TE OGH 2003/10/28 3Cg161/03y

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Beschluss :

Das Landesgericht Eisenstadt als Handelsgericht hat durch den Richter Dr. Jürgen Rassi in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*****, ***** Wien, P***** *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in 1030 Wien, gegen die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei 1.) M*****, *****, 7111 Parndorf, D*****, 2.) B*****, ***** Wien, K***** *****.) N*****, 7111 Parndorf, D*****, vertreten durch Wolf Theiss, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, wegen Unterlassung (Streitwert Euro 36.000,--) folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

1.) Der Antrag der gefährdeten Partei (= klagenden Partei) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, es den Gegnern der gefährdeten Partei (= beklagten Parteien) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Geschäftsstellen im Bundesland Burgenland, insbesondere Verkaufsstellen im "M*****" entgegen § 4 Abs. 3 ÖZG 2003 an Montagen bis Freitagen nach 21.00 Uhr offen zu halten und/oder für derartige Öffnungszeiten zu werben oder die Öffnung des Einkaufszentrums an Montagen bis Freitagen nach 21.00 Uhr zu organisieren, wird a b g e w i e s e n.1.) Der Antrag der gefährdeten Partei (= klagenden Partei) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, es den Gegnern der gefährdeten Partei (= beklagten Parteien) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Geschäftsstellen im Bundesland Burgenland, insbesondere Verkaufsstellen im "M*****" entgegen Paragraph 4, Absatz 3, ÖZG 2003 an Montagen bis Freitagen nach 21.00 Uhr offen zu halten und/oder für derartige Öffnungszeiten zu werben oder die Öffnung des Einkaufszentrums an Montagen bis Freitagen nach 21.00 Uhr zu organisieren, wird a b g e w i e s e n.

2.) Die Parteienbezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf M***** gemäß § 235 Abs. 5 ZPO richtig gestellt.2.) Die Parteienbezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf M***** gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO richtig gestellt.

3.) Die gefährdete Partei (= klagende Partei) hat den Gegnern der

gefährdeten Partei (= beklagten Parteien) deren mit Euro 1.435,77

(darin enthalten Euro 239,30 an USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Anträge der Parteien ergeben sich aus den zugestellten Schriftsätzen.

Auf Grund des vorgelegten Firmenbuchauszuges liegen die Voraussetzungen vor, die Parteienbezeichnung der erstbeklagten Partei von Amts wegen nach § 235 Abs. 5 ZPO zu berichtigen. Nach dem durchgeführten Bescheinigungsverfahren (Einsicht in die vorgelegten Urkunden samt eidesstättischer Erklärung) steht folgender Sachverhalt fest:Auf Grund des vorgelegten Firmenbuchauszuges liegen die Voraussetzungen vor, die Parteienbezeichnung der erstbeklagten Partei von Amts wegen nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen. Nach dem durchgeführten Bescheinigungsverfahren (Einsicht in die vorgelegten Urkunden samt eidesstättischer Erklärung) steht folgender Sachverhalt fest:

