TE OGH 2003/10/30 8Ob108/03w

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Adam G*****, Pensionsinhaber, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen Zahlung von EUR 27.263,75 sA und einer monatlichen Rente von EUR 145,35, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. Februar 2003, GZ 53 R 275/02a-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

1. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:

a) Das Berufungsgericht führte wegen Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, bezogen auf die Kausalität des Sturzes der Klägerin vor der Pension des Beklagten für die erlittenen Verletzungen, eine Beweiswiederholung durch. Die ebenfalls erfolgte Beweisergänzung bezog sich hingegen lediglich auf die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, welche Mehraufwendungen der Klägerin seit dem Unfall erwachsen (Haushaltshilfe, Hilfe des Sohnes und von Nachbarn).

Rechtliche Beurteilung

Für die Beweiswiederholung gilt - zum Unterschied zur Beweisergänzung - das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger2 § 482 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0041969; EvBl 1991/95; 8 Ob 606/90), wobei selbst auf ein im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO zulässiges neues Vorbringen nur dann Rücksicht genommen werden kann, wenn es in der Berufungsschrift bzw in der Berufungsmitteilung enthalten ist (RIS-Justiz RS0041992).Für die Beweiswiederholung gilt - zum Unterschied zur Beweisergänzung - das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger2 Paragraph 482, ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0041969; EvBl 1991/95; 8 Ob 606/90), wobei selbst auf ein im Sinne des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO zulässiges neues Vorbringen nur dann Rücksicht genommen werden kann, wenn es in der Berufungsschrift bzw in der Berufungsmitteilung enthalten ist (RIS-Justiz RS0041992).

Ein Eingehen auf die in der außerordentlichen Revision des Beklagten als erheblich bezeichnete Frage, ob die vom Beklagten erst nach Erstattung der Berufungsbeantwortung beantragte Einvernahme des Privatgutachters als Zeugen geboten war, um eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu verhindern, erübrigt sich daher.

b) Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0085118). Ob ein weiteres Sachverständigenguachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320).

2. Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, bereits bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung verändern können, ist bei der Rentenbemessung hingegen nicht Bedacht zu nehmen (ZVR 1985/11; ZVR 1998/21; SZ 71/5). Warum diese Grundsätze bei Gewährung einer Rente wegen Vermehrung der Bedürfnisse (vgl 2 Ob 86/95; 3 Ob 193/00d) nicht gelten sollen, zeigt die Klägerin nicht auf.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, bereits bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung verändern können, ist bei der Rentenbemessung hingegen nicht Bedacht zu nehmen (ZVR 1985/11; ZVR 1998/21; SZ 71/5). Warum diese Grundsätze bei Gewährung einer Rente wegen Vermehrung der Bedürfnisse vergleiche 2 Ob 86/95; 3 Ob 193/00d) nicht gelten sollen, zeigt die Klägerin nicht auf.

Ein Vorbringen dahin, dass im konkreten Fall (Zuspruch einer Rente wegen vermehrter Haushaltsführungskosten) schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist, erstattete die Klägerin in erster Instanz nicht. Darüberhinaus stehen die Kosten einer Haushaltshilfe mit dem Verbraucherpreisindex ebensowenig im Zusammenhang wie die Höhe des Verdienstentganges. Dass sich das Berufungsgericht bei Abweisung des Wertsicherungsbegehrens bezüglich der der Klägerin zuerkannten Rente wegen vermehrter Bedürfnisse auf die Entscheidung ZVR 1998/21 berief, wirft daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf.

Textnummer

E71368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00108.03W.1030.000

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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