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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/18/0167 E 15. Mai 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des N B in W, geboren 1971, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Jänner 2006, Zl. SD 158/05, betreffend ersatzlose Behebung eines Bescheides iA Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 hat die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 14. Oktober 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
1.2. Mit Bescheid vom 17. Jänner 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Dezember 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Seit dem Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes am 1. Jänner 2006 komme weder den Fremdenpolizeibehörden noch den Sicherheitsdirektionen eine Kompetenz bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu. Darüber entscheide vielmehr gemäß § 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, der Landeshauptmann in erster Instanz und der Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde. Ausgehend von dieser Rechtslage, die in diesem Zusammenhang auch für bereits anhängige Verfahren keine Übergangsbestimmung vorsehe, sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen. Der verfahrensgegenständliche Antrag werde an den zuständigen Landeshauptmann weitergeleitet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem NAG der Bundesminister für Inneres Berufungsbehörde sei. Über die gegenständliche Berufung hätte daher dieser Bundesminister bzw. aus europarechtlichen Gründen der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden gehabt. Die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht zuständig gewesen.
2. Gemäß § 47 Abs. 2 erster Satz des mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen FrG genossen begünstigte Drittstaatsangehörige - u.a. Ehegatten eines EWR-Bürgers (§ 47 Abs. 3 Z. 1 leg. cit.) - Niederlassungsfreiheit, sofern der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt war; ihnen war eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Österreichische Staatsangehörige waren - weil es sich hiebei nicht um "Fremde" handelt - gemäß § 1 Abs. 9 FrG nicht als EWR-Bürger im Sinn dieses Gesetzes anzusehen. Für österreichische Staatsangehörige galten jedoch gemäß § 49 Abs. 1 FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Versagung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen kam daher nur aus fremdenpolizeilich relevanten Gründen in Frage. Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsfreiheit waren gemäß § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zuständig. Berufungsbehörde war in diesen Fällen gemäß § 94 Abs. 1 FrG die Sicherheitsdirektion. Über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen hatten somit die Fremdenpolizeibehörden zu entscheiden.
Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ist nach dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG nicht mehr gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist in allen Fällen der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig; Berufungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. der Bundesminister für Inneres.
3. Vorliegend wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz vom 30. Dezember 2004 am 13. Jänner 2005 durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen.
Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die nach dem NAG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde ist gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. der Landeshauptmann. Nach § 3 Abs. 2 NAG entscheidet über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres.
Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion als Fremdenpolizeibehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG nicht geregelt. Auf dem Boden der hg. Judikatur (siehe das Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0014) ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben, die freilich nur soweit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0215).
5. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Mai 2007
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180148.X00Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009