TE OGH 2003/11/5 9ObA116/03d

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Uwe S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Klaus L*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwältin in Wien, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Daniela R*****, *****, 2. Dr. Gerhard H*****, *****, und 3. Dr. Hans K*****, *****, sämtliche *****, sämtliche vertreten durch Dr. Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 19.777,94 brutto zuzüglich EUR 142,44 netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2003, GZ 8 Ra 44/03d-76, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision:

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Vertreterin des Beklagten und der Nebenintervenienten am 26. August 2003 (durch Hinterlegung) zugestellt. Am 23. 9. 2003, 22.30 Uhr, gab sie die namens der beklagten Partei und der Nebenintervenienten erhobene außerordentliche Revision per Telekopie (Telefax) an das Erstgericht auf. Auf S 11 des insgesamt 22 Seiten umfassenden Schriftsatzes wurde die Übertragung mitten im Satz unterbrochen. Noch vor Erteilung eines (- schon im Hinblick auf das Fehlen einer Anwaltsunterschrift auf der Telekopie erforderlichen -) Verbesserungsauftrags gab die Beklagten- und Nebenintervenientenvertreterin am 24. 9. 2003 einen - vollständigen - Schriftsatz desselben Inhalts zur Post. Da es sich bei dem per Telefax aufgegebenen Rechtsmittel ganz offensichtlich um kein "leeres" handelte (- etwa, um dadurch eine Fristverlängerung zu bewirken - s. RIS-Justiz RS0036478), ist die Unterbrechung der Übertragung als Inhaltsmangel (§ 64 Abs 1 ZPO) zu beurteilen, welcher einer Verbesserung zugänglich war. Die Verbesserung erfolgte wirksam mit dem am 24. 9. 2003 zur Post gegebenen Schriftsatz.Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Vertreterin des Beklagten und der Nebenintervenienten am 26. August 2003 (durch Hinterlegung) zugestellt. Am 23. 9. 2003, 22.30 Uhr, gab sie die namens der beklagten Partei und der Nebenintervenienten erhobene außerordentliche Revision per Telekopie (Telefax) an das Erstgericht auf. Auf S 11 des insgesamt 22 Seiten umfassenden Schriftsatzes wurde die Übertragung mitten im Satz unterbrochen. Noch vor Erteilung eines (- schon im Hinblick auf das Fehlen einer Anwaltsunterschrift auf der Telekopie erforderlichen -) Verbesserungsauftrags gab die Beklagten- und Nebenintervenientenvertreterin am 24. 9. 2003 einen - vollständigen - Schriftsatz desselben Inhalts zur Post. Da es sich bei dem per Telefax aufgegebenen Rechtsmittel ganz offensichtlich um kein "leeres" handelte (- etwa, um dadurch eine Fristverlängerung zu bewirken - s. RIS-Justiz RS0036478), ist die Unterbrechung der Übertragung als Inhaltsmangel (Paragraph 64, Absatz eins, ZPO) zu beurteilen, welcher einer Verbesserung zugänglich war. Die Verbesserung erfolgte wirksam mit dem am 24. 9. 2003 zur Post gegebenen Schriftsatz.

2. Zur Unzulässigkeit:

Der Abschluss eines Dienstvertrages ist regelmäßig an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass daher der Vertragsschluss durch eine Vertreterin erfolgt war und der Beklagte durch nachfolgendes, zumindest schlüssiges Handeln seine Arbeitgebereigenschaft, welche vom Kläger angenommen wurde, zum Ausdruck brachte, ist jedenfalls vertretbar. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber hat das Berufungsgericht seine Auffassung keineswegs nur auf - oft nicht ausreichende - Formalitäten, wie die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger, gestützt. Der Umstand, dass der Kläger in der Folge seine Arbeitsleistungen für andere Personen erbrachte, widerlegt die Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht, zumal der Rechtsordnung das Institut der Arbeitskräfteüberlassung an dritte Personen nicht fremd ist.

Die Revisionswerber vermengen - wie schon im Verfahren vor den Vorinstanzen - die Begriffe der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger aus der Anführung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht auch auf einen früheren als den ausdrücklich mit "30. 4. 1999" bezeichneten Kündigungstermin hätte schließen müssen, ist als Ergebnis einer objektiven Erklärungsauslegung im Einzelfall unbedenklich.

Auf eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinn des § 1497 ABGB ist nur dann zu schließen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts mehr gelegen ist; ob eine solche anzunehmen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (stRsp RIS-Justiz RS0034765), sodass auch keine festen zeitlichen Grenzen gezogen werden können. Die Führung von Vergleichsgesprächen und eine damit im Zusammenhang stehende Ruhensvereinbarung schließen in der Regel den Einwand der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung aus (RIS-Justiz RS0034719 ua). Wohl kann eine länger anhaltende Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche (RIS-Justiz RS0034624 [T 18]) einen Verjährungseinwand rechtfertigen, doch hat das Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung sowohl eine nicht nachhaltige Führung von Vergleichsgesprächen als auch ein früheres Feststehen des endgültigen Scheiterns von Vergleichsverhandlungen verneint. Da die Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) aufzuzeigen vermögen, sondern die aufgeworfenen Fragen aus einem extrem singulären Sachverhalt resultieren, erweist sich ihre Revision als unzulässig.Auf eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinn des Paragraph 1497, ABGB ist nur dann zu schließen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts mehr gelegen ist; ob eine solche anzunehmen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (stRsp RIS-Justiz RS0034765), sodass auch keine festen zeitlichen Grenzen gezogen werden können. Die Führung von Vergleichsgesprächen und eine damit im Zusammenhang stehende Ruhensvereinbarung schließen in der Regel den Einwand der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung aus (RIS-Justiz RS0034719 ua). Wohl kann eine länger anhaltende Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche (RIS-Justiz RS0034624 [T 18]) einen Verjährungseinwand rechtfertigen, doch hat das Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung sowohl eine nicht nachhaltige Führung von Vergleichsgesprächen als auch ein früheres Feststehen des endgültigen Scheiterns von Vergleichsverhandlungen verneint. Da die Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufzuzeigen vermögen, sondern die aufgeworfenen Fragen aus einem extrem singulären Sachverhalt resultieren, erweist sich ihre Revision als unzulässig.

Anmerkung

E71426 9ObA116.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00116.03D.1105.000

Dokumentnummer

JJT_20031105_OGH0002_009OBA00116_03D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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