TE OGH 2003/10/30 2Ob253/03z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mahmut K*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, und den auf Seite des Klägers beigetretenen Nebenintervenienten Marlene und Norbert K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Ing. Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in Schwaz, sowie Erich N*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagten Parteien 1. Eduard T*****, I-*****, 2. A***** Versicherungsgesellschaft, I-*****, und 3. ***** Versicherung*****, alle vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 9.215,04 sA, über die Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Mai 2003, GZ 3 R 39/03i, 3 R 40/03m-47, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 2002, GZ 10 Cg 182/01g-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger und den Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** die mit je EUR 1.208,67 (darin enthalten USt von EUR 86,61 und Barauslagen von EUR 689) bestimmten Kosten der Revisionen zu ersetzen.

Dem Rekurs des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. 12. 2002, GZ 10 Cg 182/01g-34, wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 122,50 (darin enthalten USt von EUR 20,42) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21. 9. 1999 ereignete sich auf der Inntalautobahn ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger, der Erstbeklagte und die Nebenintervenienten als Lenker bzw Halter verschiedener Fahrzeuge beteiligt waren. Die Beteiligten fuhren am Unfallstag hintereinander auf der Überholspur der Inntalautobahn von Osten nach Westen. Als Erster fuhr der Kläger, hinter ihm fuhr Marlene K*****, dahinter der Erstbeklagte, am Ende der Kolonne fuhr Erich N*****; die Fahrzeuge hielten eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h ein. Da sich auf der Überholspur vor dem Fahrzeug des Klägers ein Stau gebildet hatte, musste dieser sein Fahrzeug abbremsen, was ihm auch kollisionsfrei gelang. In der Folge kam es jedoch zur Kollision zwischen den Fahrzeugen aller genannter Personen, wobei Fahrzeug- und Personenschäden entstanden.

Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 9.215,04 sA mit der Begründung, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil er unaufmerksam gefahren und dadurch den Auffahrunfall verursacht und verschuldet habe. Der Kläger begehrt den Ersatz verschiedener Sachschäden sowie die Bezahlung eines Schmerzengeldes von DM 2.000.

Die Beklagten wendeten ein, der Unfall habe für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt, weil er sich derart ereignet habe, dass der Nebenintervenient N***** auf das Fahrzeug des Erstbeklagten aufgefahren sei; er habe dieses Fahrzeug auf den vor ihm fahrenden PKW der Marlene K***** aufgeschoben und dieses hätte wiederum das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die Beklagten machten auch verschiedene Gegenforderungen geltend.

Das Erstgericht sprach - auf Basis einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 - aus, die Klagsforderung bestehe mit EUR 3.721,50 zu Recht, nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung; es verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 3.721,50 sA sowie zum Ersatz von EUR 688,17 an anteiligen Prozesskosten. Das Mehrbegehren von EUR 5.943,54 sA wurde abgewiesen und im Punkt 5 des Urteils der Kläger für schuldig erkannt, den beklagten Parteien anteilige Prozesskosten in der Höhe von EUR 1.551,28 (darin enthalten USt von EUR 186,91 und Barauslagen von EUR 429,78) zu ersetzen.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Kläger war in Begleitung seiner Ehegattin auf dem Weg in die Türkei. Im Zuge einer Massenkarambolage gab es durch den Anprall des von Marlene K***** gelenkten Fahrzeuges eine starke Erschütterung am Fahrzeug des Klägers. Der Kläger erlitt leichte Verletzungen, sein Fahrzeug und verschiedene mittransportierte Geräte wurden beschädigt. Er kam zwar mit dem beschädigten Fahrzeug noch in die Türkei, ließ es jedoch dort verschrotten. Durch den Unfall wurde auch das Fahrzeug des Erstbeklagten beschädigt. Die Haftpflichtversicherung der Nebenintervenienten Erich N***** hat an den Erstbeklagten EUR 11.588,98 bezahlt.

