TE OGH 2003/10/29 11Os74/03

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Franz W***** wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Privatbeteiligten Herbert K***** und Markus J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 20. Dezember 2002, GZ 16 Hv 34/02x-798, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Franz W***** wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Privatbeteiligten Herbert K***** und Markus J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 20. Dezember 2002, GZ 16 Hv 34/02x-798, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung der Privatbeteiligten wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Dr. Franz W***** des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB, sowie weiterer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 369 StPO wurde Dr. Franz W***** schuldig erkannt, an elf namentlich im Urteil angeführte Privatbeteiligte jeweils 500 EUR als Teilschmerzensgeld zu bezahlen. Hinsichtlich der Privatbeteiligten Herbert K***** und Markus J***** erfolgte weder ein Zuspruch noch eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg.Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Dr. Franz W***** des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 75 StGB, sowie weiterer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 369, StPO wurde Dr. Franz W***** schuldig erkannt, an elf namentlich im Urteil angeführte Privatbeteiligte jeweils 500 EUR als Teilschmerzensgeld zu bezahlen. Hinsichtlich der Privatbeteiligten Herbert K***** und Markus J***** erfolgte weder ein Zuspruch noch eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2003 begehrten diese Privatbeteiligte die Zustellung eines Hauptverhandlungsprotokolls und einer Urteilsausfertigung. Ein daraufhin am 4. September 2003 gestellter Antrag auf Urteilsangleichung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. September 2003 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 8. September 2003, beim Landesgericht Klagenfurt eingelangt am 11. September 2003, erhoben Herbert K***** und Markus J***** Berufung wegen Nichterledigung ihrer privatrechtlichen Ansprüche.

Rechtliche Beurteilung

Diese ist jedoch unzulässig.

Die Berufung des Privatbeteiligten muss nämlich binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils angemeldet werden, auch wenn der Privatbeteiligte oder sein Vertreter in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung nicht anwesend sind (vgl Mayerhofer StPO4 § 366 E 17).Die Berufung des Privatbeteiligten muss nämlich binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils angemeldet werden, auch wenn der Privatbeteiligte oder sein Vertreter in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung nicht anwesend sind vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 366, E 17).

Da eine Anmeldung der Berufung nicht erfolgte, war diese in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E71567 11Os74.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3555 = SSt 2003/88 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00074.03.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20031029_OGH0002_0110OS00074_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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