auf die undeutliche und der Vorschrift des Paragraph 271, Absatz eins, StPO, betreffend die Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, nicht gerecht werdende Formulierung des Protokolls über die Hauptverhandlung "Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO wurden die beantragten Verlesungen vorgenommen. Auf weitere Verlesungen wird verzichtet", überdies fraglich ist. Ungeachtet des Vorliegens schwerwiegender Indizien gegen die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten (etwa die Sicherung von Benzinrückständen unter den dieselbetriebenen Landmaschinen, Häufung der Brandschäden [acht seit 1997] an versicherten Maschinen des Angeklagten) ist zur Vermeidung des Vorwurfs vorgreifender Beweiswürdigung die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer angegebenen Brandentstehungsvariante unumgänglich.
Dass das angefochtene Urteil im aufgezeigten Ausmaß infolge verfehlter Bewertung von Beweismitteln nicht nur an Verfahrens - sondern auch an Begründungsmängeln leidet, liegt auf der Hand. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung, nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).Dass das angefochtene Urteil im aufgezeigten Ausmaß infolge verfehlter Bewertung von Beweismitteln nicht nur an Verfahrens - sondern auch an Begründungsmängeln leidet, liegt auf der Hand. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung, nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner (bloß angemeldeten) Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E71320 12Os75.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00075.03.1023.000Dokumentnummer
JJT_20031023_OGH0002_0120OS00075_0300000_000