In welcher Reihenfolge und in welcher näheren Art und Weise die Kollisionen erfolgten, konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere war nicht feststellbar, ob der Erstbeklagte kollisionsfrei hinter dem Fahrzeug der Marlene K***** zum Stillstand gekommen ist und erst dadurch, dass N***** von hinten mit seinem Fahrzeug kollidierte, auf das Fahrzeug der Marlene K***** geschoben wurde, oder ob er zuerst mit dem Heck des Fahrzeuges der Marlene K***** kollidierte und erst in der Folge N***** mit seinem Fahrzeug gegen das Heck des Beklagtenfahrzeuges stieß. Es war auch nicht feststellbar, ob Marlene K*****, bevor es zur Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem des Erstbeklagten kam, kollisionsfrei hinter dem Fahrzeug des Klägers anhalten konnte oder ob sie auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist und erst anschließend die Kollision des Beklagtenfahrzeuges mit ihrem Fahrzeug erfolgte. Es konnten die Tiefenabstände nicht festgestellt werden, desgleichen nicht, ob durch allenfalls vorangegangene Kollisionen der Bremsweg für das Beklagtenfahrzeug oder für jenes des Nebenintervenienten N***** verkürzt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob einer der Beteiligten verspätet reagierte, auch die Kollisionsgeschwindigkeiten ließen sich nicht feststellen; der Unfall ist aus technischer Sicht überhaupt nicht ausreichend rekonstruierbar.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei nach Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens österreichisches Recht maßgeblich. Werde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hänge im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes gemäß § 11 EKHG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht worden sei. Dem Kläger sei ein Verschulden nicht anzulasten, er habe aber auch den Beweis eines Verschuldens des Erstbeklagten nicht erbracht. Bei der Gewichtung der Betriebsgefahr sei die Summe der Gefahren der Fahrzeuge miteinander zu vergleichen. Sollten das Fahrzeug des Klägers und auch jenes des Erstbeklagten bereits gestanden sein, ehe es zur Kollision kam, sei die Betriebsgefahr jedenfalls gleich groß. Sollte das Fahrzeug des Klägers bereits gestanden und das Fahrzeug des Erstbeklagten erst anschließend auf die stehenden Fahrzeuge aufgefahren sein, wäre die Betriebsgefahr des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit jener eines auf der Überholspur der Autobahn stehenden Fahrzeuges ebenfalls gleich groß einzustufen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen seien die Schäden im Verhältnis 1: 1 zu teilen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei nach Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens österreichisches Recht maßgeblich. Werde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hänge im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes gemäß Paragraph 11, EKHG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht worden sei. Dem Kläger sei ein Verschulden nicht anzulasten, er habe aber auch den Beweis eines Verschuldens des Erstbeklagten nicht erbracht. Bei der Gewichtung der Betriebsgefahr sei die Summe der Gefahren der Fahrzeuge miteinander zu vergleichen. Sollten das Fahrzeug des Klägers und auch jenes des Erstbeklagten bereits gestanden sein, ehe es zur Kollision kam, sei die Betriebsgefahr jedenfalls gleich groß. Sollte das Fahrzeug des Klägers bereits gestanden und das Fahrzeug des Erstbeklagten erst anschließend auf die stehenden Fahrzeuge aufgefahren sein, wäre die Betriebsgefahr des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit jener eines auf der Überholspur der Autobahn stehenden Fahrzeuges ebenfalls gleich groß einzustufen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen seien die Schäden im Verhältnis 1: 1 zu teilen.

Die Schadenersatzansprüche des Klägers beliefen sich auf EUR 7.443,50, 50 %, hievon die Hälfte, das seien EUR 3.721,75, hätten ihm die Beklagten zu ersetzen. Die eingewendeten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht.

Gegen den klagsstattgebenden Teil erhoben die beklagten Parteien Berufung, der Kläger bekämpfte nur die Kostenentscheidung im Punkt5 des Ersturteiles mit Rekurs.

Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Die klagende Partei wurde mit ihrem Kostenrekurs auf die Kostenentscheidung im Zusammenhang mit der Abweisung des Klagebegehrens verwiesen.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsfrage aus, auch im Bereich der EKHG-Haftung obliege dem Geschädigten der Nachweis des tatsächlichen Ursachenzusammenhanges zwischen dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges und dem eingetretenen Schaden; werde er nicht erbracht, so fehle es an einem den Lenker und Halter verpflichtenden Haftungsgrund. Im vorliegenden Fall stehe lediglich fest, dass der Schaden des Klägers auf die Kollision mit dem nachfolgenden, von Marlene K***** gelenkten Fahrzeug zurückzuführen sei. Es sei aber offen, ob Marlene K***** auf den PKW des Klägers aufgefahren oder durch den Anprall des Erstbeklagten auf diesen aufgeschoben worden sei. Habe aber ein Unfallsbeteiligter den Schaden nachgewiesenermaßen real herbeigeführt und lasse sich die potenzielle Verursachung durch einen anderen Unfallsbeteiligten nicht ausschließen, so hafte allein der reale und nicht auch der potenzielle Verursacher. Bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht (2 Ob 12/86 = VR 1987/76). Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass wegen der feststehenden Schadensverursachung durch die Unfallsbeteiligte Marlene K***** die bloß mögliche Kausalität des Erstbeklagten für eine Haftung nach dem EKHG nicht ausreiche.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Entscheidung 2 Ob 12/86 ein nicht völlig gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei; in diesem Falle sei gesichert gewesen, dass der dort Beklagte zunächst auf das Klagsfahrzeug aufgefahren sei.

Hinsichtlich des Kostenrekurses des Klägers führte das Rechtsmittelgericht aus, diesem sei durch die Neufassung des Kostenspruchs nunmehr der Boden entzogen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhoben der Kläger und die Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** Revision und beantragten, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die beklagten Parteien haben zu beiden Rechtsmitteln Revisionsbeantwortungen erstattet und beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen, allenfalls ihnen keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind zulässig und auch berechtigt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, man könne von ihm den Beweis der feststehenden Kausalität hinsichtlich des Erstbeklagten nicht verlangen; alle zumindest potenziellen Schädiger seien zusammen zum Ausgleich verpflichtet.

Die Nebenintervenienten meinen, es sei dem Erstbeklagten jedenfalls der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen, weil er den Beweis nicht erbracht habe, dass sein Verhalten für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Aufgrund der gleichwertigen gewöhnlichen Betriebsgefahr habe das Erstgericht zu Recht den Schaden 1:1 geteilt.Die Nebenintervenienten meinen, es sei dem Erstbeklagten jedenfalls der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen, weil er den Beweis nicht erbracht habe, dass sein Verhalten für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Aufgrund der gleichwertigen gewöhnlichen Betriebsgefahr habe das Erstgericht zu Recht den Schaden 1:1 geteilt.

Hiezu wurde erwogen:

Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, hat derjenige, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (RIS-Justiz RS0027310; ZVR 1998/112). Infolge der Unaufklärbarkeit des Herganges des Unfalles kann der Kläger die Haftung des Erstbeklagten nicht auf dessen Verschulden stützen.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob nicht die Beklagten die Haftung nach dem EKHG trifft. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten ist der Kläger, der ja sein Fahrzeug kollisionsfrei zum Stillstand brachte, kein Beteiligter im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG, sondern Dritter. Ihm gegenüber haften alle Schädiger gemäß § 8 EKHG solidarisch (ZVR 2001/62).Zu prüfen bleibt allerdings, ob nicht die Beklagten die Haftung nach dem EKHG trifft. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten ist der Kläger, der ja sein Fahrzeug kollisionsfrei zum Stillstand brachte, kein Beteiligter im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG, sondern Dritter. Ihm gegenüber haften alle Schädiger gemäß Paragraph 8, EKHG solidarisch (ZVR 2001/62).

