Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Gläubiger 1.) Anneliese H***** und 2.) Christian G*****, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. August 2003, GZ 28 R 263/03g-90, womit der Rekurs der Gläubiger gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 2003, GZ 2 S 490/01y-77, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Gläubiger wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte den auf Antrag des Masseverwalters gefassten Beschluss des Gläubigerausschusses, die auf einer im Eigentum der nunmehrigen Revisionsrekurswerber stehenden Liegenschaft befindlichen Fahrnisse, Superädifikate und Bauwerke der Gemeinschuldnerin gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse auszuscheiden und der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung zu überlassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil der auf der Liegenschaft befindlichen Fahrnisse, allenfalls auch Superädifikate, gefährlichen Abfall darstellten. Die von den Gläubigern gegen die Ausscheidung erhobenen Einwände seien nicht zu hören, weil Liegenschaftseigentümer, die nur auf ihr wirtschaftliches Interesse verweisen könnten, nicht Verfahrensbeteiligte und nicht rekurslegitimiert seien. Da die Frage der Haftung davon, wer zur Verwertung dieser Fahrnisse berechtigt sei, völlig unabhängig sei, werde die Rechtsposition der Grundeigentümer durch die Ausscheidung nicht berührt.Das Erstgericht genehmigte den auf Antrag des Masseverwalters gefassten Beschluss des Gläubigerausschusses, die auf einer im Eigentum der nunmehrigen Revisionsrekurswerber stehenden Liegenschaft befindlichen Fahrnisse, Superädifikate und Bauwerke der Gemeinschuldnerin gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Konkursmasse auszuscheiden und der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung zu überlassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil der auf der Liegenschaft befindlichen Fahrnisse, allenfalls auch Superädifikate, gefährlichen Abfall darstellten. Die von den Gläubigern gegen die Ausscheidung erhobenen Einwände seien nicht zu hören, weil Liegenschaftseigentümer, die nur auf ihr wirtschaftliches Interesse verweisen könnten, nicht Verfahrensbeteiligte und nicht rekurslegitimiert seien. Da die Frage der Haftung davon, wer zur Verwertung dieser Fahrnisse berechtigt sei, völlig unabhängig sei, werde die Rechtsposition der Grundeigentümer durch die Ausscheidung nicht berührt.
Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Gläubiger zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,- übersteige. Der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung könnten einzelne Gläubiger den Ausscheidungsbeschluss gemäß § 119 Abs 5 KO nicht anfechten. Dies gelte auch für Massegläubiger, zumal die Haftung des Grundeigentümers für die Entfernung gefährlicher Abfälle unabhängig von deren Zugehörigkeit zur Masse bestehe. Auch könnte dem Rekurs sachlich kein Erfolg beschieden sein, weil die - von der Lehre einhellig abgelehnte - Entscheidung SZ 67/98 auf anderen Voraussetzungen basiert habe. Anders als dort sei nämlich hier Masseunzulänglichkeit gegeben, sodass die Beauftragung entsprechender Entsorgungsarbeiten nicht nur faktisch unmöglich, sondern auch rechtlich unzulässig wäre. Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Gläubiger ist unzulässig.Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Gläubiger zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,- übersteige. Der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung könnten einzelne Gläubiger den Ausscheidungsbeschluss gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO nicht anfechten. Dies gelte auch für Massegläubiger, zumal die Haftung des Grundeigentümers für die Entfernung gefährlicher Abfälle unabhängig von deren Zugehörigkeit zur Masse bestehe. Auch könnte dem Rekurs sachlich kein Erfolg beschieden sein, weil die - von der Lehre einhellig abgelehnte - Entscheidung SZ 67/98 auf anderen Voraussetzungen basiert habe. Anders als dort sei nämlich hier Masseunzulänglichkeit gegeben, sodass die Beauftragung entsprechender Entsorgungsarbeiten nicht nur faktisch unmöglich, sondern auch rechtlich unzulässig wäre. Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Gläubiger ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbestimmungen des § 528 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (8 Ob 90/98p = ZIK 1998, 209 mwN; 8 Ob 159/00s). Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung wird nicht als Bestätigung angesehen. Diese Leitlinie ist aber dann nicht anwendbar, wenn die zweite Instanz den angefochtenen Beschluss in der Sache nachprüfte, sodass der unterschiedliche Wortlaut des Spruchs allein am bestätigenden Charakter einer Entscheidung zweiter Instanz nichts ändert (8 Ob 70/00b mwN). Das betrifft auch Fälle, bei denen die meritorische Nachprüfung nur im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgte (3 Ob 69/02x). Verneinte die zweite Instanz nach sachlicher Erledigung der Rekursgründe letztlich etwa die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, so wurde dem Rekurs in Wahrheit nicht Folge gegeben (8 Ob 70/00b; 3 Ob 117/01d; 1 Ob 277/02w; 8 Ob 49/02t ua). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Das Gericht zweiter Instanz hat nicht nur die Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerber verneint, sondern hat darüber hinaus die sachliche Berechtigung des erstinstanzlichen Beschlusses bejaht.Gemäß Paragraph 171, KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbestimmungen des Paragraph 528, ZPO. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (8 Ob 90/98p = ZIK 1998, 209 mwN; 8 Ob 159/00s). Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung wird nicht als Bestätigung angesehen. Diese Leitlinie ist aber dann nicht anwendbar, wenn die zweite Instanz den angefochtenen Beschluss in der Sache nachprüfte, sodass der unterschiedliche Wortlaut des Spruchs allein am bestätigenden Charakter einer Entscheidung zweiter Instanz nichts ändert (8 Ob 70/00b mwN). Das betrifft auch Fälle, bei denen die meritorische Nachprüfung nur im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgte (3 Ob 69/02x). Verneinte die zweite Instanz nach sachlicher Erledigung der Rekursgründe letztlich etwa die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, so wurde dem Rekurs in Wahrheit nicht Folge gegeben (8 Ob 70/00b; 3 Ob 117/01d; 1 Ob 277/02w; 8 Ob 49/02t ua). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Das Gericht zweiter Instanz hat nicht nur die Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerber verneint, sondern hat darüber hinaus die sachliche Berechtigung des erstinstanzlichen Beschlusses bejaht.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E71432 8Ob111.03mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00111.03M.1030.000Dokumentnummer
JJT_20031030_OGH0002_0080OB00111_03M0000_000