TE OGH 2003/11/5 9ObA104/03i

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald H*****, Beamter, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Dr. Josef Kehrer, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 4.102,60 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2003, GZ 11 Ra 52/03a-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass die dienstrechtlichen Beziehungen der Beamten zu ihrem Dienstgeber (Bund, Länder, Gemeinden) öffentlich-rechtlicher Art sind und dafür der Rechtsweg nicht zulässig ist, entspricht der völlig einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Die aus diesen Beziehungen resultierenden Streitigkeiten sind vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen (Ballon in Fasching I² Rz 98 zu § 1 JN). Richtig ist, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtsweges nur auf Ansprüche bezieht, welche auf der öffentlich rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen, während andere Ansprüche des Beamten im Rechtsweg geltend zu machen sind; der hier geltend gemachte Besoldungsanspruch beruht aber auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten und ist daher im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (9 ObA 199/02h; Ballon in Fasching I² Rz 98ff zu § 1 JN). Dass als Vorfrage der Bestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist und der Kläger in diesem Zusammenhang einen Willensmangel bei der Abgabe seiner Austrittserklärung geltend macht, ändert daran nichts. Seinen Einwand, dass der Verwaltungsrechtsweg mit den Erfordernissen des Art 6 EMRK nicht in Einklang stehe, wird der Revisionsrekurswerber vor den für den geltend gemachten Anspruch zuständigen Verwaltungsbehörden zu erheben haben. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs kann er mit diesem Einwand nicht bewirken (9 ObA 199/02h).Dass die dienstrechtlichen Beziehungen der Beamten zu ihrem Dienstgeber (Bund, Länder, Gemeinden) öffentlich-rechtlicher Art sind und dafür der Rechtsweg nicht zulässig ist, entspricht der völlig einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Die aus diesen Beziehungen resultierenden Streitigkeiten sind vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen (Ballon in Fasching I² Rz 98 zu Paragraph eins, JN). Richtig ist, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtsweges nur auf Ansprüche bezieht, welche auf der öffentlich rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen, während andere Ansprüche des Beamten im Rechtsweg geltend zu machen sind; der hier geltend gemachte Besoldungsanspruch beruht aber auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten und ist daher im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (9 ObA 199/02h; Ballon in Fasching I² Rz 98ff zu Paragraph eins, JN). Dass als Vorfrage der Bestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist und der Kläger in diesem Zusammenhang einen Willensmangel bei der Abgabe seiner Austrittserklärung geltend macht, ändert daran nichts. Seinen Einwand, dass der Verwaltungsrechtsweg mit den Erfordernissen des Artikel 6, EMRK nicht in Einklang stehe, wird der Revisionsrekurswerber vor den für den geltend gemachten Anspruch zuständigen Verwaltungsbehörden zu erheben haben. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs kann er mit diesem Einwand nicht bewirken (9 ObA 199/02h).

Die Frage, ob eine Klageänderung zuzulassen ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und ist daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (2 Ob 236/00w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann aber hier nicht die Rede sein, zumal die Sache in der Tagsatzung, in der die Klageänderung beantragt wurde, entscheidungsreif war und die Bewilligung der begehrten Änderung zu einer Erstreckung der Tagsatzung und zur Durchführung einer (für die Entscheidung über das bisherige Klagebegehren nicht erforderlichen) Beweisaufnahme geführt hätte.Die Frage, ob eine Klageänderung zuzulassen ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und ist daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (2 Ob 236/00w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann aber hier nicht die Rede sein, zumal die Sache in der Tagsatzung, in der die Klageänderung beantragt wurde, entscheidungsreif war und die Bewilligung der begehrten Änderung zu einer Erstreckung der Tagsatzung und zur Durchführung einer (für die Entscheidung über das bisherige Klagebegehren nicht erforderlichen) Beweisaufnahme geführt hätte.

Anmerkung

E71508 9ObA104.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00104.03I.1105.000

Dokumentnummer

JJT_20031105_OGH0002_009OBA00104_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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