TE OGH 2003/10/24 3Nc22/03w

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Veröffentlicht am 24.10.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, RechtsanwaltsgmbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN zu AZ 3 Cg 111/03h des Landesgerichts Linz, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, RechtsanwaltsgmbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN zu AZ 3 Cg 111/03h des Landesgerichts Linz, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 28. Mai 2003 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt sowie eine weitere GmbH mit Sitz in Wien eingebrachten Klage die Verurteilung beider beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 65.400 EUR sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden von April bis Ende Juni 1974 in Linz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden zur ungeteilten Hand haften. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage hinsichtlich der erstbeklagten Partei zurück. Sodann wurde gemäß § 230a ZPO aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags des Klägers die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage hinsichtlich der erstbeklagten Partei an das Landesgericht Linz überwiesen (Beschluss vom 1. Juli 2003 ON 6).Der Kläger begehrt mit der am 28. Mai 2003 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt sowie eine weitere GmbH mit Sitz in Wien eingebrachten Klage die Verurteilung beider beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 65.400 EUR sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden von April bis Ende Juni 1974 in Linz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden zur ungeteilten Hand haften. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage hinsichtlich der erstbeklagten Partei zurück. Sodann wurde gemäß Paragraph 230 a, ZPO aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags des Klägers die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage hinsichtlich der erstbeklagten Partei an das Landesgericht Linz überwiesen (Beschluss vom 1. Juli 2003 ON 6).

Mit dem am 18. Juli 2003 beim Landesgericht Linz eingelangten Schriftsatz ON 7 beantragte der Kläger nunmehr die (Rück-)Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, diese sei deshalb zweckmäßig, weil beide in Anspruch genommenen beklagten Parteien solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen dieselben beklagten Parteien beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig seien und durch eine Verbindung aller dieser Verfahren bzw deren "Konzentration" bei einer einzigen Gerichtsabteilung ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand erzielt werden könnte. Da im Sprengel des Landesgerichtes Linz keine kammerübergreifenden Bestellungen von Verfahrenshelfern vorgenommen würden, könne sein Vertreter vor dem Überweisungsgericht nicht als Verfahrenshelfer bestellt werden, weshalb es in diesem wie auch in allen sonstigen beim Landesgericht Linz anhängigen gleichartigen Verfahren zur Bestellung verschiedener Rechtsanwälte käme, die sich "mit der Hepatitis-C-Problematik überhaupt erst vertraut machen müssen".

Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtete diese für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² I Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger2, Rz 4 zu § 31 JN), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² römisch eins Rz 7 zu Paragraph 31, JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger2, Rz 4 zu Paragraph 31, JN), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:

Das gegenständliche Verfahren ist, wie dem Obersten Gerichtshof aus einer Vielzahl von in den letzten Monaten an ihn herangetragener Revisionsrekursen gegen a limine - Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus demselben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei zwei Gerichten weitergeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Es kann zu den maßgebenden Erwägungen auf die Entscheidung im gleich gelagerten Parallelfall zu AZ 3 Nc 10/03f verwiesen werden.

Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E71274 3Nc22.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00022.03W.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20031024_OGH0002_0030NC00022_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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