Die erstbeklagte Partei betreibt das M*****, ein Einkaufszentrum in Parndorf. Sie bewirbt dieses Einkaufszentrum und hat Verträge mit zahlreichen Unternehmen abgeschlossen, die die Geschäftsräumlichkeiten angemietet haben. So unter anderem auch mit der zweit- und drittbeklagten Partei. Die zweitbeklagte Partei betreibt den Handel mit Bekleidung, Lederwaren und Schuhen. Sie hat ebenso wie die drittbeklagte Partei ein Geschäftslokal im Einkaufszentrum. Die drittbeklagte Partei verkauft Sportbekleidung. Der erstbeklagten Partei wurde mit Bescheid der Gemeinde Parndorf vom 25.7.2002 die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes am 22.8.2002 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 23.00 Uhr auf dem Parkplatz des D***** in Parndorf gemäß § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung bewilligt. Es wurde ausgesprochen, dass Hauptgegenstand des Marktes die Warengruppe Blumen, alkoholische und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Lederwaren, Lebensmittel und Kunsthandwerk bilden. Anlass für diesen Gelegenheitsmarkt war das vierjährige Bestandsjubiläum des D***** in Parndorf. Es wurde dazu auch eine Marktordnung erlassen. Mit Bescheid vom 21.7.2003 wurde der erstbeklagten Partei wiederum die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes am 21.8.2003 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 23.00 Uhr auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums gemäß § 286 Abs. 2 Gewerbeordnung bewilligt. Als Hauptgegenstand dieses Marktvorhabens wurden die Warengruppen Blumen, alkoholische und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Lederwaren, Lebensmittel und Kunsthandwerk festgelegt und ausgesprochen, dass Anlass für diesen Gelegenheitsmarkt das fünfjährige Bestandsjubiläum des Einkaufszentrums sei. Am 12.5.2003 hat sich die Wirtschaftskammer Burgenland zustimmend zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes im August 2003 geäußert. Beide jeweils eintägigen Gelegenheitsmärkte wurden am 22.8.2002 bzw. am 21.8.2003 von der erstbeklagten Partei abgehalten. Die zweit- und drittbeklagte Partei hielten deren Geschäfte, die sich unmittelbar neben dem Markt befanden, im Einkaufszentrum bis 23.00 Uhr offen. Die zweitbeklagte Partei hat umDie erstbeklagte Partei betreibt das M*****, ein Einkaufszentrum in Parndorf. Sie bewirbt dieses Einkaufszentrum und hat Verträge mit zahlreichen Unternehmen abgeschlossen, die die Geschäftsräumlichkeiten angemietet haben. So unter anderem auch mit der zweit- und drittbeklagten Partei. Die zweitbeklagte Partei betreibt den Handel mit Bekleidung, Lederwaren und Schuhen. Sie hat ebenso wie die drittbeklagte Partei ein Geschäftslokal im Einkaufszentrum. Die drittbeklagte Partei verkauft Sportbekleidung. Der erstbeklagten Partei wurde mit Bescheid der Gemeinde Parndorf vom 25.7.2002 die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes am 22.8.2002 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 23.00 Uhr auf dem Parkplatz des D***** in Parndorf gemäß Paragraph 286, Absatz 2, der Gewerbeordnung bewilligt. Es wurde ausgesprochen, dass Hauptgegenstand des Marktes die Warengruppe Blumen, alkoholische und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Lederwaren, Lebensmittel und Kunsthandwerk bilden. Anlass für diesen Gelegenheitsmarkt war das vierjährige Bestandsjubiläum des D***** in Parndorf. Es wurde dazu auch eine Marktordnung erlassen. Mit Bescheid vom 21.7.2003 wurde der erstbeklagten Partei wiederum die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes am 21.8.2003 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 23.00 Uhr auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums gemäß Paragraph 286, Absatz 2, Gewerbeordnung bewilligt. Als Hauptgegenstand dieses Marktvorhabens wurden die Warengruppen Blumen, alkoholische und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Lederwaren, Lebensmittel und Kunsthandwerk festgelegt und ausgesprochen, dass Anlass für diesen Gelegenheitsmarkt das fünfjährige Bestandsjubiläum des Einkaufszentrums sei. Am 12.5.2003 hat sich die Wirtschaftskammer Burgenland zustimmend zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes im August 2003 geäußert. Beide jeweils eintägigen Gelegenheitsmärkte wurden am 22.8.2002 bzw. am 21.8.2003 von der erstbeklagten Partei abgehalten. Die zweit- und drittbeklagte Partei hielten deren Geschäfte, die sich unmittelbar neben dem Markt befanden, im Einkaufszentrum bis 23.00 Uhr offen. Die zweitbeklagte Partei hat um

21.14 Uhr an diesem Tag Schuhe, die drittbeklagte Partei um 22.00 Uhr Sportartikel verkauft.

Vom Land Burgenland wurde geplant, eine entsprechende Verordnung rechtzeitig mit 1.8.2003 zum ÖZG 2003 zu erlassen. Die entsprechende Verordnung wurde jedoch erst am 26.9.2003 vom Landeshauptmann herausgegeben und am 1.10.2003 veröffentlicht.

Im Rahmen des Gelegenheitsmarktes am 22.8.2003 wurden von den Marktfahrern auch Kinderjogginganzüge angeboten.

Dieser Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die vorgelegten Urkunden sowie das amtswegige Wissen des Gerichtes. Die Vernehmung der Auskunftsperson W***** S***** war nicht erforderlich, zumal ohnedies das Gericht dessen eidesstättische Erklärung zum Inhalt der Entscheidung gemacht hat. Dem Gericht scheint es rechtlich irrelevant, ob im Rahmen des Marktes tatsächlich Schuhe, Sportartikel und Koffer verkauft wurden. Abzustellen ist lediglich auf dem durch die Bewilligung der Gemeinde festgelegten Gegenstand des Marktvorhabens. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt, ergibt sich aus der Beilage./8, dass auch Sportartikel (Kinderjogginganzüge) verkauft wurden. Aus der von der beklagten Partei vorgelegten Beilage./9 ergibt sich, dass ursprünglich eine Verordnung bereits mit 1.8.2003 geplant war. Die Beilage./7 dokumentiert, dass die Wirtschaftskammer Burgenland dem Gelegenheitsmarkt zugestimmt hat. Die Feststellungen zum bewilligten Gelegenheitsmarkt ergeben sich aus den sonstigen vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtlich folgt:

