TE OGH 2003/10/30 8Ob113/03f

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Ltd., ***** vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** Handels-GmbH, 2. Chong H***** beide vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wegen US $ 636.172 sA und Feststellung (Streitwert EUR 19.620), über den Revisionsrekurs des Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. April 2003, GZ 3 R 198/02p-37, womit über Rekurs der klagenden Partei der im Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. August 2002, GZ 27 Cg 102/01g-31, enthaltene Beschluss hinsichtlich des Zweitbeklagten behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Zweitbeklagten wird Folge gegeben.

Der Beschluss Punkt II) der Entscheidung des Berufungsgerichtes, womit Punkt III. des erstgerichtlichen Beschlusses in Ansehung des Zweitbeklagten behoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, wird aufgehoben und diesbezüglich in der Sache selbst der Beschluss des Erstgerichtes einschließlich der erstgerichtlichen Kostenentscheidung (Punkt IV.) wiederhergestellt, hinsichtlich der Kostenentscheidung jedoch mit der Maßgabe, dass sie einschließlich der von dieser Entscheidung nicht berührten zweitinstanzlichen Festsetzung der Kosten der Erstbeklagten im Verfahren 1. Instanz insgesamt zu lauten hat:Der Beschluss Punkt römisch II) der Entscheidung des Berufungsgerichtes, womit Punkt römisch III. des erstgerichtlichen Beschlusses in Ansehung des Zweitbeklagten behoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, wird aufgehoben und diesbezüglich in der Sache selbst der Beschluss des Erstgerichtes einschließlich der erstgerichtlichen Kostenentscheidung (Punkt römisch IV.) wiederhergestellt, hinsichtlich der Kostenentscheidung jedoch mit der Maßgabe, dass sie einschließlich der von dieser Entscheidung nicht berührten zweitinstanzlichen Festsetzung der Kosten der Erstbeklagten im Verfahren 1. Instanz insgesamt zu lauten hat:

"Die Klägerin ist schuldig, der Erstbeklagten die mit EUR 12.270,49 bestimmten Kosten (darin enthalten EUR 2.035,35 USt und EUR 58,37 Barauslagen) und dem Zweitbeklagten die mit EUR 12.205,83 (darin enthalten EUR 2.012,46 USt und EUR 131,05 Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, dem Zweitbeklagten die mit EUR 5.372,89 bestimmten Kosten des Berufungs-, Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten EUR 895,51 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Über Antrag der Klägerin, die sich gegenüber der Erstbeklagten auf die Annahme des Wechsels und gegenüber dem Zweitbeklagten auf eine Wechselbürgschaft berief, erließ das Erstgericht am 22. 6. 2001 einen Wechselzahlungsauftrag über US-$ 636.172 samt 6 % Zinsen seit 24. 9. 1999. Bereits mit dem Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages verband die Klägerin ein Eventualbegehren auf Zahlung von US-$ 636.172 samt Nebengebühren, das sie auf das Grundgeschäft (Verkauf von Ersatzteilen), auf ein konstitutives Anerkenntnis und auf "Schadenersatz infolge Herauslockens mit täuschenden Mitteln einer Geldsumme" stützte.

Die Beklagten bestritten in den rechtzeitig erhobenen Einwendungen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und die Zuständigkeit des Erstgerichtes mit dem Hinweis darauf, dass die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes in Korea vereinbart hätten. Im Zeitpunkt der Annahme des Wechsels habe Name und Unterschrift des Ausstellers gefehlt. Dabei handle es sich um einen Fehler des früheren Geschäftsführers der Klägerin; nicht aber um eine bewusste Unvollständigkeit. Die Vervollständigung des Wechsels durch den Klagevertreter stelle eine Verfälschung des ungültigen Wechsels dar. Der Zweitbeklagte sei vom Geschäftsführer der Klägerin gezwungen worden, den Wechsel für die Erstbeklagte und auch im eigenen Namen anzunehmen. Schließlich wendeten die Beklagten die Nichtigkeit des Vermittlungsgeschäftes ein, woraus sich ergebe, dass aus dem Grundgeschäft keine Ansprüche zustünden: Das Grundgeschäft (Waffenhandel) sei zwischen der A***** Ltd Seoul und der K***** Ltd Korea geschlossen wurden.

