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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
SHG Wr 1973 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rathausstraße 5/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. März 2001, Zl. MA 15-II-J 14/2001, betreffend Sozialhilfe (Sonderbedarf der minderjährigen Kinder für kulturelle und schulische Veranstaltungen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 26. März 2001 wies die Wiener Landesregierung Anträge des Beschwerdeführers vom 8. November und vom 7. Dezember 2000 auf Gewährung einer zusätzlichen Unterstützung seiner beiden minderjährigen Kinder Wilhelm und Manuel für kulturelle und schulische Veranstaltungen (Übernahme der Kosten für Blockflötenkurs, Musikalische Früherziehung, Musikschultasche, Theater, Kino, Abonnement für Theater der Jugend, Kinder-Unicef-Musical, Christkindlwerkstatt, Bastelkurse, Besuch des Kindermuseums und Sonderbedarf für Teilnahme am kulturellen Leben) ab.
Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen des WSHG legte die Wiener Landesregierung dar, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs des Beschwerdeführers sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG "erhöhter Richtsatz", der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sonderbedarf für Aufwendungen für kulturelle und schulische Veranstaltungen für die beiden minderjährigen Kinder Wilhelm und Manuel sei vom Richtsatz bereits erfasst ("Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben").
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des WSHG lauten (auszugsweise):
"Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
...
Rechtsanspruch
§ 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfe Suchende einen Rechtsanspruch. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen.
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Anspruch
§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
...
Einsatz der eigenen Mittel
§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.
...
Lebensbedarf
§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören
1. Lebensunterhalt,
...
Lebensunterhalt
§ 12. Der Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Geldleistungen
§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:
1. Richtsatz für den Alleinunterstützten, 2. Richtsatz für den Hauptunterstützten, 3. Richtsatz für den Mitunterstützten.
Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfe Suchenden in Familiengemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen.
(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. ...
...
(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Zu den in der Beschwerde angeführten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, jeweils den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen Stellung genommen:
Zu Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach wegen seiner "Einzel"-Situation sein Bedarf im gewährten (nach § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten) Richtsatz nicht gedeckt sei, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195, und vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0241). Ebenso wenig zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf.
Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Aufwendungen sind im vorliegenden Fall der Pflege der Beziehungen zur Umwelt bzw. der Teilnahme am kulturellen Leben gemäß § 13 Abs. 3 WSHG zuzurechnen und im Sinne dieser Gesetzesstelle bereits bei der Richtsatzbemessung berücksichtigt. Eine Richtsatzüberschreitung nach § 13 Abs. 4 WSHG kommt nur in Betracht, wenn auf Grund konkreter Umstände in persönlicher und familiärer Hinsicht beim Hilfe Suchenden eine Situation besteht, die sich von der im Allgemeinen bei Hilfe Suchenden bestehenden Bedarfslage deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Bedarf begründet. Dass dies im Fall des Beschwerdeführers so wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0017, vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0084 und Zl. 2002/10/0225, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, ausscheidet. Die Abwendung eines akuten Notfalls ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer bereits getätigten Aufwendungen nicht ersichtlich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0239, betreffend Kauf einer Musikschultasche).
2.3. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013, oder vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016).
2.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2001110177.X00Im RIS seit
18.06.2007