Der klagenden Partei kommt gemäß § 14 UWG die Legitimation zu, die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen zu verlangen. Das UWG findet somit Anwendung. Unter § 1 UWG fällt unter anderem auch der Rechtsbruch. Dabei ist aber nicht jeder Gesetzesbruch schlicht als wettbewerbswidrig zu betrachten, sondern nur solche, die geeignet sind, die Wettbewerbslage zugunsten des Eingreifers zu beeinflussen. Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes (vgl. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 RZ 1993 zu § 35). Grundsätzlich ist nach der Judikatur anerkannt, dass das Handeln gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (vgl 4 Ob 124/94 mwN). Das Öffnungszeitengesetz 2003 sieht in dessen § 4 Abs. 3 vor, dass Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr, an Samstagen von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden dürfen, wenn keine Festlegung der Offenhaltenzeiten durch den Landeshauptmann gemäß § 4 Abs. 2 ÖZG erfolgt. Nachdem vorliegend zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen die neue Verordnung noch nicht erlassen worden war, haben die beklagten Parteien durch den Betrieb des Einkaufszentrums bzw. durch die Offenhaltung der Geschäfte bis 23.00 Uhr gegen das ÖZG 2003 verstoßen. Dieser Verstoß gegen das ÖZG ist auch als wettbewerbswidrig zu qualifizieren. Ein Verstoß kann auch nicht durch die Genehmigung der Gemeinde Parndorf für die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes gerechtfertigt werden, da die Gemeinde Parndorf hier lediglich die Bestimmung des § 286 Gewerbeordnung zu beachten hat, nicht jedoch das ÖZG. Es stammt auch der bewilligende Bescheid vor der Erlassung des ÖZG 2003, sodass auch auf das ÖZG 2003 überhaupt gar nicht im Bescheid Bedacht genommen werden konnte. Allerdings ist notwendige Voraussetzung für einen Unterlassensanspruch die Wiederholungs- oder Begehungsgefahr. Sie liegt - als materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches - vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist; es muss also die Gefahr bestehen, dass sich der Beklagte rechtswidrig verhalten werde (ÖBl 1996, 191): Die Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen. Da die Vermutung dafür spricht, dass der, der gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu auch in Zukunft geneigt sein wird, ist es Sache des Beklagten, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Beklagten sind zu Widerlegung der vermuteten Wiederholungsgefahr behauptungs- und beweispflichtig (ÖBl 1992, 42). Die Wiederholungsgefahr kann im Regelfall unter anderem ausgeschlossen werden, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Irrtum beruht, wobei der Beklagte sich von der Gesetzesverletzung distanzieren und geeignete Maßnahmen zur Berichtigung des Fehlers und zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle greifen muss (ÖBl 1980, 128). Vorliegend kommt jedoch dem Beklagten zugute, dass die Wiederholungsgefahr durch die Änderung der Rechtslage weggefallen ist (vgl. ecolex 1995, 350; ÖBl 1995, 120; ÖBl 1990, 266). In diesem Zusammenhang ist auf die Verordnung Nr. 42 aus dem Jahr 2003 Landesgesetzblatt für das Burgenland hinzuweisen. § 2 Z 5 dieser Verordnung ermöglicht eine Abweichung der in § 1 Abs. 1 festgelegten Öffnungszeiten für Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstände des Marktverkehrs sind, von Montag bis Freitag während der Marktzeit. Diese Verordnung wurde im Sinne des § 4 Abs. 2 ÖZG erlassen. Im Zusammenhang mit einer (hier vorliegenden) Bewilligung gemäß § 286 Abs. 2 Gewerbeordnung ist die Abhaltung eines Marktes bzw. das Offenlassen der in der Nähe befindlichen Verkaufsstellen ab Geltung der genannten Verordnung nicht mehr rechtswidrig und somit nicht mehr wettbewerbswidrig. Das Gleiche gilt auch für die im Jahr 2002 abgehaltene Jubiläumsveranstaltung. Diese konnte sich direkt auf § 5 lit. c ÖZG 1991 stützen und war zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtswidrig. Fingiert man nun die Geltung der Burgenländischen Verordnung schon für den August 2003, wäre das Offenhalten der Geschäfte ebenfalls nicht rechtswidrig, weil hier Verkaufsstellen genannt sind, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind. Es ist unstrittig, dass sich die Verkaufsstellen der zweit- und drittbeklagten Partei in unmittelbarer Nähe des Marktes befunden haben, da dieser am Parkplatz des Einkaufszentrums abgehalten wurde. Von der klagenden Partei wurde releviert, dass "Sportartikel und Schuhe" verkauft