TE OGH 2003/11/10 7Ob265/03a

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Veröffentlicht am 10.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei Ing. Gerhard I***** (Slowakei), vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, wegen EUR 72.670,-- (sA), über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. August 2003, GZ 13 R 22/03f-25, womit der Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 16. Dezember 2002, GZ 3 Cg 10/02m-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Vom Erstgericht (das zuvor - mit gesondertem Beschluss - schon die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen hatte) wurde mit Beschluss vom 16. 12. 2002 die vom Beklagten weiters erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abgewiesen ("verworfen"). Dem dagegen gerichteten Rekurs des Beklagten gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das dessen ungeachtet gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist, wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochen, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig: Nach dieser Gesetzesstelle ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, die Anfechtung vorgesehen ist (RZ 1991/13; RZ 1995/5; MietSlg 48.678 ua). Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO betrifft demnach ua auch Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen - wie hier - die Abweisung (Verwerfung) der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit durch das Erstgericht bestätigt wird (vgl 5 Ob 527/95).Das dessen ungeachtet gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist, wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochen, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig: Nach dieser Gesetzesstelle ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, die Anfechtung vorgesehen ist (RZ 1991/13; RZ 1995/5; MietSlg 48.678 ua). Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO betrifft demnach ua auch Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen - wie hier - die Abweisung (Verwerfung) der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit durch das Erstgericht bestätigt wird vergleiche 5 Ob 527/95).

Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E71383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00265.03A.1110.000

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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