Im Bereich der Gefährdungshaftung allerdings gehen nicht aufklärbare Ungewissheiten über den Unfallshergang insoweit zu Lasten des Haftpflichtigen, als ihn mangels Entlastung diese trifft (Apathy, Kommz EKHG, § 9 Rz 3 mwN; RS0058926; RS0058979); es hat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der Haftpflichtschuldner auch den Nachweis der fehlenden Kausalität zu erbringen (Schauer in Schwimann2 ABGB § 9 EKHG Rz 52 mwN).Im Bereich der Gefährdungshaftung allerdings gehen nicht aufklärbare Ungewissheiten über den Unfallshergang insoweit zu Lasten des Haftpflichtigen, als ihn mangels Entlastung diese trifft (Apathy, Kommz EKHG, Paragraph 9, Rz 3 mwN; RS0058926; RS0058979); es hat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der Haftpflichtschuldner auch den Nachweis der fehlenden Kausalität zu erbringen (Schauer in Schwimann2 ABGB Paragraph 9, EKHG Rz 52 mwN).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass für die Beurteilung der Haftung der beklagten Parteien davon auszugehen ist, dass der Erstbeklagte auf das von Marlene K***** gelenkte Fahrzeug stieß und dieses auf jenes des Klägers schob. Aufgrund der für den Bereich der Gefährdungshaftung geltenden Umkehr der Beweislast ist sohin davon auszugehen, dass der Kläger den Kausalitätsbeweis erbracht hat, die Beklagten aber nicht den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG erbringen konnten.Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass für die Beurteilung der Haftung der beklagten Parteien davon auszugehen ist, dass der Erstbeklagte auf das von Marlene K***** gelenkte Fahrzeug stieß und dieses auf jenes des Klägers schob. Aufgrund der für den Bereich der Gefährdungshaftung geltenden Umkehr der Beweislast ist sohin davon auszugehen, dass der Kläger den Kausalitätsbeweis erbracht hat, die Beklagten aber nicht den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG erbringen konnten.

Es war daher der Revision des Klägers Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Insoweit gründet sich die Kostenentscheidung auf die §§ 41, 50 ZPO.Insoweit gründet sich die Kostenentscheidung auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Aufgrund der Wiederherstellung des Ersturteiles ist nunmehr über den Kostenrekurs des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Ersturteil zu entscheiden. Der Kläger macht in diesem Rechtsmittel geltend, es handle sich im umsatzsteuerrechtlichen Sinn bei der erst-und zweitbeklagten Partei um im Ausland erbrachte Leistungen. Die Beklagten hätten die ausländische Umsatzsteuer behaupten und beweisen müssen, beides sei nicht geschehen, weshalb auch ein Umsatzsteuerzuspruch nicht geschehen könne.

Hiezu wurde erwogen:

Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (RIS-Justiz RS0114955). Da aber der Normalsteuersatz in Italien im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls 20 % betrug, ist die Kostenentscheidung des Erstgerichtes, die von einem solchen Umsatzsteuersatz ausgeht, zutreffend (vgl Thiele, Prozesskostenersatz und ausländische Umsatzsteuer, AnwBl 2001, 630 [Tabelle 632]).Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (RIS-Justiz RS0114955). Da aber der Normalsteuersatz in Italien im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls 20 % betrug, ist die Kostenentscheidung des Erstgerichtes, die von einem solchen Umsatzsteuersatz ausgeht, zutreffend vergleiche Thiele, Prozesskostenersatz und ausländische Umsatzsteuer, AnwBl 2001, 630 [Tabelle 632]).

Es war daher dem Kostenrekurs des Klägers nicht Folge zu geben und war ihm gemäß §§ 41, 50 ZPO der Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung der beklagten Partei aufzuerlegen.Es war daher dem Kostenrekurs des Klägers nicht Folge zu geben und war ihm gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO der Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung der beklagten Partei aufzuerlegen.

Textnummer

E71407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00253.03Z.1030.000

Im RIS seit

30.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten