TE OGH 2003/11/5 7Ra141/03m

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) und die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr.Sonntag (Rekurssenat gemäß § 11a Abs. 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** B*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr.Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) P***** GmbH & Co KG und 2.) P***** GmbH, *****, vertreten durch Pieler & Pieler & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.601,20 brutto zuzüglich EUR 1.211,38 netto s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Ergänzungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.8.2003, 13 Cga 40/01y-32, denDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender) und die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr.Sonntag (Rekurssenat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** B*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr.Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) P***** GmbH & Co KG und 2.) P***** GmbH, *****, vertreten durch Pieler & Pieler & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.601,20 brutto zuzüglich EUR 1.211,38 netto s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Ergänzungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.8.2003, 13 Cga 40/01y-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:

"Der Antrag der beklagten Parteien vom 1.7.2003 (ON 31) auf Ergänzung des Urteiles des Erstgerichtes vom 2.6.2003 (ON 30) wird abgewiesen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 133,63 (hierin enthalten EUR 22,27 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit seinem Urteil vom 2.6.2003, 13 Cga 40/01y-30 das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 5.601,20 brutto zuzüglich EUR 1.211,38 netto jeweils samt 9 % Zinsen seit dem 1.2.2001 abgewiesen. Ferner hat es die klagende Partei verpflichtet, den beklagten Parteien die mit EUR 4.203,98 bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten EUR 907,25 USt. und EUR 271,42 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Mit Schriftsatz vom 1.7.2003, 13 Cga 40/01y-31 stellten die beklagten Parteien den Antrag, die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles dahin zu ergänzen, dass die klagende Partei verpflichtet werde, ihr EUR 4.570,25 zu ersetzen.

Sie habe vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 2.6.2003 Kostennote gelegt, den Betrag von "EUR 4.203,98 als Bruttobetrag inklusive Barauslagen und USt. auf AS 115 der ON 29 eingeringelt". Gleichzeitig sei auf AS 114 der ON 29 unter den Gesamtkosten noch angefügt worden + EUR 366,27." Diese vorprozessualen Kosten seien jedoch vom Erstgericht nicht zugesprochen worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Kläger verpflichtet, den beklagten Parteien die mit EUR 366,27 bestimmten weiteren Verfahrenskosten sowie die Kosten des Antrages vom 1.Juli 2003 von EUR 14,02 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Ergänzungsbeschluss deswegen habe gefasst werden müssen, weil es den in Rechnung gestellten Betrag von EUR 366,27 bei seiner Kostenberechnung übersehen habe. Da der Kläger im Verfahren vollständig unterlegen wäre, seien die vorprozessualen Kosten von EUR 366,27 antragsgemäß zuzusprechen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass der Antrag der beklagten Parteien auf Urteilsergänzung abgewiesen werde (Rekurs ON 33).

Die beklagten Parteien beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben

(Rekursbeantwortung ON 34).

Der Rekurs ist berechtigt.

In seinem Rekurs bringt der Kläger im wesentlichen vor, dass diese vorprozessualen Kosten von EUR 366,27 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Die beklagten Parteien habe ohnehin die Abrechnungspflicht für die Bezüge des Klägers getroffen, wenn sie sachverständigen Rat zur Erfüllung dieser Verpflichtung gegen Entgelt einholten, könnten sie dafür keine Kosten geltend machen. Im übrigen habe der Kläger in der Verhandlung vom 2.6.2003 die Berechnung der Urlaubsabfindung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe "des Berechnungswegs" der übrigen Anspruchspositionen sei nur deshalb unterblieben, "weil als bekannt vorausgesetzt worden sei, wie ausgehend von der bekannten und unstrittigen Gehaltsvereinbarung die Positionen Gehalt, Überstunden, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung zu errechnen seien". Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wieso die Klärung dieser Frage einen derartigen Arbeitsaufwand beim Lohnverrechner verursacht haben solle. Dessen Honorar sei daher wesentlich überhöht.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

Entgegen den Ausführungen der beklagten Parteien in ihrer Rekursbeantwortung verstoßen die Ausführungen des Klägers nicht gegen das Neuerungsverbot, weil die Frage, ob geltend gemachte Kosten - egal, ob vorprozessuale, außerprozessuale oder prozessuale - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt. Es ist daher irrelevant, dass sich der Kläger zur Frage der Erforderlichkeit der von den beklagten Parteien geltend gemachten Lohnverrechnungskosten im erstgerichtlichen Verfahren nicht geäußert hatte (vgl. dazu auch M.Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1, Rz 23, § 41 ZPO).Entgegen den Ausführungen der beklagten Parteien in ihrer Rekursbeantwortung verstoßen die Ausführungen des Klägers nicht gegen das Neuerungsverbot, weil die Frage, ob geltend gemachte Kosten - egal, ob vorprozessuale, außerprozessuale oder prozessuale - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt. Es ist daher irrelevant, dass sich der Kläger zur Frage der Erforderlichkeit der von den beklagten Parteien geltend gemachten Lohnverrechnungskosten im erstgerichtlichen Verfahren nicht geäußert hatte vergleiche dazu auch M.Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1, Rz 23, Paragraph 41, ZPO).

Der Kläger machte folgende Entgeltansprüche geltend: Gehalt für Jänner 2001, Entgelt für 20 Überstunden, Kündigungsentschädigung 1.2. bis 31.3.2001 inklusive aliquoter Sonderzahlungen, aliquote Sonderzahlungen für 2001, Urlaubsabfindung inklusive aliquoten Sonderzahlungen sowie Kilometergelder für Dezember 2000 und Jänner 2001.

Die beklagten Parteien hielten im Schriftsatz ON 14 fest, sie hätten deren Lohnverrechnerin mit der Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit des Klagebegehrens beauftragt, in diesem Zusammenhang seien die gegenständlichen außerprozessualen Kosten entstanden. Sämtliche Positionen des Klagebegehrens würden mit Ausnahme des Kilometergeldes für Jänner 2001 sowie der Urlaubsabfindung der Höhe nach außer Streit gestellt werden.

Die geltend gemachten außerprozessualen Kosten waren jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich: Eine Berechnung war überhaupt nur hinsichtlich des Überstundenentgeltes, der Kündigungsentschädigung, der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung notwendig. Die Berechnung dieser Ansprüche ergibt sich jedoch zwingend und einfach aus den einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der Kläger hat eine Einbeziehung eines Überstundenschnittes bei Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung gar nicht vorgenommen. Es handelt sich um simple Berechnungsvorgänge, die einen mit Arbeitsrechtssachen befassten Parteienvertreter zumutbar sind. Eine besondere Schwierigkeit der Berechnung ist im vorliegenden Fall in keiner Weise ersichtlich. So hat das Oberlandesgericht Wien bereits entschieden, dass es einem Rechtsanwalt möglich und zumutbar ist, Überstundenentgeltansprüche zu berechnen und es nicht im Belieben einer Partei stehen kann, einen "überqualifizierten" Experten mit der Berechnung der Klagsansprüche zu betrauen, um die diesbezüglichen Kosten dann als vorprozessuale Kosten geltend zu machen, wenn die Ermittlung des Klagsbetrages auch auf andere Weise möglich ist (8 Ra 253/00k).

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der Ergänzungsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO. Für Kostenrekurse stehen jedoch nur Kosten nach TP 3A nach dem RATG zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 41 und 50 ZPO. Für Kostenrekurse stehen jedoch nur Kosten nach TP 3A nach dem RATG zu.

Gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00472 7Ra141.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:0070RA00141.03M.1105.000

Dokumentnummer

JJT_20031105_OLG0009_0070RA00141_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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