Mit Urteil vom 14. August 2002, in welches das Erstgericht den (rechtskräftigen) Beschluss auf Abweisung der Einreden der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und der Unzuständigkeit betreffend das Hauptbegehren aufnahm, hob das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag vom 22. 6. 2001 hinsichtlich beider Beklagter auf und wies das Begehren auf Zahlung der Wechselsumme von US-$ 636.172 samt 6 % Zinsen seit 24. 9. 1999 ab. Das Eventualbegehren auf Zahlung von US-$ 636.172 sA wies das Erstgericht mit ebenfalls in das Urteil aufgenommenem Beschluss hinsichtlich beider Beklagter zurück. Das im Zuge des Verfahrens gestellte zweite Eventualbegehren auf Feststellung, dass der Zweitbeklagte für sämtliche Schäden aus der rechtswidrigen Verbringung von Vermögen der A***** Handels-GmbH sowie aus der Konkursverschleppung hafte (S 9 in ON 26), wies das Erstgericht ebenfalls zurück. In Punkt IV. verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zur Zahlung der mit EUR 24.411,66 bestimmten Verfahrenskosten an die Beklagten.Mit Urteil vom 14. August 2002, in welches das Erstgericht den (rechtskräftigen) Beschluss auf Abweisung der Einreden der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und der Unzuständigkeit betreffend das Hauptbegehren aufnahm, hob das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag vom 22. 6. 2001 hinsichtlich beider Beklagter auf und wies das Begehren auf Zahlung der Wechselsumme von US-$ 636.172 samt 6 % Zinsen seit 24. 9. 1999 ab. Das Eventualbegehren auf Zahlung von US-$ 636.172 sA wies das Erstgericht mit ebenfalls in das Urteil aufgenommenem Beschluss hinsichtlich beider Beklagter zurück. Das im Zuge des Verfahrens gestellte zweite Eventualbegehren auf Feststellung, dass der Zweitbeklagte für sämtliche Schäden aus der rechtswidrigen Verbringung von Vermögen der A***** Handels-GmbH sowie aus der Konkursverschleppung hafte (S 9 in ON 26), wies das Erstgericht ebenfalls zurück. In Punkt römisch IV. verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zur Zahlung der mit EUR 24.411,66 bestimmten Verfahrenskosten an die Beklagten.

Die Abweisung des Hauptbegehrens begründete das Erstgericht mit der Ungültigkeit des unbewusst unvollständig ausgefüllten Wechsels. Die Zurückweisung der Eventualbegehren gründete das Erstgericht darauf, dass in diesem Umfang von der Wirksamkeit der vereinbarten Schiedsklausel auszugehen sei.

Der gegen die Abweisung des Hauptbegehrens gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht nicht Folge. Über Rekurs der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht als Rekursgericht die Zurückweisung des Eventualbegehrens gegenüber der Erstbeklagten, gab jedoch dem Rekurs in Ansehung der beiden gegen den Zweitbeklagten gerichteten Eventualbegehren Folge, behob insoweit den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die beiden gegen den Zweitbeklagten gerichteten Eventualbegehren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Hinsichtlich des Zweitbeklagten behielt das Rekursgericht die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch der Beschluss des Rekursgerichtes, mit welchem dem Rekurs der Klägerin in Ansehung der Zurückweisung der Eventualbegehren gegenüber dem Zweitbeklagten Folge gegeben wurde. Die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und die Abweisung des Wechselzahlungsbegehrens gegenüber beiden Beklagten ist ebenso rechtskräftig wie die Zurückweisung des Eventualbegehrens gegenüber der Erstbeklagten.