wurden. Dies kann zwanglos unter Gegenstand des Marktverkehrs subsumiert werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass im Bescheid vom Hauptgegenstand die Rede ist. Darunter fallen unter anderem auch Bekleidung und Lederwaren. Das Wort Hauptgegenstand deutet darauf hin, dass Waren, die im weitesten Sinne den Warengruppen zuzuordnen sind, jedenfalls darunterfallen. Sportartikel bzw. Schuhe (aber auch "Koffer") lassen sich wohl unter die Warengruppe Bekleidung und Lederwaren im weitesten Sinne subsumieren. Von der klagenden Partei wurden die Sportartikel nicht näher umschrieben, sodass der Klage auch nicht unterstellt werden darf, es handelt sich um Sportartikel, die nicht unter Bekleidung und Lederwaren zu subsumieren sind. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Bewilligung durch die Gemeinde Parndorf (die wie gesagt einen objektiven Verstoß nicht rechtfertigen kann), die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Burgenland, die amtswegig bekannte und sich aus der Beilage./9 auch ergebende Unsicherheit der Rechtslage im Burgenland im Sommer 2003 und die Einführung eines neuen Gesetzes jedenfalls davon auszugehen ist, dass die subjektive Vorwerfbarkeit des hier festgestellten Verstoßes gegen das ÖZG auf ein sehr geringes Maß beschränkt werden muss. Eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verstoßes ist hier also nicht ernsthaft zu besorgen, zumal die beklagten Parteien auch nicht täglich einen Gelegenheitsmarkt veranstalten sondern nur zu besonderen Anlässen einmal im Jahr. Unerheblich ist auch, dass die Verordnung im Dezember 2003 ausläuft, da nicht zu unterstellen ist, dass es dann keine entsprechende Nachfolgebestimmung gibt.Der klagenden Partei kommt gemäß Paragraph 14, UWG die Legitimation zu, die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen zu verlangen. Das UWG findet somit Anwendung. Unter Paragraph eins, UWG fällt unter anderem auch der Rechtsbruch. Dabei ist aber nicht jeder Gesetzesbruch schlicht als wettbewerbswidrig zu betrachten, sondern nur solche, die geeignet sind, die Wettbewerbslage zugunsten des Eingreifers zu beeinflussen. Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes vergleiche Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 RZ 1993 zu Paragraph 35,). Grundsätzlich ist nach der Judikatur anerkannt, dass das Handeln gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist vergleiche 4 Ob 124/94 mwN). Das Öffnungszeitengesetz 2003 sieht in dessen Paragraph 4, Absatz 3, vor, dass Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr, an Samstagen von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden dürfen, wenn keine Festlegung der Offenhaltenzeiten durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ÖZG erfolgt. Nachdem vorliegend zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen die neue Verordnung noch nicht erlassen worden war, haben die beklagten Parteien durch den Betrieb des Einkaufszentrums bzw. durch die Offenhaltung der Geschäfte bis 23.00 Uhr gegen das ÖZG 2003 verstoßen. Dieser Verstoß gegen das ÖZG ist auch als wettbewerbswidrig zu qualifizieren. Ein Verstoß kann auch nicht durch die Genehmigung der Gemeinde Parndorf für die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes gerechtfertigt werden, da die Gemeinde Parndorf hier lediglich die Bestimmung des Paragraph 286, Gewerbeordnung zu beachten hat, nicht jedoch das ÖZG. Es stammt auch der bewilligende Bescheid vor der Erlassung des ÖZG 2003, sodass auch auf das ÖZG 2003 überhaupt gar nicht im Bescheid Bedacht genommen werden konnte. Allerdings ist notwendige Voraussetzung für einen Unterlassensanspruch die Wiederholungs- oder Begehungsgefahr. Sie liegt - als materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches - vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist; es muss also die Gefahr bestehen, dass sich der Beklagte rechtswidrig verhalten werde (ÖBl 1996, 191): Die Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen. Da die Vermutung dafür spricht, dass der, der gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu auch in Zukunft geneigt sein wird, ist es Sache des Beklagten, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Beklagten sind zu Widerlegung der vermuteten Wiederholungsgefahr behauptungs- und beweispflichtig (ÖBl 1992, 42). Die Wiederholungsgefahr kann im Regelfall unter anderem ausgeschlossen werden, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Irrtum beruht, wobei der Beklagte sich von der