Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Herbert Bernold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich B*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wider die beklagte Partei D***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Ingo Schreiber ua, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen EUR 12.765,92 brutto abzüglich EUR 1.692,75 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. August 2003, GZ 9 Ra 101/03v-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2003, GZ 3 Cga 148/02z-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am Dienstag, den 2. 9. 2003 zugestellt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die beklagte Partei erhob mit dem am Montag, den 29. 9 2003, zur Post gegebenen Schriftsatz eine ordentliche Revision verbunden mit einem Zulassungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO. Diesen Schriftsatz adressierte sie an das Oberlandesgericht Wien, wo er am 30. 9. 2003 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde. Dort ist er dann am 1. 10. 2003 eingelangt.Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am Dienstag, den 2. 9. 2003 zugestellt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die beklagte Partei erhob mit dem am Montag, den 29. 9 2003, zur Post gegebenen Schriftsatz eine ordentliche Revision verbunden mit einem Zulassungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO. Diesen Schriftsatz adressierte sie an das Oberlandesgericht Wien, wo er am 30. 9. 2003 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde. Dort ist er dann am 1. 10. 2003 eingelangt.
Rechtliche Beurteilung
Damit ist die Revision aber erst am neunundzwanzigsten Tag und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 505 Abs 2 ZPO iVm § 464 Abs 1 ZPO; Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 1 zu § 464) bei dem Gericht eingelangt, bei dem sie einzubringen war (vgl § 505 Abs 1 ZPO). Nur dann wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert gewesen wäre, könnte entsprechend § 89 GOG das Datum der Postaufgabe zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision herangezogen werden (OGH RIS-Justiz RS0041584; RIS-Justiz RS0041608; RIS-Justiz RS0041753; RIS-Justiz RS0043729). Da der Schriftsatz aber an das falsche Gericht adressiert war und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim richtigen Gericht eingelangt ist, war das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.Damit ist die Revision aber erst am neunundzwanzigsten Tag und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz eins, ZPO; Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 464,) bei dem Gericht eingelangt, bei dem sie einzubringen war vergleiche Paragraph 505, Absatz eins, ZPO). Nur dann wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert gewesen wäre, könnte entsprechend Paragraph 89, GOG das Datum der Postaufgabe zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision herangezogen werden (OGH RIS-Justiz RS0041584; RIS-Justiz RS0041608; RIS-Justiz RS0041753; RIS-Justiz RS0043729). Da der Schriftsatz aber an das falsche Gericht adressiert war und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim richtigen Gericht eingelangt ist, war das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch der von der beklagten Partei gestellte - im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen allerdings nicht vorgesehene - Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gemäß § 508 Abs 2 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen gleichfalls beim Erstgericht einzubringen gewesen wäre.Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch der von der beklagten Partei gestellte - im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen allerdings nicht vorgesehene - Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen gleichfalls beim Erstgericht einzubringen gewesen wäre.
Textnummer
E71498European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00104.03G.1030.000Im RIS seit
29.11.2003Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012