Zu der hier allein interessierenden Frage der Zulässigkeit der Erhebung zweier Eventualbegehren gegen den Zweitbeklagten führte das Rekursgericht zusammengefasst aus, dass die Schiedsvereinbarung nur zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten geschlossen worden sei. Gegenüber dem Zweitbeklagten wirke die Schiedsvereinbarung jedoch nicht. Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass die Frage, ob im Wechselverfahren über Ansprüche aus dem Grundgeschäft auch dann entschieden werden könne, wenn diese gleichzeitig mit der Wechselmandatsklage erhoben würden, kontroversiell beurteilt werden könne. Die dazu aufgefundenen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0039946 und RS0044685) stünden in einem gewissen Spannungsverhältnis.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (Fasching IV 597; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 930; Kodek in Rechberger2 vor § 555 ZPO Rz 4; Holzhammer, Zivilprozessrecht2 353 f; SZ 59/211; SZ 66/125; 8 Ob 16/95 = RdW 1996, 168; AnwBl 1997/6283; zuletzt 8 Ob 221/01k), dass eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich ist. Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft oder aus einem anderen Rechtsgrund neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist daher unzulässig. Lediglich in der Entscheidung 8 Ob 59/89 wurde ohne Begründung ein "auf Bereicherung und jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestütztes Eventualbegehren im Wechselmandatsverfahren für zulässig erachtet. Diese Entscheidung widerspricht allerdings der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die sich auf § 227 Abs 1 Z 2 ZPO gründet. Danach können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten nur dann in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist. Dieser Grundsatz gilt auch für bloß hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren), die somit ebenfalls nur dann zulässig sind, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist (RIS-Justiz RS0037665; vgl zum vergleichbaren Fall eines Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren, welches ausdrücklich als unzulässig angesehen wurde, RZ 1994/29).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (Fasching römisch IV 597; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 930; Kodek in Rechberger2 vor Paragraph 555, ZPO Rz 4; Holzhammer, Zivilprozessrecht2 353 f; SZ 59/211; SZ 66/125; 8 Ob 16/95 = RdW 1996, 168; AnwBl 1997/6283; zuletzt 8 Ob 221/01k), dass eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich ist. Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft oder aus einem anderen Rechtsgrund neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist daher unzulässig. Lediglich in der Entscheidung 8 Ob 59/89 wurde ohne Begründung ein "auf Bereicherung und jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestütztes Eventualbegehren im Wechselmandatsverfahren für zulässig erachtet. Diese Entscheidung widerspricht allerdings der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die sich auf Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gründet. Danach können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten nur dann in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist. Dieser Grundsatz gilt auch für bloß hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren), die somit ebenfalls nur dann zulässig sind, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist (RIS-Justiz RS0037665; vergleiche zum vergleichbaren Fall eines Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren, welches ausdrücklich als unzulässig angesehen wurde, RZ 1994/29).

Davon zu unterscheiden sind zwei anders gelagerte Fälle: Einerseits steht es dem Kläger, der einen gültigen Wechsel in Händen hat, frei, bloß eine Wechselklage zu erheben, also ein ordentliches Verfahren einzuleiten (Rechberger/Simotta aaO Rz 932; Holzhammer aaO 354; SZ 66/125; SZ 70/169). Andererseits wurde erwogen (zB 8 Ob 580/88 zum Aufkündigungsverfahren; Kodek aaO vor § 555 Rz 4), dass eine Klageänderung auch im Wechselmandatsverfahren (bzw im Aufkündigungsverfahren) grundsätzlich zulässig ist. Es kann daher der zunächst als Klagegrund geltend gemachte Wechselanspruch durch einen Anspruch aus dem Grundgeschäft ersetzt werden. Dabei liegt eine Klageänderung jedoch nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keinen Zweifel lässt, er also deutlich macht, sein Begehren nun auf einen neuen Rechtsgrund (und nicht mehr auf das Wechselmandatsverfahren bzw auf das Aufkündigungsverfahren) zu stützen (vgl SZ 59/211; Kodek aaO).Davon zu unterscheiden sind zwei anders gelagerte Fälle: Einerseits steht es dem Kläger, der einen gültigen Wechsel in Händen hat, frei, bloß eine Wechselklage zu erheben, also ein ordentliches Verfahren einzuleiten (Rechberger/Simotta aaO Rz 932; Holzhammer aaO 354; SZ 66/125; SZ 70/169). Andererseits wurde erwogen (zB 8 Ob 580/88 zum Aufkündigungsverfahren; Kodek aaO vor Paragraph 555, Rz 4), dass eine Klageänderung auch im Wechselmandatsverfahren (bzw im Aufkündigungsverfahren) grundsätzlich zulässig ist. Es kann daher der zunächst als Klagegrund geltend gemachte Wechselanspruch durch einen Anspruch aus dem Grundgeschäft ersetzt werden. Dabei liegt eine Klageänderung jedoch nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keinen Zweifel lässt, er also deutlich macht, sein Begehren nun auf einen neuen Rechtsgrund (und nicht mehr auf das Wechselmandatsverfahren bzw auf das Aufkündigungsverfahren) zu stützen vergleiche SZ 59/211; Kodek aaO).