Gesetzesverletzung distanzieren und geeignete Maßnahmen zur Berichtigung des Fehlers und zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle greifen muss (ÖBl 1980, 128). Vorliegend kommt jedoch dem Beklagten zugute, dass die Wiederholungsgefahr durch die Änderung der Rechtslage weggefallen ist vergleiche ecolex 1995, 350; ÖBl 1995, 120; ÖBl 1990, 266). In diesem Zusammenhang ist auf die Verordnung Nr. 42 aus dem Jahr 2003 Landesgesetzblatt für das Burgenland hinzuweisen. Paragraph 2, Ziffer 5, dieser Verordnung ermöglicht eine Abweichung der in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Öffnungszeiten für Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstände des Marktverkehrs sind, von Montag bis Freitag während der Marktzeit. Diese Verordnung wurde im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ÖZG erlassen. Im Zusammenhang mit einer (hier vorliegenden) Bewilligung gemäß Paragraph 286, Absatz 2, Gewerbeordnung ist die Abhaltung eines Marktes bzw. das Offenlassen der in der Nähe befindlichen Verkaufsstellen ab Geltung der genannten Verordnung nicht mehr rechtswidrig und somit nicht mehr wettbewerbswidrig. Das Gleiche gilt auch für die im Jahr 2002 abgehaltene Jubiläumsveranstaltung. Diese konnte sich direkt auf Paragraph 5, Litera c, ÖZG 1991 stützen und war zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtswidrig. Fingiert man nun die Geltung der Burgenländischen Verordnung schon für den August 2003, wäre das Offenhalten der Geschäfte ebenfalls nicht rechtswidrig, weil hier Verkaufsstellen genannt sind, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind. Es ist unstrittig, dass sich die Verkaufsstellen der zweit- und drittbeklagten Partei in unmittelbarer Nähe des Marktes befunden haben, da dieser am Parkplatz des Einkaufszentrums abgehalten wurde. Von der klagenden Partei wurde releviert, dass "Sportartikel und Schuhe" verkauft wurden. Dies kann zwanglos unter Gegenstand des Marktverkehrs subsumiert werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass im Bescheid vom Hauptgegenstand die Rede ist. Darunter fallen unter anderem auch Bekleidung und Lederwaren. Das Wort Hauptgegenstand deutet darauf hin, dass Waren, die im weitesten Sinne den Warengruppen zuzuordnen sind, jedenfalls darunterfallen. Sportartikel bzw. Schuhe (aber auch "Koffer") lassen sich wohl unter die Warengruppe Bekleidung und Lederwaren im weitesten Sinne subsumieren. Von der klagenden Partei wurden die Sportartikel nicht näher umschrieben, sodass der Klage auch nicht unterstellt werden darf, es handelt sich um Sportartikel, die nicht unter Bekleidung und Lederwaren zu subsumieren sind. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Bewilligung durch die Gemeinde Parndorf (die wie gesagt einen objektiven Verstoß nicht rechtfertigen kann), die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Burgenland, die amtswegig bekannte und sich aus der Beilage./9 auch ergebende Unsicherheit der Rechtslage im Burgenland im Sommer 2003 und die Einführung eines neuen Gesetzes jedenfalls davon auszugehen ist, dass die subjektive Vorwerfbarkeit des hier festgestellten Verstoßes gegen das ÖZG auf ein sehr geringes Maß beschränkt werden muss. Eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verstoßes ist hier also nicht ernsthaft zu besorgen, zumal die beklagten Parteien auch nicht täglich einen Gelegenheitsmarkt veranstalten sondern nur zu besonderen Anlässen einmal im Jahr. Unerheblich ist auch, dass die Verordnung im Dezember 2003 ausläuft, da nicht zu unterstellen ist, dass es dann keine entsprechende Nachfolgebestimmung gibt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO, 41 ZPO. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Urteilsveröffentlichung nicht Gegenstand des Verfügungsverfahren war. Die Bemessungsgrundlage sind somit nur Euro 36.000,--. Für eine Äußerung gebührt kein doppelter Einheitssatz.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402,, 78 EO, 41 ZPO. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Urteilsveröffentlichung nicht Gegenstand des Verfügungsverfahren war. Die Bemessungsgrundlage sind somit nur Euro 36.000,--. Für eine Äußerung gebührt kein doppelter Einheitssatz.

Landesgericht Eisenstadt

als Handelsgericht

Anmerkung

EES00015 3Cg161.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:0030CG00161.03Y.1028.000

Dokumentnummer

JJT_20031028_LG00309_0030CG00161_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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