Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen El Gohary E***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Juli 2003, GZ 024 Hv 173/02p-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen El Gohary E***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Juli 2003, GZ 024 Hv 173/02p-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
El Gohary E***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 24. Juli 2002 in Wien außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 2. August 1990 geborenen unmündigen Denise D***** vorgenommen hat, indem er mehrfach deren Brust betastete und streichelte.El Gohary E***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 24. Juli 2002 in Wien außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 2. August 1990 geborenen unmündigen Denise D***** vorgenommen hat, indem er mehrfach deren Brust betastete und streichelte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als berechtigt.
Nach der herrschenden Judikatur (vgl etwa EvBl 1982/20, RZ 1984/56, 9 Os 80/86, 15 Os 91/98 uva) hängt die Beantwortung der Frage, ob sexualbezogenes Betasten des Brustbereiches eines unmündigen Mädchens eine geschlechtliche Handlung ("Unzucht") iSd § 207 Abs 1 StGB darstellt, von der Reife des Tatobjektes ab, welche sich nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase, sondern zumindest in der Pubertät befinden muss, um solche Berührungskontakte auf die Geschlechtssphäre beziehen zu können, wobei das allgemeine Reifestadium des Mädchens, unabhängig vom konkreten Entwicklungsstand der Brustdrüsen, dafür maßgebend ist, ob die Brustregion bereits als eine dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartie angesehen werden kann, die einem geschlechtlichen Missbrauch zugänglich ist.Nach der herrschenden Judikatur vergleiche etwa EvBl 1982/20, RZ 1984/56, 9 Os 80/86, 15 Os 91/98 uva) hängt die Beantwortung der Frage, ob sexualbezogenes Betasten des Brustbereiches eines unmündigen Mädchens eine geschlechtliche Handlung ("Unzucht") iSd Paragraph 207, Absatz eins, StGB darstellt, von der Reife des Tatobjektes ab, welche sich nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase, sondern zumindest in der Pubertät befinden muss, um solche Berührungskontakte auf die Geschlechtssphäre beziehen zu können, wobei das allgemeine Reifestadium des Mädchens, unabhängig vom konkreten Entwicklungsstand der Brustdrüsen, dafür maßgebend ist, ob die Brustregion bereits als eine dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartie angesehen werden kann, die einem geschlechtlichen Missbrauch zugänglich ist.
Vorliegend haben die Tatrichter hiezu konstatiert, dass der Angeklagte das (bekleidete) Mädchen mit einer Hand bei der Hüfte nahm, ihr mit der anderen mehrmals auf die Brust griff und sie dabei öfters auf die Wange küsste, wobei er mit dem Vorsatz handelte, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen. "Bei Denise D***** handelt es sich um ein körperlich relativ großes schlankes Mädchen, welches die dritte Klasse Gymnasium besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Zeugin zumindest in der ersten Phase ihrer körperlichen Entwicklung befindet. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass der Angeklagte sich dazu hinreißen ließ, ihre Brust zu betasten und zu streicheln" (US 6).
Diese Urteilsannahmen vermögen aber, wie in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend moniert wird, konkrete Feststellungen dahingehend, inwieweit die Reife des Tatobjektes im Sinn obangeführter Judikatur fortgeschritten ist, sodass die Brüste des Mädchens physiologisch der Geschlechtssphäre der Genannten zuzurechnen wären, nicht zu ersetzen. Damit ist das angefochtene Urteil im aufgezeigten Umfang mit einem Feststellungsmangel behaftet.Diese Urteilsannahmen vermögen aber, wie in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend moniert wird, konkrete Feststellungen dahingehend, inwieweit die Reife des Tatobjektes im Sinn obangeführter Judikatur fortgeschritten ist, sodass die Brüste des Mädchens physiologisch der Geschlechtssphäre der Genannten zuzurechnen wären, nicht zu ersetzen. Damit ist das angefochtene Urteil im aufgezeigten Umfang mit einem Feststellungsmangel behaftet.
Im Übrigen legt die Beschwerde (inhaltlich Z 5) im Ergebnis zutreffend dar, dass es der Feststellung zur subjektiven Tatseite betreffend die Unmündigkeit des Tatopfers im Urteil an jeglicher Begründung mangelt.Im Übrigen legt die Beschwerde (inhaltlich Ziffer 5,) im Ergebnis zutreffend dar, dass es der Feststellung zur subjektiven Tatseite betreffend die Unmündigkeit des Tatopfers im Urteil an jeglicher Begründung mangelt.
Weil schon der aufgezeigte Feststellungs- bzw Begründungsmangel die Kassation des Schuldspruchs und die Anordnung der Verfahrenserneuerung erforderte, bedurfte das übrige Vorbringen keiner Erörterung.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E71327 15Os145.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00145.03.1104.000Dokumentnummer
JJT_20031104_OGH0002_0150OS00145_0300000_000