Das Rekursgericht hat nun offenbar den Rechtssatz zu RIS-Justiz RS0039946 dahin missverstanden, dass auch neben dem aufrecht erhaltenen Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein Begehren etwa auf Zahlung der Wechselsumme aus dem Grundgeschäft gestellt werden kann. Allerdings sagt der Leitsatz zu RS0039946, dass die Besonderheit des Wechselverfahrens die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht grundsätzlich ausschließt, gerade nicht aus, dass neben dem (aufrecht erhaltenen) Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein anderes, nicht im Wechselmandatsverfahren zu erledigendes Begehren gestellt werden kann. Vielmehr ist nur denkbar (so ausdrücklich 5 Ob 580/82), dass - innerhalb der Grenzen des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO - eine Klageänderung im Weg der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes zulässig ist.Das Rekursgericht hat nun offenbar den Rechtssatz zu RIS-Justiz RS0039946 dahin missverstanden, dass auch neben dem aufrecht erhaltenen Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein Begehren etwa auf Zahlung der Wechselsumme aus dem Grundgeschäft gestellt werden kann. Allerdings sagt der Leitsatz zu RS0039946, dass die Besonderheit des Wechselverfahrens die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht grundsätzlich ausschließt, gerade nicht aus, dass neben dem (aufrecht erhaltenen) Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein anderes, nicht im Wechselmandatsverfahren zu erledigendes Begehren gestellt werden kann. Vielmehr ist nur denkbar (so ausdrücklich 5 Ob 580/82), dass - innerhalb der Grenzen des Paragraph 235, Absatz eins, bis 3 ZPO - eine Klageänderung im Weg der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes zulässig ist.

Im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Klägerin jedoch für eine Wechselmandatsklage entschieden und eine Klageänderung dahin, dass anstelle des Begehrens auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein Zahlungsbegehren, gestützt auf das Grundgeschäft oder einen anderen Rechtsgrund erhoben wird, nie vorgenommen.

Im Ergebnis zu Recht hat daher das Erstgericht auch die Eventualbegehren gegenüber dem Zweitbeklagten zurückgewiesen. Dessen Entscheidung war daher wieder herzustellen, ohne dass es auf die im Revisionsrekurs erneut aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch gegenüber dem Zweitbeklagten ankäme.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. USt war dem Zweitbeklagten im Hinblick auf seinen im Inland gelegenen Wohnsitz zuzusprechen (vgl dazu Thiele, Prozesskostenersatz und ausländische Umsatzsteuer, AnwBl 2001, 630 ff).Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. USt war dem Zweitbeklagten im Hinblick auf seinen im Inland gelegenen Wohnsitz zuzusprechen vergleiche dazu Thiele, Prozesskostenersatz und ausländische Umsatzsteuer, AnwBl 2001, 630 ff).

Textnummer

E71433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00113.03F.1030.000

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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